Modernisierung
Sind die Mieter Gewinner oder Verlierer?
Schimmelige Wände, verlotterte Hausflure, kaputte
Toiletten, undichte Fenster - amerikanische Gerichte verurteilen allzu knauserige
Vermieter schon mal, für einige Zeit selbst in ihren heruntergekommenen Baracken zu
wohnen, damit sie am eigenen Leib erfahren, wie es ihren Mietern dort ergeht. In
Deutschland wäre so etwas natürlich undenkbar. Umgekehrt gibt es jedoch auch Vermieter,
die ihr Anwesen nicht nur in Schuß halten, sondern derart ehrgeizig modernisieren, daß
die Bewohner am Ende die Miete nicht mehr bezahlen können.
Die meisten Mieter wünschen sich eine komfortable Wohnung und stimmen daher
sinnvollen Modernisierungsmaßnahmen zu. Voraussetzung ist natürlich, daß die damit
verbundenen Mieterhöhungen nicht das Budget sprengen, denn die Kosten der Modernisierung
können in der Regel auf die Mieter umgelegt werden. Genau das aber tritt nach
Modernisierungen häufig ein. So sind gerade bei ursprünglich günstigen Wohnungen in
unrenovierten Altbauten oder ehemaligen Sozialwohnungen Mietsteigerungen um 100 Prozent
und mehr als Folge einer umfangreichen Modernisierung keine Seltenheit, wie der
Mieterverein immer wieder feststellen muß. Und in einigen Fällen werden aufwendige
Modernisierungsarbeiten überhaupt nur durchgeführt in der Absicht, alteingesessene
Mieter per Mieterhöhung loszuwerden, um die Wohnung teuer neuzuvermieten oder sie in
Eigentumswohnungen umzuwandeln.
Das Problem ist, daß die Mieter gegen eine Modernisierung im Prinzip nichts
einwenden können, wenn sie korrekt angekündigt wird. Das heißt, der Vermieter kann die
Duldung von beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen durch alle Hausbewohner einklagen.
Dies trifft allerdings nur zu, wenn es sich bei den Arbeiten auch tatsächlich um eine
Modernisierung handelt.
Was ist eine Modernisierung?
Der Gesetzgeber versteht darunter zum einen alle Maßnahmen, die der
Verbesserung der Wohnung, des Hauses oder des dazugehörigen Grundstückes inklusive der
darauf befindlichen Anlagen dienen, und zum anderen solche, die zur Einsparung von
Heizenergie oder Wasser führen. Schließlich müssen die Mieter auch Maßnahmen dulden,
die - wie zum Beispiel ein Speicherausbau - der Schaffung neuen Wohnraumes dienen, obwohl
dies für die aktuellen Mieter, die dadurch vielleicht ihren Speicher verlieren und
gleichzeitig von Bauarbeiten gestört werden, natürlich keine Verbesserung darstellt.
Vielmehr kommt diese Maßnahme nur dem neuen Mieter zugute, der in diese Wohnung einziehen
kann.
