Häufige Fragen zu Corona & Miete

Die Corona-Pandemie ist eine Ausnahmesituation für unser Land. Diese Situation wirft auch juristische Fragen im Bereich des Mietrechts auf, die sich zuvor so nicht gestellt haben.  Eine endgültige Klärung einiger Fragen werden nur Gerichte herbeiführen können.

Auch ändern sich die Vorgaben der Bundes- und Landesregierung häufig (Stand der Tipps Januar 2022). Lassen Sie sich bei Ihrem individuellen Anliegen zu Corona und Miete immer auch von Ihrer zuständigen Rechtsberaterin oder Ihrem zuständigen Rechtsberater aus dem Mieterverein beraten.

Häufige Fragen und unsere rechtliche Einschätzung:

Kann ich gekündigt werden, wenn ich wegen Corona meine Miete nicht mehr oder nur teilweise bezahlen kann?

Im Frühjahr 2020 gab es ein Gesetz, das festgelegt hat, dass Mietern und Mieterinnen (auch Gewerbe) wegen Mietschulden, die aufgrund der Corona-Krise entstanden sind, nicht gekündigt werden durfte. Es wurde aber nicht verlängert und gilt damit leider nur für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 2020. Das heißt Mieter*innen sind seit Juli 2020 nicht mehr geschützt, wenn sie ihre Miete coronabedingt nicht bezahlen können.

Wer unter die Regelung vom Frühjahr 2020 fällt, muss die ausgefallene Miete aus dem Zeitraum vom April bis Ende Juni 2020 bis Ende Juni 2022 nachbezahlen, es können auch Verzugszinsen anfallen. Wer die ausgefallene Miete bis Ende Juni 2022 nicht nachbezahlt, kann dann wieder entsprechend der bisherigen Regelungen gekündigt werden. 

Wichtig wäre die Einrichtung eines Sicher-Wohnen-Fonds für Mieter*innen und Vermieter*innen. Denn wenn sich am Ende der Krise die Mietschulden türmen, ist das für beide Seiten nicht hilfreich. 

Muss ich meine Miete also trotz Einbußen wegen Corona bezahlen?

Ja, der Mieter oder die Mieterin ist nach wie vor zur Mietzahlung verpflichtet. Allerdings können Mietschulden, die zwischen 1. April und Ende Juni 2020 Corona-bedingt angefallen sind, bis Ende Juni 2022 nachbezahlt werden (siehe vorhergehende Frage).

Bin ich vor einer Eigenbedarfskündigung während der Corona-Zeit geschützt?

Nein, Mieterinnen und Mieter sind vor Eigenbedarfskündigungen während der Corona-Krise nicht gesondert geschützt. Der Corona-Schutzschirm aus dem Frühjahr 2020 befasste sich nur mit Kündigungen wegen Mietrückständen. Eigenbedarfskündigungen sind nicht von der Regelung gedeckt. Wer eine solche Kündigung erhält, sollte sich trotzdem immer juristisch beraten lassen. Denn nicht jede Eigenbedarfskündigung ist auch wirksam und es gibt Härtegründe, die Betroffene davor bewahren können, ihre Wohnung zu verlieren.

Muss ich meine*n Vermieter*in informieren, wenn ich Covid-19 habe?

Nein, dies ist eine höchstpersönliche Angabe, zu der Sie nicht verpflichtet sind. Jedoch müssen Sie in der Quarantäne alle vom Gesundheitsamt empfohlenen Hygienemaßnahmen einhalten, um etwa in einem Mehrfamilienhaus weitere Bewohnerinnen und Bewohner vor einer Ansteckung zu schützen.

Wer haftet, wenn ich wegen einer Erkrankung an Covid-19 nicht ausziehen kann?

