In folgenden Fällen zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht oder nur teilweise:

Mehrkosten eines gerichtlichen Vergleichs, die durch Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche entstehen, sind grundsätzlich nicht versichert (immer vorher Ihre*n Berater*in des Mietervereins fragen!).

Kosten aus gerichtlichen Vergleichen werden grundsätzlich nur dann vollständig erstattet, wenn die Kostenregelung des Vergleichs dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in der Hauptsache entspricht.

Für die Kostendeckung bei Klagen aus der Abwicklung eines Mietverhältnisses, zum Beispiel wegen einbehaltener Kaution oder Schönheitsreparaturen, zahlt die Versicherung nur, wenn seit der Rückgabe des Mietobjektes bzw. seit der Ablehnung der Kautionsrückzahlung durch den*die Vermieter*in die dreimonatige Wartefrist ab Beginn der Mitgliedschaft bereits abgelaufen war und das Mietobjekt bei Eintritt in den Mieterverein noch bewohnt wurde.

Wird lediglich Teilrechtsschutz gewährt, werden die insgesamt dem Mitglied entstandenen Kosten nur in Höhe der Teilrechtsschutzquote erstattet.

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Abfindungsvereinbarungen, für Schadensersatzansprüche aus Verletzung des Vorkaufsrechts nach §577 BGB oder vereinbarten Vertragsstrafen und zwar selbst dann, wenn diese bereits im schriftlichen Mietvertrag vereinbart wurden. Dies gilt erst recht für solche Abfindungsvereinbarungen, welche erst anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses oder gar erst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen werden.

Bei Mieterhöhungen ist für die Erfüllung der Wartezeit derjenige Zeitpunkt maßgebend, zu dem der*die Vermieter*in seinen*ihren Mieterhöhungs- oder Modernisierungswunsch zum ersten Mal geltend gemacht oder angekündigt hat.

Für die gerichtliche Geltendmachung von überhöhten Mieten (§5 WiStrG) und Mietwucher ist schadensauslösendes Ereignis die Vereinbarung der Miete, in der Regel also der Abschluss des Mietvertrages.

 
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