Ob eine bestimmte bauliche Veränderung sei es innerhalb der Wohnung oder im
Außenbereich eine Wohnwertverbesserung darstellt und damit als Modernisierung
bezeichnet werden kann, hängt nicht vom persönlichen Geschmack des Vermieters oder
Mieters ab. Im Gegenteil: In vielen Fällen gehen die Meinungen diesbezüglich auseinander
nicht nur zwischen Vermieter und Mietern, sondern auch innerhalb der
Hausgemeinschaft. So stellt zum Beispiel der nachträgliche Einbau eines Aufzuges für
Bewohner des Erdgeschosses subjektiv keine Verbesserung dar, für Bewohner des fünften
Stockes dagegen schon. Die Errichtung eines Kinderspielplatzes im Hinterhof mag in den
Augen eines kinderlosen Mieters eher eine zusätzliche Lärmquelle bedeuten, während sich
Familien mit Kindern darüber freuen. Entscheidend ist deshalb nicht die persönliche
Meinung. Bei der Frage, ob eine Baumaßnahme als Modernisierung geduldet werden muß,
kommt es vielmehr darauf an, ob ein Durchschnittsmieter darin eine Wohnwertverbesserung
sehen würde.Da es keine gesetzlich festgelegte Liste anerkannter
Modernisierungsmaßnahmen gibt und es im Einzelfall immer wieder zu Auseinandersetzungen
kommt, bleibt oftmals nur der Weg vors Gericht. So haben jeweils die Richter entschieden,
daß zum Beispiel der Einbau einer Zentralheizung den Gebrauchswert der Wohnung erheblich
verbessert und damit vom Mieter geduldet werden muß, unabhängig davon, ob der Mieter
vielleicht mit seiner Ofenheizung zufrieden war. Demgegenüber gilt zum Beispiel die
Umstellung der Beheizung von Nachtstromspeicheröfen auf Fernwärme oder Gaszentralheizung
nicht als Modernisierung, weil damit weder eine Wohnwertverbesserung einhergeht noch
Energie eingespart wird. Der Einbau von Thermostatventilen, von Warmwasserboilern und
Wasserzählern, von Türöffnungs- und Gegensprechanlagen oder von Schallschutzfenstern
ist wiederum zurecht als Modernisierung einzustufen, weil dies entweder den Wohnwert
verbessert oder Energie bzw. Wasser spart. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Verbesserung
der Wärmedämmung, zum Beispiel von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern,
Kellerdecken und obersten Geschoßdecken, falls hierdurch Heizenergie eingespart wird.
Werden dagegen intakte Holzfenster nur durch Kunststoffenster ersetzt, stellt allein die
Tatsache, daß die Rahmen nicht mehr gestrichen werden müssen, keine Wohnwertverbesserung
und damit auch keine Modernisierung dar. Tauscht man die Holzfenster aus durch
Kunststoffenster mit wärmedämmender Isolierverglasung, liegt die Wertverbesserung nach
Auffassung der Gerichte wiederum nur in der Isolierverglasung! Dies ist dann von Relevanz,
wenn die Kosten der Modernisierung auf die Miete umgelegt werden. So könnten im letzteren
Fall nicht die gesamten Fensterkosten auf die Mieter abgewälzt werden, sondern lediglich
der Differenzbetrag zwischen normalen Kunststoffenstern und solchen mit Isolierverglasung.
Instandsetzung und Instandhaltung
In der Praxis ist es meist so, daß Reparaturen bzw. Instandsetzungsmaßnahmen
Hand in Hand gehen mit einer Modernisierung. Das heißt, alte und morsche Holzfenster
eines Altbaus werden in der Regel nicht durch neue Holz- oder einfachverglaste
Kunststoffenster ersetzt, sondern gleich durch doppelverglaste Wärme- und
Schallschutzfenster. Eine abgeblätterte Fassade wird nicht nur frisch gestrichen, sondern
möglicherweise zugleich wärmegedämmt. Eine kaputte Klingelanlage wird nicht mehr
repariert, sondern durch eine moderne Türöffnungs- und Gegensprechanlage ersetzt. Zwar
müssen Maßnahmen, die der Instandhaltung oder Instandsetzung des Hauses oder der Wohnung
dienen, ebenso wie Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich geduldet werden, doch dürfen
diese Kosten im Unterschied zu Modernisierungskosten nicht auf die Miete umgelegt werden.
Vielmehr gehen solche Instandhaltungs- und Reparaturkosten grundsätzlich auf das Konto
des Vermieters. Werden folglich Reparatur- mit Modernisierungsarbeiten verknüpft, muß
bei der späteren Mieterhöhung der gesparte" Reparaturkostenanteil abgezogen
werden.
Der Vermieter muß die Modernisierung ankündigen!
