Frühling, Sommer - Urlaubszeit: Mietrecht rund um den
Urlaub
Urlaubszeit: Die einen zieht es in die Ferne, die anderen
freuen sich auf ein paar freie Tage mit Familie und Freunden daheim. Die Hauptsache ist,
man muß nicht arbeiten! Doch auch in diesem Zusammenhang tauchen immer wieder Fragen auf:
Darf man die Wohnung mehrere Wochen allein lassen? Muß man dem Vermieter Bescheid sagen,
wenn man wegfährt? Darf man im Gemeinschaftsgarten oder auf dem Balkon Feste feiern oder
grillen? usw. Gleich ob Sie Ihren nächsten Urlaub auf den Balearen oder auf Balkonien
verbringen - im folgenden möchten wir Ihnen einige Tips geben, damit Sie in der
schönsten Zeit des Jahres keinen Ärger mit Ihrer Wohnung, Ihren Nachbarn oder Ihrem
Vermieter bekommen.
Darf der Mieter seine Wohnung längere Zeit allein lassen?
Klar, daß jeder Mieter das Recht hat, wegzufahren und die
Wohnung leerstehen zu lassen - und zwar theoretisch so lange er will. Es besteht nämlich
keine Verpflichtung, eine angemietete Wohnung auch tatsächlich zu bewohnen, solange die
Miete regelmäßig überwiesen wird. Allerdings besteht eine Obhutspflicht gegenüber der
Mietsache. Das heißt, der Mieter muß dafür Sorge tragen, daß voraussehbare Schäden in
und an der Wohnung vermieden werden - auch dann, wenn er abwesend ist. Relevant ist dies
vor allem im Winter, wo man z.B. darauf achten muß, daß zu Hause die Wasserleitungen
nicht einfrieren, während man im Skiurlaub ist. Im Sommer drohen in dieser Hinsicht
dagegen weniger Gefahren. Zwar darf man bei der Abreise nicht vergessen, die Fenster zu
schließen, damit auch bei Sturm und wolkenbruchartigen Regenfällen die Wohnung trocken
bleibt. Geschlossene Fenster sind aber schon aus Sicherheitsgründen unbedingt notwendig,
denn jeder Einbrecher kann ein gekipptes Fenster in wenigen Sekunden öffnen. Daß
schließlich die Wasserhähne abgedreht und alle elektrischen Geräte bei längerer
Abwesenheit ausgesteckt werden, versteht sich von selbst. Am besten, Sie machen nochmals
in aller Ruhe einen Rundgang durch die Wohnung, wenn Kind und Kegel bereits im Auto
verstaut sind.
Wie Sie Ihre Wohnung im Urlaub vor Einbrechern
schützen können
- Nachbarn über die Abwesenheit in Kenntnis setzen und
Schlüssel hinterlegen.
- Niemals Fenster gekippt lassen.
- Keinen Hinweis auf dem Anrufbeantworter hinterlassen
(Wir sind bis ... im Urlaub").
- Jemanden bitten, täglich den Briefkasten zu leeren.
- Keine Einbrecher durch geschlossene Rolläden anlocken (zumal
die Schutzwirkung geschlossener Rolläden sehr gering ist).
- Keinesfalls Schlüssel unter den Fußabstreifer legen.
- Nicht vor aller Augen das Auto packen.
- Wohnungstür mit einem Sicherheitsschloß ausrüsten (ggf.
Absprache mit dem Vermieter notwendig!).
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Was ist, wenn während der Abwesenheit etwas
passiert?
Wer während seiner Abwesenheit leichtsinnig bzw. fahrlässig
Schäden verursacht, kann hinterher natürlich zur Rechenschaft gezogen werden. Die
Obhutspflicht gebietet es, auch bei kürzerer Abwesenheit einem Freund oder Nachbarn den
Wohnungsschlüssel zu übergeben, damit dieser in gewissen Zeitabständen nach dem Rechten
sieht. Darüber hinaus muß der Vermieter oder die Hausverwaltung Bescheid wissen, wo der
Schlüssel für Notfälle (z.B. Feuer, Wasser) hinterlegt ist, sonst macht sich der Mieter
ebenfalls schadensersatzpflichtig. Für diesen Zweck genügt ein kleiner Brief
(Mustertext: Sehr geehrter Herr Vermieter, wir sind von ... bis ... in Urlaub. Für
Notfälle haben wir einen Wohnungsschlüssel bei unserem Nachbarn, Herrn Mustermann,
Dorfstr. 1, in Musterstadt, Telefon 123456, hinterlegt".)
Grundsätzlich darf der Vermieter keinen Zweitschlüssel für
die Wohnung behalten und darf diese auch nicht einfach betreten, wenn der Mieter nicht da
ist. Lediglich wenn Gefahr in Verzug ist, z.B. bei einem Wasserrohrbruch oder bei
Gasaustritt, darf er sich Zutritt zur Wohnung verschaffen. Der Vermieter darf aber
beispielsweise nicht ohne Zustimmung des Mieters in die Wohnung, nur um die Heizung an-
oder abzudrehen oder um ein gekipptes Fenster zu schließen.
