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Münchner Mieter Magazin

  Mieterverein München e. V.
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Wenn’s zwischen den Nachbarn kracht

Was man darf und was man aushalten muss

Frau M. und Frau S. können sich nicht leiden. Wie es begann, weiß eigentlich niemand mehr so genau. Eine spitze Bemerkung im Treppenhaus vielleicht wegen der lauten Feier gestern Abend. Oder war es der Hund, der zu lange gebellt hat? Den anfänglichen Sticheleien folgten grußlose Zeiten und schließlich wechselseitige Anschuldigungen und Beschwerden beim Vermieter. Dessen Lösungsvorschläge schlugen ebenso fehl wie Vermittlungsversuche anderer Hausbewohner. Inzwischen jedenfalls herrscht „Krieg" zwischen den beiden Familien. Das heißt, wann immer möglich, versucht die eine Partei der anderen eins auszuwischen. Mit beachtlichem Einfallsreichtum. So ist Frau S. nach Angaben von Frau M. vor einigen Monaten dazu übergegangen, immer dann einen besonders verschmutzten Teppich auf ihrem Balkon auszuschütteln, wenn sie selbst auf der darunter liegenden Terrasse den Tisch für ihre Familie oder Gäste gedeckt habe. Natürlich unbemerkt. Hundehaare im Sonntagsbraten, Tabakkümmel auf der Torte, alles sei schon da gewesen. Mittlerweile ekele sich Familie M. allein beim Gedanken an die Schmutzfracht von oben so, dass sie die geliebte Terrasse kaum noch benützen mag. Wer von beiden Parteien am Ende die stärkeren Nerven haben und wer schließlich kapitulieren bzw. als erster ausziehen wird, ist derzeit noch offen. Fest steht schon jetzt, dass der an Psychoterror grenzende Streit allen Beteiligten gehörig zusetzt und ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtigt.

Ob zugestellte Parkplätze, unliebsame Haustiere, laute Musik, abgestellte Kinderwägen oder Nikotingeruch im Treppenhaus – potentielle Gründe für Auseinandersetzungen zwischen Hausbewohnern gibt es viele und so sind Nachbarschaftskonflikte leider an der Tagesordnung – bei Mietern übrigens nicht weniger als bei Eigentümern. Oft sind es scheinbar Bagatellen, wegen der sich Nachbarn in die Haare geraten und gegenseitig das Leben schwer machen. Und bisweilen so absurd, dass ich die Medien darauf stürzen - man denke nur an den berühmten Maschendrahtzaun. Doch Aggression erzeugt Gegenaggression und was harmlos beginnt, endet nicht selten vor Gericht. Die wichtigsten Streitthemen: Lärm- und Geruchsbelästigungen, Tierhaltung und nicht zuletzt unterschiedliche Auffassungen von Sauberkeit und Ordnung.

Am Anfang ist die Hausordnung

In Mietshäusern mit mehreren Parteien gibt es in der Regel eine Hausordnung, die ein „einträchtiges Zusammenleben" der Mietparteien gewährleisten soll. So wird darin meist die Hausreinigung und die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Treppenhaus, Speicher, Waschküche, Garage oder Garten geregelt. Außerdem enthält sie für gewöhnlich Bestimmungen zum Schutz der Mieter vor gegenseitigen Belästigungen, indem dort beispielsweise bestimmte Ruhezeiten festgelegt und mehr oder weniger detaillierte Regelungen über Haustiere, Musik oder Kinderlärm enthalten sind. Jeder Mieter, der die Hausordnung als Bestandteil des Mietervertrages unterzeichnet hat, ist später natürlich auch an deren Bestimmungen gebunden, es sei denn, sie enthält Regelungen, die unwirksam sind..

Auch wenn die Hausordnung nicht Teil des Vertrages ist, sondern einseitig vom Vermieter erlassen wurde, sind viele Anordnungen zulässig. Allerdings nur insoweit, als sie zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Haus oder für ein verträgliches Zusammenleben der Mietparteien erforderlich sind. Hierbei geht es selbstverständlich um eine Abwägung der jeweiligen Interessen und zwar des Vermieters ebenso wie insbesondere der Mieter untereinander.