Damit die Mieter wissen, welche Modernisierungsarbeiten auf
sie zukommen und mit welcher Mieterhöhung sie ggf. rechnen müssen, aber auch, damit der
Vermieter nicht etwa reine Instandsetzungs- als Modernisierungsarbeiten verkaufen kann,
ist er verpflichtet, die Modernisierung zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich
und detailliert anzukündigen. Dies gilt im übrigen auch für große Wohnanlagen, und
zwar selbst dann, wenn der Eigentümer nicht beabsichtigt, die Miete zu erhöhen, die
Baumaßnahmen aber nicht unerheblich sind und eine Belastung der Mieter mit sich bringen
könnten. Gibt der Vermieter die beabsichtigten Baumaßnahmen nicht in einem, sondern in
mehreren Schreiben bekannt, wird die 3-Monats-Frist ab dem letzten Schreiben berechnet. In
der Ankündigung muß er also genau beschreiben
- welche Arbeiten er durchführen will,
- welchen Umfang diese Arbeiten haben,
- wann sie beginnen,
- wie lange sie voraussichtlich dauern und
- welche Mieterhöhung aufgrund dessen zu erwarten ist.
Diese Angaben müssen so detailliert sein, daß sich die Mieter eine genaue
Vorstellung von den Veränderungen ihrer Wohnung, des Hauses oder der betroffenen
Gemeinschaftsanlagen wie Garagen, Hof o.ä. machen können und darüber hinaus zeitlich
disponieren können. Will der Vermieter beispielsweise ein Badezimmer einbauen, muß er in
dem Schreiben mitteilen, wie das Bad im einzelnen ausgestattet wird, welche
Sanitäreinrichtungen angeschafft und welche Installationsarbeiten wann und wie lange
durchgeführt werden.
Sind Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten geplant, müssen die einzelnen
Tätigkeiten exakt abgegrenzt werden und dies zumindest auch rechnerisch nachprüfbar
sein. Handelt es sich bei der Modernisierung um Maßnahmen, die eine Energie- oder
Wassereinsparung zum Ziel haben, wie zum Beispiel der Einbau einer neuen Heizungsanlage,
muß der Vermieter darüber hinaus möglichst exakt darlegen, wie sich im Gegenzug zur
Mieterhöhung die künftigen Heizkosten entwickeln bzw. vermindern.
Zuviel des Guten: In welchen Fällen der Mieter
eine Modernisierung nicht dulden mussDas Gesetz
nennt vier Gründe bzw. Fälle, in denen der Mieter eine Modernisierung nicht hinnehmen
muss:
Die Bauarbeiten selbst beeinträchtigen den Mieter derart,
daß dies auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters und ggf. der Interessen der
anderen Mieter nicht zu rechtfertigen ist. Diese Bestimmung schützt insbesondere alte und
kranke Menschen, für die die Belästungen durch Baulärm und Schmutz zu ernsthaften
Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können. Als unzumutbar gilt es aber beispielsweise
auch für gesunde Mieter, wenn neue Fenster und Türen ausgerechnet im Winter eingebaut
werden sollen.
Der Mieter muß die Modernisierung ebenfalls nicht dulden,
wenn dadurch die Wohnung verunstaltet wird, wenn zuviel Wohnfläche verloren geht oder
wenn damit ein wesentlicher Verlust von Licht und Sonne verbunden ist. So ist es nach
Auffassung der Gerichte nicht zumutbar, dem Mieter einen ganzen Wohnraum wegzunehmen oder
ein Kinderzimmer von 14 auf 9 Quadratmeter zu verkleinern und gleichzeitig das Wohnzimmer
zum Durchgangszimmer zu machen, um ein Bad einzubauen (es sei denn natürlich, dies
entspricht auch den Wünschen des Mieters). Nicht zu rechtfertigen ist beispielsweise auch
der Einbau eines Isolierglasfensters, wenn dabei das Fenster um ein Drittel verkleinert
werden muß.
Eine Modernisierung kann auch abgelehnt werden, wenn der
Mieter die Wohnung mit Zustimmung des Vermieters schon selbst modernisiert hat. Ließ der
Mieter zum Beispiel nach Absprache mit dem Vermieter auf eigene Kosten ein Bad einbauen,
muß er den Einbau eines anderen Bades nicht dulden. Andernfalls wäre nicht nur das vom
Mieter investierte Geld verloren, er müßte womöglich auch noch mehr Miete bezahlen,
ohne daß die Wohnung verbessert worden wäre. Anders ist es, wenn das alte Bad nicht mehr
den heutigen Anforderungen entspricht oder der Mieter seine Investition bereits abgewohnt
hat: Bei Aufwendungen in Höhe einer Jahresmiete ist dies nach Auffassung einiger Gerichte
nach vier Jahren der Fall.
