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Münchner Mieter Magazin

  Mieterverein München e. V.
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Betreutes Wohnen: Worauf man achten muss !

Ob „Betreutes Wohnen", „Wohnen mit Service", „Seniorenwohnen" oder „Wohnen Plus" – die Bezeichnungen sind vielfältig für eine Wohnform, die in den letzten Jahren einen unglaublichen Boom erlebt hat, weil sie älteren Menschen ein selbständiges Leben in der eigenen Wohnung verspricht, ohne bei Bedarf auf qualifizierte Hilfeleistungen, Sicherheit und Geborgenheit verzichten zu müssen. Klar, dass solche Angebote von vielen Senioren und ihren Angehörigen als die Alternative zu aufzuglosen Altbauwohnungen und ungeliebten Pflegeheimen gerne angenommen wurden. Doch viele haben ihre Euphorie inzwischen teuer bezahlt, statt Geborgenheit vor allem horrende Rechnungen kassiert und statt individueller Hilfe womöglich unfreundliche Abfertigung. Denn Tatsache ist, dass bis heute keine der Bezeichnungen – sei es betreutes Wohnen, Service- oder Seniorenwohnen – gesetzlich geschützt ist, sondern für praktisch jede beliebige Wohnform benutzt werden kann! So ist weder der Lift, noch der Haltegriff auf der Toilette gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil einer Seniorenwohnung, ebenso wenig eine Notrufanlage, geschweige denn qualifizierte Hauswirtschafts- oder Pflegeleistungen. Nicht wenige raffinierte Immobilienhändler haben deshalb in der Vergangenheit aus den Hoffnungen alter Menschen vor allem Profit und aus dem schlechten Gewissen vieler Angehörigen bare Münze gemacht. So mancher Ladenhüter auf dem „normalen" Wohnungsmarkt ist schließlich als teure Seniorenwohnung über den Tisch gegangen. Nicht selten wurden überhöhte Mieten mit zweifelhaften Serviceangeboten kaschiert oder umgekehrt scheinbar günstige Mieten durch überzogene Betreuungspauschalen wieder „wettgemacht".

Andererseits gibt es natürlich auch sehr viele positive Beispiele betreuter Wohnanlagen, die genau das halten, was sie versprechen und das zu einem angemessenen Preis. Und in einigen Ausnahmefällen ist das betreute Wohnen sogar günstiger als eine normale Münchner Mietwohnung (siehe Reportage). Überdies haben die Bewohner betreuter Wohnanlagen prinzipiell die gleichen sozialen Ansprüche wie jeder Münchner. So kommen als Unterstützung insbesondere Wohngeld und Sozialhilfe in Frage. Voraussetzung ist natürlich, dass der Anspruch wegen zu geringem Einkommens nachgewiesen werden kann und bestimmte Obergrenzen bei Miet- und Betreuungskosten nicht überschritten werden. Wer darüber hinaus pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist (Pflegestufen I bis III), erhält zudem Geld von der Pflegekasse. Die von der Kasse gewährten Sätze in betreuten Wohnungen entsprechen dabei denen für die häusliche ambulante Pflege. Darüber hinausgehende Kosten müssten die Betroffenen ggf. aus eigener Tasche bezahlen.

barrierefreie Wohnung

 

Wer sich also für eine betreute Wohnung interessiert, sollte vor allem beachten, dass sich hinter der Bezeichnung unterschiedlichste Wohnformen mit unterschiedlichsten Leistungspaketen unterschiedlichster Qualität verbergen können. Fest steht jedoch, dass es eine qualifizierte Betreuung nicht zum Nulltarif gibt, auch wenn bestimmte Leistungen (noch) nicht in Anspruch genommen werden, sondern nur vorgehalten werden. Je nachdem, ob die Wohnanlage z.B. einen eigenen Fachpflegedienst, ein eigenes Cafe, eine eigene Küche, ein Schwimmbad oder eine professionell geführte Begegnungsstätte beinhaltet, liegen die Kosten natürlich entsprechend höher als in den Anlagen, in denen „nur" einige technische Hilfestellungen durch einen Hausmeister angeboten werden.

