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Münchner Mieter Magazin

  Mieterverein München e. V.
Sonnenstr. 10, 80331 München (am Stachus)
Tel. 089/552143-0, Fax: 089/554 554, E-mail
 
 

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Neue Modernisierungswelle in München

Eine Medaille mit zwei Seiten

Fasadenerneuerung

Ein bequemer Fahrstuhl statt mühsames Treppensteigen, schall- und wärmedämmende Isolierglasfenster anstelle zugiger Einscheibenfenster, Zentralheizung statt Kohleöfen ... wer wollte gegen solche Modernisierungspläne schon etwas einwenden? Und schon gar nicht, wenn es um die Einsparung von Energie und Wasser, und damit auch von Kosten geht. Die meisten Mieter wünschen sich eine komfortable Wohnung und würden sinnvollen Modernisierungsmaßnahmen sicher gerne zustimmen, selbst wenn die Bauarbeiten vorübergehend störend sind. Das Problem ist nur, dass mehr Komfort in der Regel auch deutlich mehr Miete bedeutet. So kann der Vermieter 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten pro Jahr auf die Miete aufschlagen. Und natürlich bleibt die Miete auch danach auf dem erhöhten Niveau, wenn die Modernisierungsarbeiten längst "abbezahlt" sind.

Gerade in teuren Ballungszentren wie München ist die Modernisierung deshalb nicht selten auch Mittel zum Zweck, günstige Mieten unter Umgehung der für Vergleichsmietenerhöhungen geltenden Grenze von 20 % innerhalb von drei Jahren (sog. Kappungsgrenze) in die Höhe zu treiben. Für so manchen Spekulanten eine legale Methode, alt eingesessene Mieter zuerst durch monatelange Bauarbeiten zu zermürben, um sie anschließend mit sprunghaft steigenden Mieten endgültig zu vertreiben. So sind dem Mieterverein durchaus Fälle bekannt, in denen sich die Miete nach einer Modernisierung innerhalb eines Jahres um mehr als 500 Euro monatlich erhöhen oder gar verdoppeln sollte! Weil also der Traum von mehr Wohnkomfort schnell zum Albtraum werden kann, sollte man einer Modernisierungsankündigung des Vermieters keinesfalls unkritisch und vorschnell zustimmen, sondern diese genauestens zusammen mit den Rechtsberatern des Mietervereins prüfen.

Was ist eine Modernisierung?

Um die Vorhaben des Vermieters beurteilen zu können, muss man zuerst einmal wissen, was eine Modernisierung - rechtlich gesehen - überhaupt ist.
Als Modernisierung werden nämlich nur solche Maßnahmen bezeichnet, die
   den Gebrauchswert einer Wohnung nachhaltig erhöhen oder
  die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
   zu einer deutlichen Einsparung von Energie und Wasser führen.

Keine Modernisierung ist es jedoch, wenn mit den Maßnahmen nur der ursprüngliche Zustand der Wohnung oder des Gebäudes wieder hergestellt wird, d.h. wenn lediglich Schäden behoben werden, die infolge von Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüssen usw. entstanden sind. In der Fachsprache wird dies Instandsetzung genannt, ebenso wie die Reparatur oder der Ersatz defekter technischer Anlagen und Geräte oder die Behebung baulicher Mängel. Auch Arbeiten, die dazu dienen, solche Schäden zu vermeiden (z.B. das regelmäßige Streichen von Türen und Fenstern, damit das Holz nicht fault) ist keine Modernisierung, sondern eine Instandhaltungsmaßnahme. Die genaue Unterscheidung von Instandsetzung/-haltung auf der einen und Modernisierung auf der anderen Seite ist deshalb so wichtig, weil sich daraus ganz unterschiedliche Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter ergeben.