Aber Hausordnung oder Vertrag dürfen den Mieter in der normalen, d. h. gesetzmäßigen Benutzung seiner Wohnung nicht beschränken oder ihm ungerechtfertigte Verpflichtungen auferlegen. So dürfen Haustiere weder per Mietvertrag noch per Hausordnung pauschal verboten werden. Denn das würde auch Kleintiere betreffen, deren Haltung und Pflege aber wiederum zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört und deshalb toleriert werden muss. Als Kleintier gilt dabei, was üblicherweise in Käfigen, Aquarien oder Terrarien untergebracht werden kann, vorausgesetzt natürlich, dies geschieht im „normalen" Ausmaß. Kein Nachbar der Welt kann sich also über das Zwitschern eines Wellensittichs in der Nachbarwohnung beschweren. Andererseits muss er weder „stundenlanges schrilles Pfeifen eines Papageis" ertragen noch eine streng riechende „Meerschweinchen-Zucht".

Zankapfel Nummer 1: Lärm

Vermeintliche oder echte Lärmbelästigungen sind der häufigste Grund dafür, dass Nachbarn im Clinch liegen. Vom Hundegebell über Duschgeräusche, lautes Lachen und Kindergepolter bis hin zu anhaltend dumpfem Techno-Gewummer aus der Nachbarwohnung: Das Spektrum nachbarschaftlicher Lärmbeschwerden ist ebenso breit wie die Palette potentieller Geräuschquellen im Haus. Zumal das, was man als Lärm oder auch nur störendes Geräusch empfindet, subjektiv äußerst unterschiedlich ist. Ob Opernarien, Vogelgezwitscher oder helles Kinderlachen – was nach Auffassung des einen reinster Genuss ist, kann für den anderen längst eine Belästigung darstellen. Und manchmal ist die Toleranzgrenze ganz einfach abhängig von der aktuellen Verfassung der Betroffenen. Wer seit Wochen unter Schlaflosigkeit leidet, reagiert sicher empfindlicher auf Partygeräusche aus der Nachbarwohnung als jemand mit gesundem Schlaf. Im Prüfungsstress stört plötzlich das Kindergeschrei im Hof, das einem zuvor nicht einmal aufgefallen war. Und nach einer anstrengenden Nachtschicht kann einem das Geknatter des nachbarlichen Rasenmähers den letzten Nerv kosten, auch wenn man den Nachbar eigentlich sehr schätzt. Gerade weil die Grenze zwischen zumutbaren und nicht mehr zumutbaren Geräuschen oft fließend ist, weil anhaltende Fingerübungen am Klavier genauso unangenehm sein können wie begeistertes Fußballgegröle, sollte Toleranz und Rücksichtnahme unter Nachbarn eigentlich groß geschrieben werden.

Auch gesetzlich festgelegte Lärmschutzvorschriften und technische DIN-Normen helfen da oft nicht weiter. Wenngleich es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört, ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche darin leben zu können, lässt sich umgekehrt natürlich nicht jedes Geräusch verhindern oder verbieten. Zwar gilt die Grundregel, bei möglichst allen Geräuschquellen Zimmerlautstärke nicht zu überschreiten und die gesetzlich bzw. in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten (in der Regel zwischen 12.00 und 15.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) einzuhalten, um die Nachbarn nicht zu stören.