Weil weder Gesetze, noch Verordnungen, noch DIN-Normen existieren, die bestimmen, welches Mindestmaß an Betreuung oder Beratung in Service-Wohnungen angeboten werden muss oder welche Standards bei der baulichen Beschaffenheit der Wohnung und ihrer Ausstattung, bei Verträgen, Preisen und Erhöhungen zu gelten haben, sollten stets mehrere Angebote am Ort eingeholt und miteinander verglichen werden. Der deutsche Mieterbund e.V. (DMB) hat in Zusammenarbeit mit dem Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA), Köln, bereits eine Vielzahl betreuter Wohnangebote im In- und Ausland genauer unter die Lupe genommen. Die Ergebnisse ihrer Untersuchungen sind in einer umfangreichen und sehr informativen Broschüre zusammengefasst, deren Lektüre sicherlich dazu beitragen kann, die Spreu vom Weizen zu trennen. 

Hier die wichtigsten Tipps und Empfehlungen der beiden Organisationen:

  • Vertrauen Sie nicht nur den verlockenden Schilderungen sympathischer Makler und bunter Hochglanzprospekte, sondern lesen Sie die individuellen Verträge samt Anhängen und Preislisten auch im Kleingedruckten gewissenhaft durch.
  • Akzeptieren Sie keine undifferenzierten Pauschalangebote! Der Mietvertrag darf nicht an den Betreuungsvertrag gekoppelt sein und umgekehrt. Fordern Sie, dass die Leistungen einzeln aufgeschlüsselt und preislich jeweils nachvollziehbar sind. Auch sollte klar geregelt sein, welche Leistungen zum Grundservice bzw. Basispaket gehören und welche bei Bedarf dazugekauft werden können.
  • Lassen Sie sich nicht auf überhöhte Mieten ein, nur weil es sich um eine „Seniorenwohnung" handelt. Mietwohnungen in betreuten Wohnanlagen sollten sich ebenso wie „normale" Wohnungen an der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Lage, Art, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung orientieren. Zwar kann es natürlich sein, dass eine aufwendige behindertengerechte Ausstattung und besondere Gemeinschaftsräume wie etwa Pflegebäder, Gästezimmer oder Fitnessräume einen Aufschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete rechtfertigen. In diesem Fall sollten die Extras aber im Mietvertrag transparent gemacht werden. Der pauschale Hinweis auf hohe Bau- und Investitionskosten allein reicht jedenfalls nicht aus, um eine deutliche Abweichung von der ortsüblichen Vergleichsmiete zu begründen. Zwar dürfen Vermieter bei Neuvermietungen in bestimmtem Rahmen über die ortsüblichen Mieten hinaus gehen, wenn sie Mieter finden, die den geforderten Preis bezahlen. Bei Überschreitungen von 20 Prozent und mehr kann jedoch eine verbotene Mietpreisüberhöhung vorliegen. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall beim Mieterverein München über die ortsübliche Vergleichsmiete und lassen Sie sich beraten.
  • Achten Sie bei den Verträgen auch auf die Nebenkosten. Im Mietrecht ist exakt festgelegt, welche Betriebskosten (z.B. Heizung, Hausmeister, Fahrstuhlwartung usw. ) zulässig sind und als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden können. Dies gilt ohne Unterschied auch für betreute Wohnungen! Lassen Sie sich also auch unter dem „Service-Mäntelchen" betreuter Wohnungen keine Kosten unterjubeln, die kraft Gesetz einzig und allein der Vermieter tragen muss. So sind z.B. Verwaltungskosten oder Reparaturen im Haus grundsätzlich Sache des Vermieters. Übernimmt folglich der oder die Hausverwalter/in in einer betreuten Wohnanlage auch Betreuungsaufgaben oder sorgt für soziale Kontakte und Unterhaltung der Bewohner, so ist die entsprechende Arbeitszeit sauber von den Hausverwaltungstätigkeiten, die der Vermieter bezahlen muss, zu trennen. 