Da die Kosten der Modernisierung in der Regel auf die Miete
aufgeschlagen werden, ist sie schließlich nur zumutbar, wenn auch die neue Miete noch
zumutbar ist. Leider gibt es hierfür jedoch keine festen Grenzen, so daß die Gerichte
gegebenenfalls jeden Einzelfall prüfen müssen. Legt man die bisherigen Urteile zugrunde,
gilt es als unzumutbar, wenn die Miete allein aufgrund von Modernisierungen 30 Prozent des
Nettoeinkommens überschreiten würde. Unzumutbar ist es auch, wenn sich beispielsweise
die Miete mehr als verdoppelt, aber der Mieter nur ein geringes Einkommen hat. Und selbst
wenn der Mieter gut verdient, kann ihm eine aus der Modernisierung resultierende
Mietsteigerung von mehr als 300 Prozent nicht zugemutet werden. Allerdings gibt es hierbei
eine große Ausnahme: So ist es den Mietern grundsätzlich nicht möglich, sich auf eine
unzumutbare Mieterhöhung zu berufen, wenn die Wohnung durch die Modernisierung lediglich
in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. Darunter versteht man laut
Bundesgerichtshof den Zustand, der bei mindestens zwei Drittel aller Wohnungen gleichen
Alters in einem Bundesland angetroffen wird. Umgekehrt muß der Mieter aber auch keine
Luxusmodernisierung dulden. So muß niemand gegen seinen Willen den Einbau vergoldeter
Wasserhähne oder handbemalter Kacheln hinnehmen, wenn dadurch die Miete
unverhältnismäßig steigen würde, unabhängig davon, über welches Einkommen er
verfügt. Insgesamt gilt, daß eine Verbesserung ihren Preis wert sein muß. Eine
Maßnahme, die den Wohnwert nur geringfügig verbessert, die Miete aber
unverhältnismäßig steigen läßt, muß nicht geduldet werden! So ist zum Beispiel eine
Energiesparmaßnahme unzumutbar, bei der die Mieterhöhung fast viermal höher ist, als
die Heizkostenersparnis. Während einige Gerichte eher neutral formulierten, daß
die Kosten der baulichen Maßnahmen (und damit auch die Mieterhöhung, die Red.) in
einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zu der dadurch erzielten Energieeinsparung
stehen" müssen, begrenzten andere Gerichte die zulässige Mieterhöhung
grundsätzlich auf maximal das Doppelte der monatlichen Heizkostenersparnis.
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Wie der Mieterverein München immer wieder
feststellen muß, werden Modernisierungen jedoch häufig nicht ordnungsgemäß
angekündigt. Entweder sind die Angaben unvollständig oder nicht nachvollziehbar. In
anderen Fällen fällt die Mieterhöhung zu hoch aus oder bei den angekündigten
Maßnahmen handelt es sich gar nicht um eine Modernisierung, sondern nur um Reparaturen.
Man sollte also das Schreiben in jedem Fall mit Hilfe des Mietervereins genau prüfen und
keinesfalls voreilig etwas unterschreiben. Hat der Mieter auf diese Weise festgestellt,
daß die Ankündigung entweder nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend formuliert
ist, daß die Maßnahmen nicht zu einer Wohnwertverbesserung führen oder aber daß die
Modernisierung für ihn aus einem bestimmten Grund unzumutbar ist (siehe Kasten), sollte
er die Modernisierung schriftlich zurückweisen und auf keinen Fall Handwerker in die
Wohnung lassen. Wenn die Eingriffe innerhalb der Wohnung stattfinden sollen, kann sich der
Mieter notfalls mit einer einstweiligen Verfügung gegen vertragswidrige
Beeinträchtigungen wehren. Handelt es sich um Modernisierungsmaßnahmen außerhalb der
Wohnung, genügt es, wenn der Mieter den Plänen des Vermieters schriftlich widerspricht,
um zumindest eine spätere Mieterhöhung abzuwehren.