Ist der Mieter kraft Mietvertrages verpflichtet, z.B. in
bestimmten Abständen das Treppenhaus zu reinigen (oder im Winter Schnee zu räumen), muß
er natürlich sicherstellen, daß diese Aufgaben auch während seines Urlaubes erledigt
werden. Sicher läßt sich der Putzdienst mit einem Nachbarn tauschen oder ein Freund
erklärt sich bereit, diese Aufgabe ausnahmsweise zu übernehmen. Im Notfall muß der
Mieter aber für diese Zeit eine Hilfskraft engagieren. Kommt er seinen vertraglichen
Pflichten nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten
des Mieters durchführen zu lassen.
Übrigens hat auch der Vermieter Verpflichtungen: So muß er
die Mietsache auch dann ordnungsgemäß zur Verfügung stellen, wenn der Mieter nicht da
ist (er erhält ja während dieser Zeit auch die volle Miete!). Tritt also ein erheblicher
Mangel auf - z.B. Baulärm oder Schmutz, weil das Treppenhaus saniert wird, so berechtigt
dies den Mieter unter Umständen zur Minderung der Miete, selbst wenn er die ganze Zeit
über nicht da ist. Vor der Mietminderung sollte man aber auf jeden Fall Kontakt mit dem
MIETERVEREIN aufnehmen.
Darf man die Wohnung während des Urlaubes untervermieten?
Jeder Mieter hat auch die Möglichkeit, für die Dauer des
Urlaubes einen Verwandten oder Bekannten in die Wohnung aufzunehmen, der sie betreut und
eventuelle Aufgaben des Mieters übernimmt. Nach einer Entscheidung des Landgerichts
Mannheim entfällt in diesen speziellen Fällen sogar die sonst grundsätzlich
erforderliche Genehmigung des Vermieters bei einer Gebrauchsüberlassung der gesamten
Wohnung. Anders jedoch, wenn die Wohnung z.B. über die Mitwohnzentrale" oder
per Zeitungsanzeige an einen Fremden vermietet werden soll. Sobald der Mieter von jemand
anderem auch nur für einen begrenzten Zeitraum Miete verlangt - sei es ein Verwandter
oder ein Fremder - ist es dem Gesetz nach ein Untermietverhältnis, das grundsätzlich der
Zustimmung des Vermieters bedarf. Doch selbst wenn es kein Untermieter ist, sondern die
Oma, die während des Urlaubes die Katze hütet: Wem an einem guten Verhältnis mit dem
Vermieter liegt, sollte ihn davon in Kenntnis setzen, daß sich vorübergehend jemand
anderes in der Wohnung aufhält.
Schließlich aber muß auch jedem klar sein: Egal ob der
halbwüchsige Neffe in der sturmfreien Bude rauschende Feste feiert, anstatt darauf
aufzupassen, gleich ob sich der Untermieter als fauler Apfel" erweist oder die
greise Nachbarin nach dem Blumengießen vergißt, den Wasserhahn abzudrehen: Für
eventuelle Schäden haftet dem Vermieter gegenüber immer der Mieter!
Welche Rechte gelten für Ferienwohnungen?Wer im Urlaub eine Ferienwohnung anmietet, hat damit nicht automatisch
einen Mietvertrag abgeschlossen. Entscheidend ist, mit wem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
Vertrag mit einem Reiseveranstalter:
Hat der Urlauber seine Ferienwohnung oder sein Ferienhaus bei
einem Reiseveranstalter gebucht, richten sich seine Rechte und Pflichten nicht nach dem
Miet-, sondern allein nach dem Reisevertragsrecht. Das heißt, daß der Veranstalter - wie
auch bei Hotelbuchungen - für sämtliche Leistungen haftet, die er im Prospekt oder
Katalog versprochen hat.
Vertrag mit einem privaten Vermieter:
Wenn die Ferienwohnung z.B. über eine Zeitungsanzeige direkt
von einem privaten Vermieter angemietet bzw. ein entsprechender Vertrag abgeschlossen
wurde, handelt es sich um einen richtigen" Mietvertrag. Wer am Urlaubsort nicht
enttäuscht werden will, sollte sich alle Beschreibungen und Versprechungen in Bezug auf
die Wohnung schriftlich geben lassen, denn selbstverständlich muß auch in diesem Fall
die zugesicherte Größe, Lage und Ausstattung der Wohnung mit der Wirklichkeit
übereinstimmen. Andernfalls kann der Urlauber, sprich Mieter vom Vertrag zurücktreten,
eventuell Schadensersatz verlangen oder gegebenenfalls den Mietpreis mindern. Aber
Achtung: Liegt die Wohnung im Ausland, kann es sein, daß die Forderungen des Mieters nach
ausländischem Recht beurteilt werden und vor einem ausländischen Gericht eingeklagt
werden müssen. Aus diesem Grund kann es durchaus sein, daß sich die Lage des Mieters
wesentlich schlechter darstellt als nach deutschem Recht.
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Wer darf den Gemeinschaftsgarten oder Balkon
nutzen?