    Folgende Hausmeistertätigkeiten werden vergütet über
    die (Grund)-Miete:


    Betriebskosten (Nebenkosten)*:

    - Reparaturen an Einrichtungen, die dem Vermieter gehören, z. B.:

    - tropfender Wasserhahn,

    - defektes Heizkörperventil,

    - Sprung im Waschbecken,

    - Hilfe beim Einzug/Auszug, Wohnungsabnahme, Überwachung von Handwerkern und Fremdfirmen, Entgegennahme von Beschwerden und Mängelanzeigen.

    technische Wartung der Anlage (Heizung, Aufzug, Rolltor, Tiefgarage usw.), Schnee schippen, Sauberhalten von Wegen, Gartenarbeiten, Ungezieferbekämpfung, Hausreinigung, Mülltonnen rausstellen, Wach- und Schließdienste.

    *sofern sie gesondert als Betriebskosten vereinbart werden und damit nicht Bestandteil der (Grund-)Miete sind.

    Ferner sollten Sie darauf achten, dass ein und dieselben Leistungen nicht doppelt abgerechnet werden. Taucht der Hausmeister bereits in der Betriebskostenabrechung auf, hat er in der Betreuungspauschale nichts mehr verloren. Wenngleich in vielen Betreuungsverträgen „einfache handwerkliche Tätigkeiten", „kleinere Reparaturen" oder „technische Hilfestellungen" durch den Hausmeister als besondere Service-Leistung hervorgehoben werden, ist der größte Teil hausmeisterlicher Tätigkeiten in der Regel bereits über die normale Kaltmiete oder über die Betriebskosten abgegolten. Wenn beispielsweise ein kaputtes Heizkörperventil ersetzt oder ein tropfender Wasserhahn repariert werden muss, kann dies nicht extra berechnet werden. Nur wenn der Hausmeister z.B. hilft, schwere Möbel zu verrücken, Glühbirnen in der Wohnung auszuwechseln oder Bilder aufzuhängen, könnte dies als Betreuungsleistung verbucht werden. Weil dies erfahrungsgemäß nur selten vorkommt, relativ wenig Zeit beansprucht und keine qualifizierten Fachkenntnisse erfordert, rechtfertigen Hausmeister-Dienste jedoch keine hohe Betreuungspauschale.

