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Münchner Mieter Magazin

  Mieterverein München e. V.
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Mietrecht

 

Mieterhöhung nach Modernisierung nach neuem Recht

Mit großem Interesse habe ich ich das Vorhaben der Mietrechtsreform seitens der neuen Bundesregierung verfolgt.
Von einer rot-grünen Bundesregierung erhoffte ich mir selbstverständlich einen deutlichen Schub in Richtung mehr Mieterschutz und soziale Gerechtigkeit. Mit großer Enttäuschung habe ich festgestellt, dass die seit langem seitens des DMB erhobene Forderung nach Streichung der Mieterhöhungsmöglichkeit wegen Modernisierung in dem Reformentwurf nicht nur nicht berücksichtigt wurde, vielmehr wurde die zunächst beabsichtigte Senkung der Mieterhöhung nach Modernisierung von 11% auf 9% gestrichen, so dass es nach meiner Kenntnis jetzt wieder bei den bisherigen 11% bleibt. Gleichzeitig werden die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung herabgesetzt, so dass Vermieter nun noch leichter entsprechende Mieterhöhungen durchsetzen können.
Ich halte es für in hohem Maße ungerecht, dass ein Vermieter seinem Mieter eine andere – wenn auch verbesserte - Mietwohnung mit deutlich höherer Miete aufzwingen kann.
Für mich und viele andere Bewohner des Hauses sind Mieterhöhungen kaum zu verkraften, wir würden gerne auf höheren Komfort verzichten, wenn wir dafür eine niedrige Miete behalten könnten. Unser Vermieter hat jedoch bereits für das nächste Jahr umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen mit drastischen Mieterhöhungen angekündigt.

Wo bleibt hier die Hilfe des Gesetzgebers?

Karen Söffge, stellv. Geschäftsführerin

 

 

 

 

 

Karen Söffge, stellv. Geschäftsführerin:

Sie haben Recht, dass die Vorschrift des § 3 Miethöhegesetz (MHG), welcher die Mieterhöhung nach durchgeführter Modernisierung regelt, systemfremd ist, weil hier nicht die Zustimmung des Mieters zu einer Vertragsänderung eingeholt wird, sondern der Vermieter die Beschaffenheit der vermieteten Wohnung einseitig ändern und sodann eine höhere Miete verlangen kann. Nach Ansicht des Mieterverein München e.V., welche sich in vollem Umfang mit der des Deutschen Mieterbundes deckt, müsste der § 3 MHG ersatzlos gestrichen werden.

Durch entsprechende Eingruppierung in den Mietspiegel kann einer Modernisierung mit entsprechenden höheren Zuschlägen ohne weiteres Rechnung getragen werden. Zurzeit profitieren Vermieter bei Modernisierungsmaßnahmen doppelt: Sie können zum einen 11% der Gesamtkosten jährlich auf die Mieter als Mieterhöhung umlegen und zwar unbefristet, also auch dann, wenn sich die Investitionen längst amortisiert haben. Daneben kann in der Regel eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete wegen der besseren Ausstattung der Wohnung verlangt werden. Für einkommensschwache Mieter stellt eine Wohnungsmodernisierung deshalb stets eine enorme Belastung dar, die häufig sogar zur Vertreibung aus der angestammten Wohnung führt.

Dass die ursprünglich geplante Senkung der Umlagekosten von 11% auf 9% nun auch noch rückgängig gemacht wurde, ist auch für den Mieterverein München e.V. eine herbe Enttäuschung. Die Mietrechtsreform ist zwar inzwischen verabschiedet, die Diskussion um notwendige Nachbesserungen ist damit jedoch nicht beendet.

© 2001 Mieterverein München e.V.


 

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