Zunächst einmal hängt es vom Mietvertrag ab, ob die zum
Haus gehörende Grünanlage, der Garten oder Hinterhof von den Mietern überhaupt genutzt
werden darf (nicht so beim Balkon: Der gehört immer zur angemieteten Wohnung). Ist die
Benutzung der Flächen gestattet, so dürfen die Mieter die Anlagen betreten, sie dürfen
sich dort z.B. sonnen, Brotzeit machen und die Kinder können dort spielen. Gehört der
Garten zu einem Einfamilienhaus und ist vertraglich nichts anderes vereinbart, darf der
Mieter den Garten auch umgestalten, wenn sich die Veränderungen beim Auszug wieder
rückgängig machen lassen. D.h., er kann z.B. Beete neu anlegen, ebenso einen Teich oder
einen Spielplatz; er kann einen Ökogarten daraus machen oder ihn bis zu gewissen Grenzen
auch wild wachsen lassen. Gleiches gilt im Prinzip für den Balkon: Der Mieter kann seinen
Balkon bepflanzen, wie er möchte, und zu diesem Zweck auch ein Rankgitter sowie
Blumenkästen anbringen. Dieses Recht kann auch nicht durch eine Formularklausel im
Mietertrag ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist natürlich, daß die Sicherheit von
Passanten und Nachbarn nicht gefährdet wird. Ebensowenig dürfen darunter wohnende Mieter
in ihrer Balkonnutzung beeinträchtigt werden, indem z.B. mit dem Gießwasser regelmäßig
deren Balkon überschwemmt wird.
Darf man im Gemeinschaftsgarten oder auf dem Balkon Feste
feiern und grillen?
Wer - vielleicht auch aus Kostengründen - seinen Urlaub zu
Hause verbringt, der möchte es sich verständlicherweise so schön wie möglich machen.
Ein zünftiges Grillfest im Garten oder auf dem Balkon gehört da auf jeden Fall dazu -
könnte man meinen. Doch Partys feiern, wie sie fallen, ist nicht so einfach - zumindest
wenn man in einem Mietshaus wohnt. Zwar ist dies im Prinzip erlaubt, allerdings muß dabei
stets auf die anderen Nutzer, sprich auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Im
Klartext heißt das: sie dürfen nicht unzumutbar zum Beispiel durch Lärm oder dicke
Rauchschwaden vom Grill beeinträchtigt werden. In der Praxis gibt es jedoch oft Streit
zwischen den Nachbarn darüber, was zumutbar ist und was nicht. Ein Streit, der nicht
selten mit dem Einschreiten der Polizei und manchmal auch vor Gericht endet. So hat ein
besonders rabiater Nachbar vom Balkon seiner Wohnung aus zwei Eimer Putzwasser auf den
Grill einer Frau geschüttet, die auf dem Balkon darunter gerade die Koteletts für die
Gäste auf den Rost gelegt hatte. Er wurde daraufhin vom Gericht wegen Sachbeschädigung -
die Gastgeberin mußte das Fleisch wegwerfen - zu 1.500 Mark Geldstrafe verurteilt. In
einem anderen Verfahren erreichte der wütende Nachbar jedoch, daß besagte Mieterin nicht
öfter als zweimal pro Monat auf ihrem Balkon grillen dürfe. Und im Fall einer
Wohneigentumsanlage entschied das Landgericht Stuttgart wiederum, daß das Grillen als
eine im Sommer gebräuchliche Art der Speisenzubereitung dreimal im Jahr erlaubt sei. Doch
auch wenn Garten- und Grillfeste in richterlichen Augen Ausdruck der Geselligkeit sind und
von den Nachbarn zumindest von Zeit zu Zeit hingenommen werden müssen, bedeutet dies
nicht, daß man dabei so richtig auf die Pauke hauen könnte. Vielmehr muß die
Geruchsbelästigung auf ein Minimum beschränkt werden und das Grillvergnügen nach zwei
Stunden beendet sein! Und übermäßige Störungen der Nachtruhe (nach 22.00 Uhr), z.B.
verursacht durch laute Musik, Tanzen und lautstarkes Reden, sind nicht mal ausnahmsweise
erlaubt! Deshalb ist es am besten, die Nachbarn zu fragen, ob sie mit dem Feiern
einverstanden sind, bevor die Würstel eingekauft und die Campingstühle ausgepackt
werden. Generell sollte man daran denken, daß in der warmen Jahreszeit häuslicher Lärm
wie laute Gespräche, Musik oder Fernseher durch geöffnete Fenster leichter nach außen
dringen. Also lieber etwas leiser drehen, damit es nicht zu unnötigen Belästigungen der
Nachbarn kommt.
Und zu guter Letzt: Auch wer sich im heimischen Schlafzimmer
liebt, muß dies leise tun. In einem Mehrfamilienhaus, so das Amtsgericht Warendorf, darf
Sex nur in Zimmerlautstärke betrieben werden, weshalb einem Pärchen laute Jippi-Rufe
untersagt wurden.
© 1996 Mieterverein München e.V.