WärmeschutzfensterSo gehört es nämlich zu den Hauptpflichten eines Vermieters, durch regelmäßige Instandhaltungs- und wenn notwendig Instandsetzungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass ein Mietshaus und seine Wohnungen in einem ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand erhalten bleiben. Die damit verbundenen Kosten hat der Mieter mit der Grundmiete bereits bezahlt.
Und selbst wenn dies im Einzelfall nicht so wäre, z.B. weil die Mieten in einem Altbau niedrig, aber der Instandsetzungsaufwand besonders hoch ist, darf der Vermieter reine Reparaturkosten nicht auf die Mieter abwälzen. Entsprechende Formulierungen im Mietvertrag wären also rechtswidrig. Auch kann sich der Vermieter nicht auf eine "Notsituation" oder "Opfergrenze" berufen.

Eine Ausnahme von dieser Regel bilden lediglich Klein- und Schönheitsreparaturen, die dem Mieter per Mietvertrag in gewissem Umfang auferlegt werden können. Unter Kleinreparaturen fallen z.B. der Austausch einer Wasserhahndichtung oder eines Lichtschalters in der Wohnung. Im Mietvertrag muss aber eine Obergrenze für die einzelne Reparatur genannt werden (z.B. max. 75,-- Euro) und es muss auch oberster Betrag für alle Kleinreparaturen im Jahr angegeben werden (z.B. max. 6 % der Jahresmiete). Fehlen diese Angaben im Mietvertrag, oder liegen sie wesentlich zu hoch, liegt keine wirksame Übernahme der Kleinreparaturen durch den Mieter vor, d.h., er muss in diesen Fällen keine Reparaturkosten übernehmen. Unter Schönheitsreparaturen fällt das regelmäßige Streichen der Wohnung. Sind die Schönheitsreparaturen nicht per Mietvertrag wirksam vom Mieter übernommen, muss der Vermieter auch diese Arbeiten auf seine Kosten erledigen lassen.

Ob bestimmte Modernisierungsmaßnahmen vom einzelnen Mieter tatsächlich als Verbesserung empfunden werden oder gar als Verschlechterung, ist naturgemäß manchmal unterschiedlich. Entscheidend ist daher nicht die individuelle Einschätzung, sondern allein die Frage, ob sich der Gebrauchswert der Wohnung objektiv erhöht, sprich ob das Wohnen dadurch angenehmer, bequemer, sicherer oder gesünder wird. So würden wohl viele die Umstellung von Gas- auf Elektroherde als Verbesserung begrüßen. Nach Auffassung der Gerichte ändert sich dadurch aber nichts am Gebrauchswert der Wohnung, so dass eine solche Umstellung nicht als Modernisierung "durchgehen" würde (siehe Kasten). Umgekehrt mag die Anlage eines Kinderspielplatzes im Hof in den Augen kinderloser Bewohner eher eine Verschlechterung darstellen. Objektiv werden jedoch die allgemeinen Wohnverhältnisse durch einen Kinderspielplatz durchaus verbessert. Der Einbau eines Fahrstuhls wiederum stellt für Mieter des Erdgeschosses auch objektiv keine Verbesserung dar, unabhängig von ihrer individuellen Lebenslage oder der persönlichen Einstellung. D.h. der Erdgeschossbewohner muss zwar den Einbau im Interesse der anderen Mieter wohl dulden, die Kosten dürfen jedoch nicht auf seine Miete umgelegt werden (vgl. den Abschnitt über Mieterhöhung).

Mehr Miete für mehr Komfort

Während also Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen allein der Vermieter tragen muss, darf er die Kosten für Modernisierungen nach und nach auf die Miete draufschlagen. In der Praxis werden Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten aber häufig "vermischt". Das bedeutet, dass im Zuge einer Reparatur gleichzeitig Modernisierungen durchgeführt werden (siehe Kasten). Für den Mieter heißt es dann besonders aufpassen, damit ihm nicht Instandsetzungs- als Modernisierungskosten "untergejubelt" werden. Solche kombinierten Arbeiten werden zwar wie Modernisierungen behandelt, bei der späteren Mieterhöhung muss jedoch der "ersparte" Reparaturkostenanteil abgezogen werden. Übrigens: Allein die Verwendung besserer Materialien als bei der Errichtung des Hauses benutzt wurden, stellt noch keine Modernisierung dar.

