Neue Satzung
Liebe Mitglieder,
im Folgenden sehen Sie, mit welcher Satzung der Mieterverein gerne in die Zukunft starten würde. Wir planen, unseren Verein moderner aufzustellen und eine Vereinsstruktur mit ehrenamtlichem Präsidium und zwei hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern einzuführen. Die alte Satzung zum Vergleich finden Sie hier. Bei der Mitgliederversammlung bitten wir um Ihre Zustimmung zu der neuen Satzung.
Viele Grüße
Ihre Beatrix Zurek
1. Vorsitzende des DMB Mietervereins München e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen MIETERVEREIN MÜNCHEN IM DEUTSCHEN MIETERBUND E.V., abgekürzt mit DMB Mieterverein München e. V. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund, Landesverband Bayern e.V. und über diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und vertritt unter Ausschluss parteipolitischer Bestrebungen die Interessen der Mietenden. Er setzt sich insbesondere ein für:
– die Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik, die Förderung einer sozialen und ökologischen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse,
– die Wahrung der Rechte und Interessen der Mietenden sowie Pachtenden in allen Bereichen des Miet-, Pacht- und Wohnungswesens, u. a. bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung und bei der Sicherung gesunder Wohnbedingungen,
– den Zusammenschluss aller Mietenden,
– die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse, auf etwaige Rechtsfragen bei der Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken,
– Erhalt und Ausbau von Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften,
– Erhalt und Ausbau der im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen Wohnungsbestände.
2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaiger Gewinn darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
a) Beratung und Wahrnehmung der Belange, sowie Betreuung der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mietende bzw. Pachtende in allen ihr Miet- bzw. Pachtverhältnis berührenden Fragen und wohnungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Vermietenden, Kommunen, Genossenschaften, Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch dazu berechtigte Dritte ausüben lassen; zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche der Mitglieder kann eine Inkasso GmbH betrieben werden.
b) Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung in den für die Mitglieder in Betracht kommenden Belangen zur Wahrung und Verbesserung des sozialen Miet- und Wohnungsrechts.
c) Ideelle Förderung des gemeinnützigen Wohn-, Siedlungs- und Genossenschaftswesens.
d) Wahrnehmung der Interessen von Mietenden und Pachtenden durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, insbesondere Mietende, Pachtende, Selbstnutzende von Eigentumswohnungen und Eigenheimen, soweit sie die in § 2 niedergelegten Ziele anerkennen und nicht mit Hilfe des Vereins eigene wirtschaftliche Interessen aus Vermietung und Verpachtung verfolgen.
2. Eine mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf ihren Antrag und mit Zustimmung des ordentlichen Mitglieds, Mitglied werden (Zweitmitglied). Es ist nur eine Zweitmitgliedschaft je Erstmitglied möglich, diese ist an den Bestand des gemeinsamen Hausstands gebunden.
3. Eine Person gem. Ziffer 1 kann die Aufnahme als Mitglied auf Probe beantragen (Schnuppermitglied).
4. Eine hinterbliebene Person eines verstorbenen ordentlichen Mitglieds kann die Aufnahme als Mitglied auf Zeit beantragen (Mitglied auf Zeit), um die wohnungs- oder gewerbemietrechtlichen Angelegenheiten des verstorbenen Mitglieds abwickeln zu können. Im Falle des Versterbens des Erstmitglieds kann das Zweitmitglied auf Antrag die Mitgliedschaft des Erstmitglieds übernehmen.
5. Andere natürliche oder juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben (förderndes Mitglied).
6. Der Vorstand kann allgemeine Regelungen über die Aufnahme, die Voraussetzungen, die Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe, über eingeschränkte Rechte und Pflichten sowie Regelungen zur Beitragshöhe und die Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft für Zweitmitglieder, Schnuppermitglieder, Mitglieder auf Zeit und fördernde Mitglieder festlegen.
7. Die Mitgliedschaft wird mindestens in Textform beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Verein nicht innerhalb einer Frist von einem Monat widerspricht, der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied bedarf jedoch in jedem Fall der ausdrücklichen Annahme durch den Vorstand.
8. Das Mitglied erteilt seine Zustimmung, dass der Verein personenbezogene Daten zu Vereinszwecken speichert, nutzt und an den Deutschen Mieterbund sowie eine etwaig bestehende Rechtsschutzversicherung meldet, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist. Der Verein beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz.
§ 5 Vereinsbeiträge
1. Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem die Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist am Anfang des Kalenderjahres, also am 01. Januar eines Jahres, bei unterjähriger Aufnahme mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig. Bei Eintritt wird zusätzlich zum Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben.
