Häufige Fragen zu Corona und Miete: Unsere FAQ

Die Corona-Krise wirft juristische Fragen im Bereich des Mietrechts auf, die sich zuvor so nicht gestellt haben. Zu Ihrer Orientierung haben wir unsere Einschätzung zu häufig gestellten Fragen zusammengefasst. Eine endgültige Klärung einiger Fragen werden nur Gerichte herbeiführen können

Was passiert, wenn ich wegen Corona meine Miete nicht bezahlen kann?

Seit 1. April gilt das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“. Das Gesetz legt unter anderem fest, dass Mietern (auch Gewerbemietern) wegen Mietschulden, die aufgrund der Corona-Krise entstanden sind, nicht gekündigt werden darf. Dies gilt für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis Ende Juni 2020 (eine Entscheidung über eine diskutierte Verlängerung war bis zum Redaktionsschluss dieses Magazins nicht gefallen). Der Mieter muss die ausgefallene Miete bis Ende Juni 2022 nachzahlen, es können auch Verzugszinsen anfallen.

Bezahlt der Mieter die ausgefallene Miete bis Ende Juni 2022 nicht nach, kann ihm wieder – entsprechend der bisherigen Regelungen – gekündigt werden. Wichtig: Der Mieter muss seinem Vermieter, bevor er die Zahlung der Miete aussetzt, schriftlich mitteilen, dass er die Miete wegen Corona nur teilweise oder gar nicht bezahlen kann – etwa weil er sich in Kurzarbeit befindet. Wichtig neben dem Hilfspaket der Regierung wäre aus unserer Sicht die Einrichtung eines Sicher-Wohnen-Fonds für Mieter und Vermieter.

Ein solcher Fonds würde dem Mieter ein zinsloses Darlehen gewähren, um die laufende Mietzahlung sicherzustellen. Sollte der Mieter zur Rückzahlung bis zum 30. Juni 2022 außerstande sein, würde der verbliebene Darlehensanteil in einen Zuschuss verwandelt werden. Denn wenn sich am Ende der Krise die Mietschulden türmen, ist das weder für Mieter noch für Vermieter hilfreich.

Bin ich vor einer Eigenbedarfskündigung während der Corona-Zeit durch das neue Gesetz der Bundesregierung auch geschützt?

Leider nein. Mieter sind vor Eigenbedarfskündigungen während der Corona-Krise nicht gesondert geschützt. Der Corona-Schutzschirm für Mieter befasst sich nur mit Kündigungen wegen Mietrückständen. Eigenbedarfskündigungen sind nicht von der neuen Regelung gedeckt. Trotzdem sollten sich Mieter, die eine solche Kündigung erhalten, immer beraten lassen. Denn nicht jede Eigenbedarfskündigung ist auch wirksam, und es gibt Härtegründe, die Mieter davor bewahren können, ihre Wohnung zu verlieren. Kontaktieren Sie Ihren zuständigen Rechtsberater oder Ihre zuständige Rechtsberaterin im Mieterverein und sprechen mit ihm oder ihr über Ihre Lage. Lassen Sie sich beraten!

Ich habe einen neuen Mietvertrag über eine größere und teurere Wohnung abgeschlossen. Jetzt habe ich Sorge, dass ich mir die Wohnung langfristig wegen Einkommenseinbußen aufgrund der Krise nicht leisten kann. Kann ich vom Vertrag wegen Corona zurücktreten?

Ein Widerrufsrecht bei Mietverträgen gilt nur, wenn der Mieter die Wohnung vorher nicht physisch besichtigt hat. Wenn also eine virtuelle Besichtigung aufgrund der Corona-Krise stattgefunden hat, gibt es die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen. Der Mietvertrag darf dazu aber nicht in den Geschäftsräumen des Vermieters oder Hausverwalters abgeschlossen worden sein.

Der Widerruf muss fristgerecht erfolgen innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt ist. Wenn es eine „normale“ Besichtigung der Wohnung war, ist dies nicht möglich. Dann muss der Mieter den Mietvertrag kündigen. Und die Miete, wenn kein Kündigungsausschluss oder Ähnliches vereinbart wurde, in der Regel noch drei Monate bezahlen.

Wie kann eine Wohnungsübergabe ohne Anwesenheit des Mieters oder mit Wahrung des Mindestabstands durchgeführt werden?

Solange Kontakte auf das Minimale reduziert werden sollen, plädiert der Mieterverein dafür, Wohnungsübergaben wenn möglich zu verschieben. Sollte dies nicht möglich sein, dann muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Beteiligten – etwa dem Vermieter und dem Mieter – eingehalten werden. Außerdem sollten Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden.

Informieren Sie sich, welche Schutzmaßnahmen zu dem Zeitpunkt vom jeweiligen Bundesland vorgeschrieben sind. Eine Pflicht zu einer persönlichen Wohnungsübergabe gibt es übrigens nicht. Der Mieter und der Vermieter können getrennt voneinander die Wohnung betreten und diese besichtigen sowie Fotos vom Zustand machen und dem anderen per E-Mail zusenden. Wir empfehlen Mietern, durch einen Zeugen den Zustand der Wohnung dokumentieren zu lassen. Dafür müssen sich auch der Mieter und der Zeuge nicht gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten. Die Kommunikation mit dem Vermieter kann dann per E-Mail oder telefonisch stattfinden. Denkbar wäre auch, die Abnahme mit Hilfsmitteln zur Videobesprechung wie Skype, Zoom oder Facetime durchzuführen.

Holen Sie sich unsere Expertise zu Ihren Fragen bezüglich Corona und Miete ein, und sprechen Sie dann mit Ihrem Vermieter und versuchen, eine Lösung für Ihr Problem zu finden. Wenn beide Seiten aufeinander zugehen, sind bei Problemen, die in der Corona-Krise neu und teilweise nur kurzfristig auftauchen, oft pragmatische Lösungen zu finden. Sollte Ihr Vermieter zu keinem Kompromiss bereit sein, unterstützen unsere Rechtsberaterinnen und Rechtsberater Sie gerne dabei, Ihr Recht durchzusetzen.

 

Text: Ramona Weise

 
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