 


Modernisierung ja oder nein? - Einige Beispiele
(Es liegen diverse Einzelfallentscheidungen von Gerichten zugrunde)

Modernisierung, weil nachhaltige Verbesserung der Wohnung:
   Einbau von Schallschutzfenstern; Einbau einer Zentralheizung oder eines Warmwasserboilers, u.ä.

Modernisierung, weil dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse:
   Einbau eines Fahrstuhls, einer Türöffnungs- und Gegensprechanlage; Umstellung auf leistungsfähigere Elektroleitungen, Anlage und Ausbau zum Anwesen gehörender Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätze und Grünanlagen; usw.

Modernisierung, weil Energie- und Wassereinsparung:
   Umrüstung auf 6-Liter-Wasserkästen; Installation von (Kalt-)Wasserzählern; Wärmedämmung von Außenwänden; Dachisolierungen; Einbau von Solaranlagen, Wärmepumpen; Umrüstung auf moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen; stromsparende Aufzugsmotoren, usw.

Mischformen (Reparatur UND Modernisierung):
   Ersatz morscher Einscheibenfenster durch doppelverglaste Isolierfenster;
   Reparatur der Fassade bei gleichzeitiger Wärmedämmung;
   Ersatz alter defekter Elektrosteigleitungen durch neue verstärkte Steigleitungen mit größerem Querschnitt (so dass mehr Elektrogeräte angeschlossen werden können) u.ä.

Keine Modernisierung:
   Ersatz doppelverglaster Holz- durch doppelverglaste Kunststofffenster;
   Ersatz einer funktionsfähigen Holz- durch eine Metalltür;
  Austausch intakter Blei- gegen verzinkte Trinkwasserrohre, sofern die alten noch den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben;
   Umstellung von Gasetagen- auf Ölheizung;
   Austausch eines Gasherdes gegen einen Elektroherd;
   Einbau einer neuen Toilettenschüssel, wenn die alte im Laufe der Zeit unansehnlich geworden ist.

Unzumutbare (Luxus-)Modernisierung:
   Einbau vergoldeter Wasserhähne, handbemalter Fließen oder Marmorarmaturen,
   Einbau eines Schwimmbades mit Sauna im Keller;
   Energiesparmaßnahmen, bei der die Mieterhöhung fast viermal höher als die Heizkostenersparnis ausfällt.
 

Rechtzeitige Ankündigung nötig

Mieter müssen Modernisierungen nur dulden, wenn sie nach genauen Regeln angekündigt wurden und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind (Ausnahme: Härtefälle - siehe unten). Wer sich mit Modernisierungen abfindet, die er nicht hätte hinnehmen müssen, büßt sein Abwehrrecht ein und kann sich später auch nicht vor der Mieterhöhung schützen. Dies geschieht schon, wenn man die Handwerker widerspruchslos in die Wohnung lässt. Damit jeder Mieter genügend Zeit hat, die Sachlage evtl. auch zusammen mit dem Mieterverein zu überprüfen, müssen Modernisierungsarbeiten mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Vorgeschrieben ist die Textform, d.h. ein Brief, ein Fax oder auch eine E-Mail. Die persönliche Unterschrift des Vermieters ist hierfür nicht notwendig.

In der Modernisierungsankündigung muss genau beschrieben werden, welche Maßnahmen bzw. Arbeiten durchgeführt werden sollen. Möchte der Vermieter z.B. ein Badezimmer einbauen, muss er mitteilen, wie das Bad gestaltet, welche Sanitäreinrichtungen angeschafft und welche Installationen durchgeführt werden sollen. Und beim Einbau einer neuen Heizungsanlage müssen die Mieter über die Entwicklung der künftigen Heizkosten informiert werden. Das heißt sie müssen sich mit Hilfe der Modernisierungsankündigung eine Vorstellung davon machen können, was auf sie zukommt und auch zeitlich planen können. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass Beginn, Umfang und Dauer der Arbeiten bereits in der Ankündigung exakt vorhergesagt werden. Vielmehr genügt die Angabe des voraussichtlichen Planungsstandes (vollkommen vage Aussagen wie "in Kürze" oder "im Sommer" genügen den Anforderungen allerdings nicht). Schließlich hat der Mieter ein Recht darauf, schon in der Ankündigung zu erfahren, mit welcher Mieterhöhung er nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten voraussichtlich rechnen muss.

