Sommerhitze in der Wohnung: Was gilt für Mietende?

Die hohen Temperaturen verwandeln viele Mietwohnungen in Backöfen. Den DMB Mieterverein München erreichen derzeit viele Anfragen von Mieterinnen und Mietern, welche Rechte und Pflichten mit zu hohen Temperaturen in der Wohnung verbunden sind – und ob eine Mietminderung möglich ist.
Wann ist eine Mietminderung wegen Hitze gerechtfertigt?
„Grundsätzlich gilt: Hitze allein ist nicht immer ein Mietmangel, der zur Mietminderung berechtigt. Es ist entscheidend, wie hoch die Temperatur tatsächlich ist und wie die sonstigen Umstände sind – etwa ob es sich um eine Dachgeschosswohnung handelt“, sagt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München. „Als grober Richtwert gelten 26 bis 28 Grad Celsius Raumtemperatur am Tag als Grenze, ab der ein Mangel und somit das Recht auf Mietminderung vorliegen kann.“
Allerdings beurteilen Gerichte die Einzelfälle unterschiedlich: In Dachgeschosswohnungen oder Altbauten müssen Mietende mit höheren Sommertemperaturen rechnen, während in Neubauten ein besserer Wärmeschutz erwartet werden kann. „Wer eine Dachgeschosswohnung mit großen Fensterflächen mietet, muss laut Rechtsprechung grundsätzlich mit starker Sommerhitze in den Räumen rechnen – hier ist dann oft eine Mietminderung nicht möglich“, so Schmid-Balzert.
Wie hoch kann die Mietminderung ausfallen?
Erweist sich die Hitze in der Wohnung als mietrechtlicher Mangel, also bei dauerhaft mehr als 28 Grad Celsius, kann die Miete um bis zu 20 Prozent für die betroffenen Tage gemindert werden. Allerdings sind pauschale Aussagen zur Höhe der Minderung nicht möglich. Entscheiden ist, wie gravierend und an wie vielen Tagen im Monat die Wohnung derart aufgeheizt ist. „Das Recht auf Mietminderung besteht natürlich nur für die Tage, an denen tatsächlich ein Mangel vorlag und die Höchsttemperaturen überschritten wurden“, so Schmid-Balzert.
Was müssen Mieter tun?
- Temperaturen täglich messen und aufschreiben, an welchen Tagen die Temperaturen über 26 Grad Celsius steigen
- Der Vermieterin oder dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass dieser Mangel vorliegt und die Miete ab sofort nur noch unter Vorbehalt bezahlt wird. Die Mietminderung kann dann im Nachhinein rückwirkend geltend gemacht werden, indem der Minderungsbetrag vom Vermietenden zurückgefordert wird. Damit ist das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen.
Pressemitteilung vom 12.8.2025
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