Weil sich aber Säuglinge, Kinder oder Hunde nicht immer an festgelegte Ruhezeiten halten und weil es – z.B. aus beruflichen Gründen – manchmal schlicht unmöglich ist, notwendige Hausarbeiten nur in bestimmten Zeiten durchzuführen, müssen selbst lärmempfindliche Nachbarn manchmal ein Auge zudrücken. Entscheidend ist, ob Geräusche auch unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme üblich und zumutbar sind: So kann niemand etwas einwenden, wenn Haushaltsmaschinen wie Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschinen tagsüber, d.h. auch sonntags, eingesetzt werden. Sollte man es aus Rücksicht auf die Nachbarn aber möglichst vermeiden, ausgerechnet mittags oder nachts die ganze Wohnung zu saugen, ist das Waschen auch nach 22.00 Uhr zulässig, um beispielsweise günstige Nachtstromtarife auszunützen. In der Regel sind die heutigen Haushaltsgeräte aber ohnehin so leise, dass sie in der benachbarten Wohnung kaum noch zu hören sind. Auch Baden und Duschen ist nach 22.00 Uhr gestattet ebenso wie die Benutzung der Toilette bzw. das Betätigen der Klospülung! Klingt selbstverständlich, musste aber gerichtlich entschieden werden. Übrigens: Machen sich bereits ganz „normale" Geräusche wie Sprechen, Gehen oder Sanitärgeräusche in benachbarten Wohnungen übermäßig stark bemerkbar, ist die Schalldämmung offensichtlich ungenügend. Anstelle eines „Nachbarschaftskrieges" wäre in diesem Fall zu prüfen, ob in der Hellhörigkeit ein Wohnungsmangel vorliegt, der unter Umständen zu einer Minderung der Miete berechtigt und vom Vermieter durch entsprechende Baumaßnahmen behoben werden muss.

Zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört auch der gelegentliche Einsatz von Werkzeugen, beispielsweise einer Bohrmaschine. Außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten muss dies geduldet werden. Anders, wenn der Nachbar eine Hobbywerkstatt betreibt, aus der ständig Hämmern, Bohren oder Sägen zu hören ist. Dies wäre nicht hinnehmbar. Nicht zumutbar ist es nach Auffassung der Gerichte außerdem, wenn ein Hund über mehrere Stunden oder den ganzen Tag lang bellt, während andererseits – auch stundenlanges - Babygeschrei als unvermeidlich gilt, sofern die Mutter nicht die Ursache dafür ist (z.B. weil sie weggegangen ist). Auch der Lärm spielender Kinder – in der Wohnung und im Hof bzw. Garten - muss von den Hausbewohnern in gewissem Umfang hingenommen werden. Allerdings kann man erwarten, dass Eltern insbesondere während der Ruhezeit darauf achten, dass die Nachbarn dabei nicht unzumutbar gestört werden.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Sprössling ein Instrument lernt. Häusliches Musizieren kann ebenso wenig wie Fernsehen oder Musikhören völlig verboten werden, da dies als sozial übliches Verhalten gilt. Allerdings darf man auch hierbei den Bogen im wahrsten Sinne des Wortes nicht überspannen: Und wenn das Geigenspiel noch so schön ist, während der Ruhezeiten muss auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden! Das Spielen bestimmter Instrumente wie z. B. Schlagzeug oder Saxophon verbietet sich also in dieser Zeit von selbst. Ansonsten gehen die Richter davon aus, dass jeder Mieter Anspruch darauf hat, ein Instrument zu spielen und auch einige Zeit am Tag zu üben. Unterschiedlich wird allerdings beurteilt, ob hierfür eine, zwei oder drei Stunden ausreichend bzw. für die Nachbarn noch zumutbar sind.


Was ist Zimmerlautstärke?

Streng genommen bedeutet Zimmerlautstärke, dass das Geräusch nur in dem Zimmer gehört werden darf, in dem es entsteht. Da derart strenge Anforderungen vielleicht in mittelalterlichen Burgen, in heutigen Mietshäusern jedoch kaum eingehalten werden können, erweiterte das LG Berlin den Begriff Zimmerlautstärke in dem Sinne, dass die Geräusche außerhalb der abgeschlossenen Wohnung nicht mehr oder zumindest kaum noch wahrnehmbar sein dürfen.

