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Aktuelles Mietrecht

 

 

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Informationen zum Mietrechtsschutz

 

Wir haben für unsere Mitglieder derzeit eine Gruppen-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Über diese erhalten Sie als Mitglied Rechtschutz in allen mietrechtlichen Angelegenheiten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung übernimmt die Versicherung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75) Gerichtskosten und gesetzliche Vergütungen der Anwälte (auch des Gegners), wenn und soweit Sie diese zu tragen haben.  

 

Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Vereinbarungen im Gruppenversicherungsvertrag, den der Mieterverein München e.V. mit dem Versicherer abgeschlossen hat, soweit sie das Mitglied betreffen.

 


 

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes:

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrags oder der Erteilung einer Einzugsermächtigung.

 

Zu Beginn gilt eine dreimonatige Wartezeit. Innerhalb dieser und vor Versicherungsbeginn eingetretene Versicherungsfälle sind nicht versichert! Der Versicherungsfall ist nicht erst der Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung: Er gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

 

Falls Sie von einem anderen auch bei der DMB-Rechtsschutz versicherten Mieterverein ohne Zeitlücke zwischen den Mitgliedschaften zu uns gewechselt haben und falls Sie von diesem Mieterverein auch als versichert angemeldet waren, entsteht im neuen Versicherungsverhältnis keine neue Wartezeit.

 

Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft, im Todesfall des Vereinsmitglieds oder durch Kündigung durch die Rechtsschutzversicherung.  

 

Beim Todesfall des Vereinsmitglieds sind bis zum Ablauf des 3. Monats danach folgende Personen berechtigt, den Versicherungsvertrag ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes fortzuführen (durch Eintritt in den Mieterverein München e.V. und Anzeige dieses Eintritts gegenüber dem Versicherer):
a) die Erben des Vereinsmitgliedes,
b) die Personen, die den Mietvertrag mit unterzeichnet haben,
soweit diese jeweils zum Zeitpunkt des Todesfalles einen gemeinsamen Hausstand mit dem Versicherten geführt haben. 

 

Der Versicherungsschutz ruht während der Zeit, in der das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge in Verzug ist. In dieser Zeit eintretende Schäden sind also nicht versichert.

 


 

Umfang des Versicherungsschutzes:

Versichert ist ausschließlich die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen aus ihrem Mietverhältnis in ihrer Eigenschaft als Mieter oder Untermieter. Hierunter fallen nicht z. B. die Streitigkeiten zwischen Wohnungsnachbarn oder mit Verwaltungsbehörden, etwa wegen Wohngeldes o. Ä.

 

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die als Mieter selbst bewohnte Wohnung einschließlich einer im Mietvertrag mitvermieteten Garage.

 

Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, einzeln gemietete Garagen, PKW-Einstellplätze u.ä. sind nicht versichert, können jedoch gegen weiteren Beitrag versichert werden. Nicht versichert sind Wohneinheiten, die überwiegend gewerblich genutzt werden.

 

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Wohneinheiten in der Bundesrepublik.

 

Für jeden Versicherungsfall werden nach 3 Monaten Wartefrist Rechtsschutzleistungen bis zu maximal  52.000,– € übernommen. Lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 180,– € je Versicherungsfall muss von Ihnen übernommen werden.

 


 

Mitgliederpflichten in Rechtsschutzsachen:

Für Versicherungsnehmer und versicherte Personen (Mitglieder) gelten die Obliegenheiten des § 15 ARB 75.

 

Nach Eintritt eines Versicherungsfalls muss sich ein Mitglied im eigenen Interesse schnellstmöglich zur Beratung des Mietervereins begeben.

 

Diesem muss ernsthaft die Gelegenheit gegeben werden, durch Beratung, Schriftwechsel und/oder Verhandlungen die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen, also einen Prozess zu vermeiden, soweit hierdurch die Interessen des Versicherten nicht unbillig beeinträchtigt werden.

 

Der Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden.

 

Kosten auslösende Maßnahmen (z. B. Erhebung einer Klage oder Einlegung der Berufung) sind vorher mit dem Versicherer abzustimmen.

 

Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten kann der Versicherer den Kostenschutz je nach Schwere der Obliegenheitsverletzung ganz oder teilweise ablehnen.

 

Die Meldung des Schadenfalls muss über den Mieterverein München e.V. geschehen. Dieser prüft und bestätigt der DMB Rechtsschutz Versicherung AG, ob eine vorgerichtliche Beratung stattgefunden hat, hinreichende Erfolgsausichten bestehen, der Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde usw.

 


 

Wichtige Hinweise:

In folgenden Fällen zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht oder nur teilweise:

 

Mehrkosten eines gerichtlichen Vergleichs, die durch Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche entstehen, sind grundsätzlich nicht versichert. (Immer vorher Ihren Berater des Mietervereins fragen!)

 

Kosten aus gerichtlichen Vergleichen werden im Rahmen der ARB 75 grundsätzlich nur dann vollständig erstattet, wenn die Kostenregelung des Vergleichs dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in der Hauptsache entspricht.

 

Rechtsschutz kann bei Umzug für das neue Mietverhältnis nur dann gewährt werden, wenn die neu angemietete Wohnung tatsächlich bezogen wurde. 

 

Für die Kostendeckung bei Klagen aus der Abwicklung eines Mietverhältnisses, z.B. wegen einbehaltener Kaution oder Schönheitsreparaturen, zahlt die Versicherung im Rahmen der ARB nur, wenn die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Kündigung schon bestanden hat. Bei Kündigungen stellt die Rechtsschutzversicherung darauf ab, mit welchem frühesten Ereignis der Vermieter im Prozess seine Kündigung begründet, ohne den Wahrheitsgehalt der Behauptungen zu prüfen. Wird in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit von mietvertraglichen Klauseln gestritten, so greift der Rechtsschutz nur, wenn der Mietvertrag nach Ablauf der Wartefrist abgeschlossen wurde.

 

Wird lediglich Teilrechtsschutz gewährt, werden die insgesamt dem Mitglied entstandenen Kosten nur in Höhe der Teilrechtsschutzquote erstattet. 

 

Wohngemeinschaften genießen nur dann Rechtsschutz, wenn alle Bewohner Mitglied werden. 

 

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Abfindungsvereinbarungen oder vereinbarten Vertragsstrafen und zwar selbst dann, wenn diese bereits im schriftlichen Mietvertrag vereinbart wurden. Dies gilt erst recht für solche Abfindungsvereinbarungen, welche erst anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses oder gar erst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen werden. 

 

Bei Mieterhöhungen ist für die Erfüllung der Wartezeit derjenige Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vermieter seinen Mieterhöhungs- oder Modernisierungswunsch zum ersten Mal geltend gemacht oder angekündigt hat.

 

Für die gerichtliche Geltendmachung von überhöhten Mieten (§5 WISTRG) und Mietwucher ist schadensauslösendes Ereignis die Vereinbarung der Miete, in der Regel also der Abschluss des Mietvertrages.

 


 

Noch Fragen offen?

Mit noch offenen Fragen wenden Sie sich bitte an den Mieterverein München e.V.

 

 

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Dr. Franz-Georg Rips


Vorstand:

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