Stimmt der Mieter einer Modernisierung nicht zu, kann der Vermieter entweder die
Modernisierung nochmals ordnungsgemäß ankündigen (mit entsprechender
Fristverlängerung) oder wenn er dies bereits getan hat, auf Duldung klagen. Landet die
Angelegenheit vor Gericht, liegt es an ihm zu beweisen, daß es sich bei den geplanten
Maßnahmen tatsächlich um eine Modernisierung handelt. Der Mieter wiederum muß ggf.
darlegen, warum die Modernisierung für ihn nicht zumutbar ist.
Um wieviel darf die Miete erhöht werden?
Zwar kann bereits die kleinste Wertverbesserung eine Modernisierung sein, so
daß man die Maßnahmen in der Regel dulden muß. Doch die Duldungspflicht sagt noch
nichts über eine Mieterhöhung aus! So darf der Vermieter die Kosten der Modernisierung
nur dann auf die Miete umlegen, wenn die baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der
Mietsache nicht nur geringfügig, sondern nachhaltig erhöhen, wenn sie die
allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig
Einsparungen von Wasser oder Heizenergie bewirken. Während kaum strittig ist, daß z.B.
ein Balkon den Wert einer Wohnung und ein Lift die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft
verbessert, gibt es in der Praxis häufig Auseinandersetzungen darüber, welche
Energieeinsparung als nachhaltig einzustufen ist. So hat zum Beispiel zum Beispiel das VG
Berlin entschieden, daß eine Energieeinsparung von nur 2,5 Prozent durch den Austausch
einfach verglaster Fenster durch isolierverglaste Fenster im Treppenhaus, keine
nachhaltige Verbesserung der Wärmedämmung darstellt. Das heißt, die Maßnahmen müssen
zwar geduldet werden, sie dürfen jedoch nicht zu einer Mieterhöhung führen.
11prozentiger Modernisierungszuschlag
Sind o.g. Bedingungen erfüllt, hat der Vermieter zum einen die Möglichkeit,
bis zu 11 Prozent der Modernisierungsaufwendungen auf die Jahresmiete aufzuschlagen. Zu
den umlagefähigen Modernisierungsaufwendungen zählen die Kosten für Material und
Handwerker sowie ggf. auch Eigenleistungen des Vermieters, nicht jedoch die Zinsen für
einen Kredit oder Verwaltungskosten für die Koordinierung, Projektierung oder das
Überwachen der Arbeiten. Von den reinen Bau- und Baunebenkosten muß er darüber hinaus
die Kosten für ohnehin fällige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen abziehen,
ebenso öffentliche Fördermittel, die er unter Umständen erhalten hat (z.B. für
energiesparende Maßnahmen). Schließlich ist der Vermieter verpflichtet, übertriebenen
Aufwand beim Bau zu vermeiden und insgesamt wirtschaftlich zu handeln, was er auch bei der
Mieterhöhung einzeln darlegen muß. Unnötige, unzweckmäßige oder überteuerte
Aufwendungen darf er nicht auf die Mieter abwälzen. Hat der Vermieter also nachweislich
überteuert eingekauft oder unzweckmäßige Maßnahmen veranlaßt, kann er trotzdem nur
die Kosten umlegen, die bei einer wirtschaftlich vernünftigen Modernisierung entstanden
wären.
Ortsübliche Vergleichsmiete
Alternativ zum Modernisierungsaufschlag kann der Vermieter die Miete auch auf
die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Das heißt, er kann als neue Miete fordern, was
üblicherweise in München für eine vergleichbare modernisierte Wohnung gezahlt wird,
wobei die nach § 559 BGB an sich umlegbaren Modernisierungskosten bei der Berechnung der
20prozentigen Kappungsgrenze ausgeklammert werden. Das bedeutet, der Vermieter kann auf
diesem Wege maximal die alte Miete plus 20 Prozent plus Modernisierungszuschlag verlangen,
er muß aber ebenfalls öffentliche Fördermittel abziehen, soweit er welche erhalten hat.