 

Im Unterschied zum Recht auf Musizieren, gibt es – wohl zum großen Bedauern jugendlicher Partyfans - kein Recht auf tägliches oder auch nur monatliches Feiern! Zumindest nicht aus mietrechtlicher Sicht, wenn die Feste Zimmerlautstärke übersteigen. Ob Kindergeburtstag oder Abiturfeier, Hauskonzert oder Faschingsparty- zwar muss man nicht völlig auf Feiern in seiner Wohnung verzichten. Auch können die Nachbarn nicht allgemein erwarten, dass bei besonderen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten u. ä. nach 22.00 Uhr keinerlei Beeinträchtigungen mehr auftreten. Aber eine übermäßige Störung der Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr müssen sich die Nachbarn nicht einmal bei solchen besonderen Anlässen bieten lassen, von regelmäßigem Partylärm an den Wochenenden ganz abgesehen. Gleiches gilt natürlich auch für Balkon- oder Gartenfeste. In diesem Fall bringt es also sicher mehr, rechtzeitig vor solchen „Events" mit den Nachbarn zu reden und um ihr Verständnis zu bitten, als des nächtens mit genervten Hausbewohnern oder gar Polizisten zermürbende Diskussionen zu führen.

Wenn einem der Nachbar stinkt

Geruchsbelästigungen sind zwar seltener als Lärmbelästigungen, können aber natürlich genauso störend sein.  Tabak- und haushaltsübliche Kochgerüche (also nicht die von Restaurants und Gaststätten!) müssen jedenfalls hingenommen werden, auch wenn sie ins Treppenhaus oder durchs gekippte Fenster in die eigene Wohnung dringen. Zwar kann im Mietvertrag ausdrücklich eine Nichtrauchervereinbarung zwischen Vermieter und Mieter getroffen werden, eine vorgedruckte Klausel im Formularmietvertrag oder in der Hausordnung wäre allerdings unwirksam. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen, wenn es aufgrund der speziellen Bauweise eines Gebäudes trotz geschlossener Wohnungstüren zu erheblichen Belästigungen durch Zigarettenrauch und Essensgerüche kommt, kann man u.U. die Miete kürzen und Abhilfe vom Vermieter verlangen. Grillen auf dem BalkonAuch Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist nur insoweit zulässig, als die übrigen Hausbewohner dadurch nicht unzumutbar belästigt werden. Wiederum sind also die Umstände und die Häufigkeit entscheidend. So hielt das Landgericht Stuttgart beispielsweise sechs Stunden im Jahr für durchaus zumutbar. Nach Auffassung eines Bonner Gerichts wäre auch monatliches Grillen akzeptabel, wenn dies vorher mit den Mitbewohnern abgesprochen wird. Wenn der Qualm jedoch konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn dringt, können schon zehn Minuten zuviel sein und dem Grillfreund sogar ein Bußgeld einbringen.

Klar, dass sich Nachbarn auch gegen gravierende Geruchsbelästigungen anderer Art zur Wehr setzen können, die beispielsweise auf eine nicht artgerechte Tierhaltung oder die Verwendung von Lösungsmitteln und Chemikalien in der Nachbarwohnung zurückgeführt werden können.

Schlamper und Ordnungsfanatiker unter einem Dach

Herrenlose Fahrräder im Hof, , tagelang „blockierte" Wäscheständer, Kinderspielzeug unter der Treppe, Zigarettenkippen vorm Hauseingang ... : Ernsthaft erwartet sicher niemand, dass sich die Vorstellung von Ordnung und Sauberkeit in einem großen Mietshaus immer deckt. Insbesondere der Ordnungssinn junger und älterer Hausbewohner klafft bisweilen himmelweit auseinander. Im Normalfall gibt die Hausordnung Auskunft darüber, ob und wo z.B. das Abstellen privater Gegenstände wie Fahrräder oder Kinderwägen im Haus gestattet ist und wie man sich in den gemeinschaftlichen Einrichtungen zu verhalten hat. Und in der Regel ist es nicht zulässig, ohne Genehmigung z.B. Pflanzen, Möbel und andere private Dinge in Gemeinschaftsbereichen wie Treppenhaus, Hof oder Kellerräumen unterzubringen. Ob es dennoch geht, vorübergehend ein paar Winterreifen im Gemeinschaftskeller oder ein teures Fahrrad in einem Winkel des Treppenhauses abzustellen, ist in der Praxis aber häufig wieder eine Frage der Toleranz und der Kommunikation der Nachbarn untereinander.  Das Abstellen eines Kinderwagens im Eingangsbereich ist jedoch laut gerichtlicher Entscheidung dann nicht vom Einverständnis der Nachbarn oder des Vermieters abhängig, wenn es keine bessere Unterbringungsmöglichkeit gibt und die Mutter den Wagen mehrere Stockwerke nach oben tragen müsste, es sei denn, es würden Fluchtwege im Brandfall blockiert.