Mieter*innen haften nicht, wenn sie wegen einer eigenen Erkrankung an Covid-19  daran gehindert sind, auszuziehen. Da der nicht durchgeführte Auszug nicht auf dem Verschulden des Mieters oder der Mieterin beruht, kann er oder sie hier auch nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Das eigene Recht auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers oder der Eigentümerin. Mieter*innen müssen jedoch damit rechnen, dass sie für den Zeitraum nach dem Ende des Mietvertrags eine erhöhte Nutzungsentschädigung, die über der bisher vereinbarten Miete liegen kann, bezahlen müssen.

Welche Rechte habe ich, wenn ich wegen Corona nicht einziehen kann?

Auch die Mieter-Seite hat keine Schadenersatzansprüche, wenn sie nicht wie geplant in eine Wohnung einziehen kann – etwa weil der Vormieter oder die Vormieterin an Covid-19 erkrankt ist. Denn auch hier wurde dieser Zustand nicht verschuldet herbeigeführt. Der Ein- oder Auszug ist nicht möglich wegen höherer Gewalt beziehungsweise Anweisungen, für die der oder die Einzelne nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Wer darf in meine Wohnung für eine Besichtigung?

Vermieter*innen dürfen die Wohnung ihrer Mieterin oder ihres Mieters betreten, wenn sie eine Besichtigung mit Interessent*innen für einen Kauf oder eine neue Vermietung durchführen wollen.

Das aber nur mit ausreichender zeitlicher Ankündigung – minimal drei bis vier Tage Vorlauf müssen Mieter*innen gegeben werden.

Nach derzeitiger Corona-Lage können Mieter*innen aus Sicht des DMB Mietervereins München verlangen, dass sich jeweils nur eine Person neben ihnen in der Wohnung befindet. Denn es dürfen sich laut der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unter Ungeimpften maximal zwei Haushalte treffen. Da man selbst als Mieter*in gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin nicht offenlegen muss, ob man geimpft ist oder nicht, wäre mit einem selbst und einer zweiten Person die maximale Anzahl an Haushalten bereits erreicht. Auch können Mieter*innen aus unserer Sicht auf der Tragen von FFP2-Masken in ihrer Wohnung bestehen. Eine ständige Rechtsprechung gibt es zu dem Thema noch nicht.

Wie kann eine Wohnung ohne Anwesenheit oder mit Mindestabstand übergeben werden?

Bei persönlichen Wohnungsübergaben muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Beteiligten eingehalten werden. Dieser Abstand soll das Risiko einer Weiterverbreitung des Virus minimieren. Genauso wie das Tragen einer FFP2-Maske. Eine Pflicht zu einer persönlichen Wohnungsübergabe gibt es nicht. Alternativ könnten Mieter*in und Vermieter*in getrennt voneinander die Wohnung betreten und diese besichtigen sowie Fotos vom Zustand machen und der anderen Partei per Email zusenden. Wir empfehlen Mietern und Mieterinnen, eine weitere Person den Zustand der Wohnung dokumentieren zu lassen. Die Kommunikation mit dem*der Vermieter*in kann dann per Email oder telefonisch stattfinden. Denkbar wäre auch, die Abnahme per Skype, Zoom oder Facetime durchzuführen.

Welche Rechte habe ich, wenn ich Gewerbe gemietet habe?

Allen, die Gewerbe gemietet haben, hilft seit 31.12.2020 eine Gesetzesänderung (Art. 240 EGBGB § 7). Diese geht davon aus, dass Covid-19-bedingte Anordnungen zur Schließung von Geschäften zu einer „schwerwiegenden Veränderung der vertraglichen Grundlage“ zwischen Mieter*in und Vermieter*in führen. Darauf können sich Gewerbemieter*innen berufen und eine Mietanpassung verlangen. Eine reduzierte Miete ist wahrscheinlich. Dabei kommt es jedoch auf den Einzelfall an, eine Pauschalregelung für den Abschlag bei der Miete gibt es laut einer Entscheidung des BGH vom Januar 2022 nicht. Lassen Sie sich von uns beraten!

 

 

 

 
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