Ausnahme:
Diese dreimonatige Ankündigungspflicht entfällt bei dringenden Reparaturen und bei so genannten Bagatellmaßnahmen (z.B. dem Einbau einer Türöffnungsanlage), die nur mit unerheblichen Einwirkungen auf die Wohnung und einer ebenfalls nur unerheblichen Mieterhöhung verbunden sind.

Duldungspflicht entfällt in Härtefällen

Selbst wenn die Modernisierung den gesetzlichen Anforderungen genügt und ordnungsgemäß angekündigt wurde, kann der Mieter sich dagegen zur Wehr setzen, wenn die geplanten Maßnahmen für ihn oder andere Angehörige des Haushalts eine besondere Härte darstellen würden. Ein solcher Härtefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn durch die Bauarbeiten die Gesundheit der Betroffenen gefährdet würde (z.B. weil sie sehr alt oder krank sind). Auch die baulichen Folgen können eine Härte darstellen, dann nämlich, wenn der Charakter der Wohnung unzumutbar verändert würde (z.B. wesentliche Verschlechterung des Lichteinfalls, deutliche Verkleinerung wichtiger Räume usw.) Ferner kann der Mieter auf einen Härtefall pochen, wenn er die Wohnung mit Zustimmung des Vermieters bereits auf eigene Kosten modernisiert hat und die Einbauten noch nicht abgewohnt sind. Die Maßnahme würden für ihn also keine Verbesserung darstellen. Schließlich kann ein Härtefall vorliegen, wenn die zu erwartende Mieterhöhung mit Blick auf das Einkommen (einschließlich Wohngeld) unzumutbar hoch ausfallen würde. Es gibt leider keine gesetzliche Vorgabe, welchen Prozentsatz seines Einkommens ein Mieter nach Modernisierung maximal für die Miete aufwenden muss. Die Gerichte haben in verschiedenen Einzelfällen auch unterschiedlich entschieden, eine Beratung durch die Experten des Mietervereins sollte daher in diesen Fällen unbedingt stattfinden.
Das "Härte-Argument" entfällt völlig, wenn die Wohnung durch die Modernisierung lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. Als allgemein üblich gilt der Zustand, wie er bei mindestens zwei Drittel aller Wohnungen gleichen Alters innerhalb eines Bundeslandes angetroffen wird.

Lehnt ein Mieter eine ordnungsgemäß angekündigte Modernisierung als unzumutbar ab (was er ggf. beweisen können muss), darf der Vermieter nicht einfach mit den Bauarbeiten beginnen. Vielmehr er muss auf Duldung klagen, so dass die Interessen der beiden Parteien in der Regel vor Gericht abgewogen werden.

Welche Miete darf der Vermieter verlangen ?

Im Normalfall hat jedoch der Vermieter nach Abschluss der von den Mietern geduldeten Modernisierungsarbeiten zwei Möglichkeiten:
Entweder kann er -wie erwähnt- bis zu 11 Prozent der Investitionssumme pro Jahr auf die Miete der betroffenen Mietparteien umlegen. Oder er kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben, also auf die Miete, die üblicherweise für eine vergleichbare, modernisierte Wohnung gezahlt wird (vorausgesetzt die Miete war davor ein Jahr unverändert und in den letzten drei Jahren wurde die Kappungsgrenze nicht voll ausgeschöpft). Beides zusammen, also Anhebung der Vergleichsmiete nach dem neuen, modernisierten Standard plus 11-prozentige Umlage, geht natürlich nicht!

Da für die Modernisierungserhöhung keine Kappungsgrenze gilt, machen die meisten Vermieter von dieser Erhöhungsmöglichkeit Gebrauch. Sie findet allerdings dann ihre Grenze, wenn durch diese Mieterhöhung eine Miete verlangt würde, die den Tatbestand der Mietpreisüberhöhung oder des Mietwuchers erfüllen würde.