Da dieses Verfahren für den Vermieter regelmäßig aufwendiger ist, ziehen es viele
Vermieter vor, die Mieterhöhungen zu trennen, insbesondere, wenn die Miete vor der
Modernisierung unter der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Hier ist es zulässig,
zunächst die Miete nach § 558 BGB auf die ortsübliche Vergleichsmiete für die nicht
modernisierte Wohnung anzuheben (maximal um 20 Prozent) und sodann, nach Abschluß der
Modernisierungsarbeiten den 11prozentigen Modernisierungszuschlag zu erheben.
Ab wann muß die Mieterhöhung gezahlt werden?
Ob per Modernisierungsumlage oder Anhebung an die ortsübliche Vergleichsmiete
die Miete kann frühestens dann erhöht werden, wenn die Modernisierung
vollständig abgeschlossen ist. Die Mieterhöhung muß in jedem Fall schriftlich erklärt
werden, wobei der Vermieter im ersten Fall die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen
und deren Kosten einzeln auflisten und die jeweiligen Rechnungspositionen offenlegen muß.
Das heißt, er muß darlegen, welcher Teil der Arbeiten zu einer Wertverbesserung geführt
hat, damit die Mieter nachprüfen können, ob alle angesetzten Kosten tatsächlich
Modernisierungskosten sind. Schließlich muß er berechnen und erläutern, welche
Modernisierungkosten für die einzelne Wohnung entstanden sind und welche Mieterhöhung
sich daraus monatlich ergibt. Da nicht immer alle Wohnungen gleichermaßen von einer
Modernisierungsmaßnahme profitieren, muß er die Kosten ggf. angemessen aufteilen und
vorrechnen, wie er zu dieser Aufteilung bzw. Mietforderung kommt. Wurde im Haus zum
Beispiel ein Fahrstuhl eingebaut, muß der Vermieter bei der Aufteilung berücksichtigen,
daß die Mieter in den oberen Etagen davon mehr Vorteile haben als die der unteren. Hier
wäre eine Staffelung nach Stockwerken denkbar. Bei der Umlage der Kosten einer neu
eingebauten Zentralheizung bietet sich wiederum eine Aufteilung entsprechend der
Wohnungsgröße an.
In beiden Fällen ist die Miete vom Beginn des auf die Erklärung folgenden
übernächsten Monats zu zahlen - vorausgesetzt, die Mieterhöhungserklärung entspricht
allen gesetzlichen Vorschriften. Aber Achtung: Hat der Mieter der Modernisierung zurecht
widersprochen, weil sie zum Beispiel nicht rechtzeitig und korrekt angekündigt war, muß
er anschließend auch keine Mieterhöhung hinnehmen!
Sonderkündigungsrechte des Mieters bei Modernisierung
Will ein Mieter ohnehin aus seinem nur langfristig zu kündigenden Mietvertrag
ausscheiden, oder erscheinen ihm angekündigte Modernisierungsmaßnahmen zu belastend,
kann er bis einen Monat nach Zugang der Modernisierungsmitteilung für den Ablauf des
nächsten Monats kündigen. Die Modernisierungsarbeiten dürfen dann bis zum Ende der
Mietzeit nicht ausgeführt werden. Hat also ein Mieter im September eine
Modernisierungsankündigung erhalten, kann er bis Ende Oktober für den Ablauf des
Novembers kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht allerdings nicht bei
Maßnahmen, die mit keiner oder nur unerheblichen Einwirkungen auf die Mietsache verbunden
sind und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
Auch nach Durchführung der Modernisierung besteht ein Sonderkündigungsrecht des
Mieters. Hat nämlich der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen nach einer Modernisierung
gestellt, kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang
der Erklärung des Vermieters außerordentlich zum Ablauf des
übernächsten Monats kündigen. Hat der Mieter die Mieterhöhung gem. §
559 BGB z. B. am 27.3.06 erhalten, kann er das Mietverhältnis bis
zum 31.5.06 mit Wirkung zum 31.7.06 kündigen (§562IBGB), auch wenn seine eigentliche Kündigungsfrist
wesentlich länger wäre. Die Mieterhöhung braucht in diesem Fall nicht mehr bezahlt zu
werden.
© 1999 Mieterverein München e.V.
,aktualisiert 2006
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