Mieter*innen haften nicht, wenn sie wegen einer eigenen Erkrankung an Covid-19  daran gehindert sind, auszuziehen. Da der nicht durchgeführte Auszug nicht auf dem Verschulden des Mieters oder der Mieterin beruht, kann er oder sie hier auch nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Das eigene Recht auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers oder der Eigentümerin. Mieter*innen müssen jedoch damit rechnen, dass sie für den Zeitraum nach dem Ende des Mietvertrags eine erhöhte Nutzungsentschädigung, die über der bisher vereinbarten Miete liegen kann, bezahlen müssen.

 
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