2. Der Vorstand beschließt eine Beitrags- und Gebührenordnung. Diese enthält Regelungen über die Höhe des Jahresbeitrags, der je nach Dauer der Mitgliedschaft gestaffelt sein kann. Weiter kann diese Beitrags- und Gebührenordnung unter anderem Regelungen treffen über Aufnahmegebühren, Beiträge für fördernde Mitglieder, Beitragsermäßigungen für Schnuppermitglieder, Zweitmitglieder und Mitglieder auf Zeit, Bedürftige, Rentenbeziehende, Arbeitslose, Auszubildende, Studierende und Vergünstigungen bei Mitgliedschaften mit mehreren in einem Haushalt lebender Personen, sowie über eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Stundung oder Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen. In der Beitrags- und Gebührenordnung können Regelungen für die Vergütung von individuell abrufbaren Sonderleistungen (z. B. Vertretung, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation), für Mahnkosten, Beitragsmitteilungen, Rechnungszahlergebühren und Anschriftenermittlungskosten getroffen werden.
3. Ist das Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, ruhen die Mitgliedsrechte, insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch auf Beratung, Vertretung und Leistungen einer etwaigen Rechtsschutzversicherung. Der rückständige Betrag ist gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ aller abgegebenen gültigen Stimmen eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage bis zur Höhe eines regulären Jahresbeitrags beschließen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen und wird insbesondere in allen Miet- und Pachtverhältnisse berührenden Fragen und wohnungsrechtlichen Angelegenheiten in ihrer/seiner Eigenschaft als mietende bzw pachtende Person kostenlos beraten und außergerichtlich vertreten.
2. Ein Rechtsanspruch auf Beratung und Vertretung innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht, gleiches gilt, wenn ein Fall der Interessenkollision vorliegt. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung und Vertretung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein mit dessen ausdrücklicher Zustimmung übertragen. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.
3. Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit einer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung in Anspruch genommen hat und soweit möglich, der Versuch einer gütlichen Einigung durch den Mieterverein durchgeführt wurde. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenversicherungsvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
Nicht rechtsschutzversichert sind:
a) Schnuppermitglieder
b) Gewerbemietende
c) Pachtende
d) Selbstnutzende von Eigentumswohnungen und Eigenheimen
4. Jedes ordentliche Mitglied ist antrags-, stimm- und aktiv wahlberechtigt, sofern es dem Verein mindestens seit dem 31.12. des Vorjahres angehört. Zweitmitglieder, Schnuppermitglieder, Mitglieder auf Zeit und fördernde Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
2. Die Schnuppermitgliedschaft und die Mitgliedschaft auf Zeit erlischt nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch Übernahme in die ordentliche oder fördernde.
3. Die Zweitmitgliedschaft erlischt automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des ordentlichen Mitglieds oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstandes. Die Mitglieder sind verpflichtet, letzteres dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese Erklärung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss bis spätestens 30.09. beim Verein eingegangen sein. Die Mitgliedschaft muss bis zum Ende der Kündigungszeit mindestens 2 Jahre bestanden haben.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 4 Monate in Verzug ist. Die Streichung von der Mitgliederliste wird mit dem Beschluss wirksam.
6. Ein Beschluss, der die Streichung eines Mitglieds wegen Beitragsrückständen beinhaltet, kann durch das Mitglied durch Bezahlung des Gesamtrückstandes innerhalb 14 Tagen nach Kenntnis des Beschlusses rückgängig gemacht werden, sofern es sich um den ersten Beschluss dieser Art handelt.
7. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, der Ausschluss eines Präsidiumsmitglieds kann jedoch nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Beschlusses über den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Schiedskommission zu. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen des Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge einschließlich des laufenden Jahres.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung § 9
– das Präsidium § 11
– der Vorstand §12
– die Schiedskommission § 13
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Vereins oder durch Einladung in Textform oder durch Bekanntgabe auf der Website einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung; ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, die immer fristgerecht angekündigt werden müssen.
4. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, sofern nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine schriftliche Abstimmung beschließt.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Zutritt haben nur Mitglieder. Die fälligen Beiträge müssen entrichtet sein. Die Versammlungsleitung kann die Anwesenheit von Gästen, Presse, Rundfunk und Fernsehen zulassen.