  • Unterschreiben Sie wenn möglich keine Staffelmietverträge, die – in der Regel jährliche - Mietsteigerungen automatisch vorsehen. Solche Verträge können erhebliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere wenn hohe Steigerungsraten vereinbart wurden. Die sind nämlich selbst dann noch gültig, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete längst überschritten ist. Enthält der Mietvertrag dagegen keine besonderen Vereinbarungen, ist die Mieterhöhung in betreuten Wohnungen zumindest den gleichen gesetzlichen Vorschriften und Beschränkungen unterworfen wie die in normalen Mietwohnungen. Das heißt insbesondere, dass der Vermieter an die ortsübliche Mietentwicklung gebunden ist (Vergleichsmiete als Obergrenze) und jede Mieterhöhung einzeln begründen muss. Ferner muss er dabei gültige Fristen und Kappungsgrenzen einhalten. Apropos: Lebenslang garantierte Festmieten, wie sie von einigen Vermietern versprochen werden, erweisen sich bei näherem Hinsehen oft nur als Lockmittel: Die entgangenen Mieteinnahmen werden in der Regel über drastisch steigende Betreuungskosten wieder zurückgeholt.
  • Während man bei Mietverträgen davon abrät, sich bereits zu Vertragsbeginn auf automatische Erhöhungen festlegen zu lassen, ist die Vereinbarung fester Steigerungsraten bei den Betreuungskosten – z.B. entsprechend der allgemeinen Preissteigerungsrate – sogar sehr zu empfehlen! Denn im Unterschied zu Mieterhöhungen gibt es für die Erhöhung der Betreuungskosten keinerlei gesetzliche Vorschriften oder Grenzen. Anders ausgedrückt: Ohne spezielle Vereinbarungen zu dem Thema, kann jeder Anbieter von Betreutem Wohnen seine Betreuungspreise – gleich ob Grundpauschale oder Wahlleistungen – wann und wie er will erhöhen. Nach oben – sind zumindest gesetzlich – keine Grenzen gesetzt. Wenngleich dies natürlich nicht bedeutet, dass die Betreuungskosten von jedem Betreiber willkürlich in die Höhe getrieben werden, waren Preissteigerungen von 20 Prozent jährlich in der Vergangenheit kein Einzelfall. Eine vorprogrammierte mäßige Erhöhung ist also in jedem Fall der unkontrollierten Preisspirale vorzuziehen.
  • Regeln Sie die Geschehnisse im Falle schwerer Pflegebedürftigkeit. Auch wenn Ihnen der Betreiber ihrer Seniorenwohnung „ein lebenslanges Wohnrecht garantiert" bedeutet dies nicht, dass Sie dieses Recht auch tatsächlich wahrnehmen können und möchten. Denn bei dauerhafter und schwerer Pflegebedürftigkeit genügt es in der Regel nicht, dass ab und zu eine Pflegekraft in die Wohnung kommt. Notwendig ist vielmehr eine professionelle Rund-um-die-Uhr-Betreuung, verbunden mit der notwendigen technischen Ausstattung. Dies kann am ehesten in solchen Wohnungen gewährleistet werden, die direkt an ein Pflegeheim angeschlossen sind, oder in Anlagen, die über eine eigene Pflegestation verfügen. Praktisch können jedoch die wenigsten betreuten Wohnformen eine ausreichende Versorgung bei dauerhafter schwerer Pflegebedürftigkeit garantieren, so dass von Beginn an klar gestellt werden sollte, ob man bei starkem Hilfe- oder Pflegebedarf mit einem Umzug (innerhalb oder außerhalb der Anlage) rechnen muss. Stellen Sie vertraglich von Anfang an sicher, dass Sie Ihre Wohnung in diesem Fall auch kurzfristig, sprich innerhalb von drei Monaten kündigen können (Sonderkündigungsrecht), auch wenn das Gesetz derzeit noch (siehe Stand Mietrechtsreform S.7) bei unbefristeten Mietverträgen und langer Wohndauer eigentlich längere Fristen vorsieht.
  • Umgekehrt müssen die Bewohner betreuter Wohnlagen keine Kündigung befürchten, wenn sie pflegebedürftig werden. Denn Pflegebedürftigkeit ist prinzipiell kein Kündigungsgrund. Im Gegenteil gelten alte und gebrechliche Menschen im Mietrecht als besonders schutzwürdig. Das heißt, sie genießen sowohl in betreuten als auch in normalen Wohnungen einen besonderen Kündigungsschutz. Nichtsdestotrotz sollten Sie im Mietvertrag ausdrücklich festlegen, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung ausgeschlossen ist.
  • Vereinbaren Sie auch im Betreuungsvertrag konkrete Kündigungsrechte und –fristen. So sollte der Vertrag automatisch bei Beendigung des Mietverhältnisses, bei Auszug oder Tod enden. Sinnvollerweise sollte man einzelne Wahlleistungen auch kurzfristig oder vorübergehend abbestellen können, z.B. während eines Urlaubs- oder Klinikaufenthaltes. Schließlich muss natürlich eine Kündigung möglich sein, wenn die Qualität der Leistungen nicht den Vorgaben entspricht.

 

Checkliste für den Miet- und Betreuungsvertrag 

 
 
© 2001 Mieterverein München e.V.


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