Unverhältnismäßig hohe Investitionskosten, die nur eine minimale Verbesserung mit sich bringen, dürfen nicht einfach auf die Mieter abgewälzt werden. Vielmehr muss die Modernisierung ihr Geld wert sein, sprich unnötige, unzweckmäßige oder überteuerte Aufwendungen dürfen nicht in die Mieterhöhung einfließen. Das Gesetz geht jedoch nicht soweit, dass der Vermieter gezwungen werden könnte, sämtliche Aufträge auszuschreiben und die jeweils günstigsten Anbieter auszuwählen.

Damit der Mieter die Wirtschaftlichkeit überprüfen kann, muss der Vermieter jedoch alle notwendigen Informationen bereitstellen.

Daraus folgt, dass eine Mietererhöhungserklärung - gleich nach welchem Verfahren - nur dann wirksam ist, wenn darin die

   durchgeführten Modernisierungsarbeiten und die entstandenen Kosten einzeln aufgeschlüsselt werden,
   die daraus resultierenden Kosten für die einzelne Wohnung/Mietpartei berechnet und erläutert werden und
   die exakte Mieterhöhung angegeben ist.

Wurden Modernisierungsarbeiten für mehrere Häuser durchgeführt, muss der Vermieter bei der Berechnung auf das einzelne Haus abstellen. Dabei muss er für jede Baumaßnahme die einzelnen Rechungspositionen offen legen und angeben, welcher Teil der Arbeiten zu einer Wertverbesserung geführt hat und welcher für Reparaturen notwendig war. Öffentliche Fördermittel müssen ggf. erwähnt und von der umlagefähigen Summe abgezogen werden. Auch Mieterdarlehen oder Mietvorauszahlungen müssen in Abzug gebracht werden.
Achtung: Kreditzinsen und Kapitalbeschaffungskosten sind grundsätzlich nicht umlagefähig. Sämtliche Originalunterlagen und Belege (wie beispielsweise Rechnungen) kann der Mieter auf Verlangen einsehen.

Auch wenn die Erhöhungsmitteilung auf den ersten Blick übersichtlich und vollständig erscheint, empfiehlt es sich erfahrungsgemäß, eine solche Mieterhöhungserklärung gemeinsam mit dem Mieterverein durchzugehen. Genügend Zeit dazu besteht, da die höhere Miete erst ab dem dritten Monat nach Erhalt der Mieterhöhung bezahlt werden muss. Als Beispiel: Wurden die Modernisierungsmaßnahmen am 5. September 2002 abgeschlossen und die ordnungsgemäße Mieterhöhung ging dem Mieter am 22. September 2002 zu, ist die neue Miete erst ab 1.1.2003 zu bezahlen. Diese Frist verlängert sich um weitere sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Mieterhöhung nicht mitteilte, oder sich die tatsächliche Mieterhöhung gegenüber der Ankündigung um mehr als 10 % erhöht hat.




Haben Sie eine Modernisierungsankündigung vorliegen?

Gleich ob eine Wohnung, ein Haus oder eine ganz Anlage modernisiert werden soll:
aufgrund vieler negativer Erfahrungen - gerade hier in München - empfehlen wir unseren Mitgliedern, schon bei der ersten Ankündigung des Vermieters Kontakt mit uns aufzunehmen.

Unterschreiben Sie nichts, weder eine Einverständniserklärung mit den Baumaßnahmen, noch ein Anerkenntnis über die spätere Mieterhöhung und erkennen Sie auf keinen Fall eine Speicherkündigung zum Zwecke des Dachgeschossausbaus an, bevor Sie mit uns gesprochen haben. So ist es mit Hilfe des Mietervereins in vielen Fällen gelungen, schon im Vorfeld eine "Modernisierungsvereinbarung" mit dem Vermieter zu treffen, mit deren Hilfe die Maßnahmen detailliert festgelegt und eine moderate Mieterhöhung vereinbart werden konnte.

 

© 2002 Mieterverein München e.V.


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