6. Die Versammlungsleitung bestimmt eine protokollführende Person. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung,
– die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder,
– die Tagesordnung,
– die Art der Abstimmung,
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über
a) Entlastung des Vorstands und des Präsidiums
b) Wahl des Präsidiums
c) Wahl der Schiedskommission
d) Satzungsänderungen
e) Anträge
f) Auflösung des Vereins (s. § 15)
2. Anträge gem. Abs. 1 e zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.
3. Die Mitgliederversammlung wird der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidiums, geleitet. Diese sind befugt, ein anderes Vereinsmitglied mit der Versammlungsleitung zu beauftragen. Es bleibt der Versammlung vorbehalten, eine Versammlungsleitung zu wählen.
§ 11 Präsidium
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. In das Präsidium können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens ein Jahr dem Verein angehören. Es besteht aus fünf Mitgliedern: der oder die Vorsitzende des Präsidiums, der oder die stellvertretende Vorsitzende, der oder die Schatzmeister:in und zwei Beisitzer:innen.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann eine Nachwahl auf der nächsten turnusgemäßen ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Das Ersatzmitglied wird dabei für die restliche Amtszeit des weggefallenen Mitglieds bestellt.
Das Präsidium ist als solches ehrenamtlich tätig, es kann jedoch die Zahlung angemessener Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen für Präsidiumsmitglieder durch Beschluss festlegen. An den Sitzungen des Präsidiums nimmt der Vorstand mit beratender Stimme teil. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter:in anwesend ist.
Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
1. die Festlegung von grundsätzlichen Fragen der Vereinsführung und der mietpolitischen Leitlinien.
2. die Berufung und Abberufung und die Zustimmung zur Ressortverteilung des Vorstands.
3. die Aufsicht über den Vorstand. Dies umfasst insbesondere:
a) die Genehmigung des Wirtschaftsplans,
b) die Aufstellung eines Katalogs von Geschäften und Maßnahmen, die durch den Vorstand nur mit Zustimmung des Präsidiums vorgenommen werden dürfen,
c) die Entgegennahme des vierteljährlich zu erstellenden Berichts des Vorstands,
d) die Anforderungen von Berichten und Information gegenüber dem Vorstand zur Wahrnehmung der Aufsicht,
4. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das Präsidium,
5. die Feststellung des Jahresabschlusses
6. die Bestellung des Jahresabschlussprüfers/in,
7. die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Verein und Vorstand, insbesondere die Bestellung und Abberufung der Vorstände
8. die vorherige Genehmigung von Verbindlichkeiten außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplans, die 200.000 EUR (in Worten zweihunderttausend Euro) übersteigen.
§ 12 Vorstand
Der hauptamtliche Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern. Der Vorstand fasst die Beschlüsse einstimmig. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der/die Vorsitzende des Präsidiums. Die Vorstände können in der Regel auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Die Vorstände leiten den Verein in ihrem jeweiligen Ressort eigenverantwortlich. Jeder Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.
Eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB ist ausgeschlossen. Allerdings ist dadurch die Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch einen anderen Vorstand oder das Präsidium nicht ausgeschlossen.
Im Fall des Ausscheidens bleibt der Vorstand bis zur Neubestellung im Amt; die Möglichkeit zur Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder des Vorstands bleibt hiervon unberührt.
Der Vorstand erhält eine angemessene Vergütung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Vereinsinteressen, der Gesetze und der mietpolitischen Leitlinien.
Weitere Aufgaben des Vorstands sind:
a) die vierteljährliche Berichterstattung gegenüber dem Präsidium,
b) die Zuarbeit für die Vereinsorgane und die Erstellung von Beschlussvorlagen, insbesondere für das Präsidium,
c) die Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane, die im Rahmen der Satzung ergangen sind.
§ 13 Schiedskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren eine Schiedskommission, bestehend aus drei Mitgliedern.
2. Die Schiedskommission regelt ihr Verfahren in einer Schiedsordnung.
3. Für die Wahl der Schiedskommission gilt § 11 Satz 2 entsprechend. Mitglied der Schiedskommission kann nicht sein, wer dem Vorstand oder dem Präsidium angehört.
§ 14 Haftungsfreistellung
Der Vorstand, das Präsidium und sonstige Vereinsrepräsentant:innen werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen oben genannte Organe geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit bei einer Mitgliederversammlung nicht zustande, dann ist bei Aufrechterhaltung eines Auflösungsantrages eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit der Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Ladung zu dieser Versammlung muss den Tagesordnungspunkt „Auflösung“ sowie den Hinweis darauf enthalten, dass unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einer 4/5 Mehrheit beschlossen werden kann.
2. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt München zur Unterstützung bedürftiger Mietender zu.
Gründungssatzung vom 21.11.1922, zuletzt geändert durch den Beschluss vom [Datum der Mitgliederversammlung]