Müllwart
In manchen Wohnanlagen findet sich auch der „Müllwart", der die Restmülltonne durchstöbert, um festzustellen, ob sich die Mitbewohner an die Mülltrennung hält. Auch in diesem Falle ist es sicher sinnvoller, die Mitmieter darüber aufzuklären, dass die Nebenkosten für alle durch die unterlassene Mülltrennung steigen, als den „Müllsünder" öffentlich an den Pranger zustellen, wie dies schon geschah.

Was kann man bei Nachbarschaftsstreitigkeiten unternehmen?

Es versteht sich von selbst, dass man zuallererst versuchen sollte, die Angelegenheit „im Guten" zu lösen. Oft hilft ein klärendes Gespräch, u.U. mit „neutralen" Dritten. Denn vielfach ist es den „Beschuldigten" gar nicht bewusst, dass ihr Verhalten andere vielleicht sogar extrem stört. Möglicherweise wird der Nachbar auch milder gestimmt, wenn er die Umstände und Hintergründe, z. B. den Grund der Feier oder die Dauer der Reparaturarbeiten, kennt. Können sich die Nachbarn auf diese Weise jedoch nicht einigen, ist der Vermieter Ansprechpartner. Mieter, die sich von Nachbarn unzumutbar gestört fühlen und diese Störung auch belegen können, dürfen von ihrem Vermieter verlangen, dass die Störung, also z. B. der Lärm, aufhört, da er verpflichtet ist, den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu ermöglichen. Es bleibt dann grundsätzlich dem Vermieter überlassen, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der beschuldigte Mieter das beanstandete Verhalten einstellt. In seltenen Fällen rechtfertigt die Beeinträchtigung sogar eine Mietminderung. Und rein theoretisch könnte der Mieter auch fristlos kündigen bzw. den Störer auf Schadensersatz verklagen, wenn seine Gesundheit durch das Verhalten des Nachbarn nachweislich beeinträchtigt würde. Vor der Einleitung solcher Schritte sollte man jedoch auf jeden Fall mit dem Mieterverein Kontakt aufnehmen!


Es ist dem Mieterverein München nicht möglich, bei Nachbarschaftsstreiten Mitglieder gegen Mitglieder zu vertreten. Der Berater kann anhand der Schilderungen nicht entscheiden, welche der beteiligten Parteien eine zutreffende und welche unter Umständen eine „geschönte" Version der eigenen Beteiligung an der Auseinandersetzung abliefert. Es würde also die ungute Situation entstehen, dass womöglich eine Seite Nachteile erleiden könnte, die nicht gerechtfertigt wären und das unter Mitwirkung des Mietervereins. Deshalb muss der Berater in diesen Fällen eine Vertretung ablehnen.

Bei über 60.000 Mitgliedern kann es leider auch passieren, dass die Mitgliedschaft des anderen Kontrahenten nicht sofort erkannt wird, z.B., weil sich die Schreibweise des Namens, wie er bei uns in der EDV gespeichert ist, von der Schreibweise, wie sie uns in der Beratung mitgeteilt wird, unterscheidet. In diesen Fällen stellen wir sofort nachdem uns die zweite Mitgliedschaft bekannt wird, die Vertretung ein, um nicht Gefahr zu laufen, auf „zwei Schultern zu tragen".

Bitte haben Sie also Verständnis, wenn Sie als Mitglied mit einer Beschwerde über einen Nachbarn zu uns kommen und wir Ihnen sagen müssen, dass wir Sie in diesem Falle nicht vertreten können, weil der Nachbar ebenfalls bei uns Mitglied ist. Im umgekehrten Falle würden Sie das ebenso von uns erwarten.

 

 

© 2002 Mieterverein München e.V.


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