
Untermiete und Untervermietung
Was Ver-, Haupt- und Untermieter wissen sollten
Den möblierten Herrn mit Familienanschluß" von
früher gibt es kaum mehr, aber dennoch eine beachtliche Zahl von
Untermieterverhältnissen in München. Viele Untermieter sind klassische"
Wochenendheimfahrer, d.h. sie arbeiten und wohnen während der Woche in München und
fahren am Freitagabend nach Hause zu ihrer Familie. Eine andere große Gruppe bilden die
Studenten, die bei der Wohnungsvergabe leer ausgegangen sind und sich auf dem freien Markt
keine eigene Wohnung leisten können. Ein Zimmer in Untermiete oder die Gründung einer WG
ist für sie oft die einzige Alternative.
Die Untervermietung ist sowohl für den Haupt- als auch für
den Untermieter eine gute Gelegenheit, Kosten einzusparen. Doch wer Wohnung und Miete mit
jemandem anderen teilen will, muß sich vorher gut informieren. Zunächst muß der
Vermieter mitspielen, sprich mit der Untervermietung einverstanden sein. Darüber hinaus
können einen Reihe weiterer Fragen auftauchen: Was passiert z.B., wenn dem Vermieter der
Untermieter nicht gefällt? Können Untermieter den gleichen Mieterschutz in Anspruch
nehmen wie Hauptmieter? Wer ist verantwortlich, wenn der Untermieter einen Schaden
anrichtet oder sich nicht an die Hausordnung hält?
Aus mietrechtlicher Sicht macht es zunächst einen großen
Unterschied, ob die komplette Wohnung untervermietet werden soll oder nur ein Teil davon.
Ein Teil der Wohnung wird untervermietet.
In der Regel ist es sicherlich so, daß ein Mieter nur einen
Teil seiner Wohnung - meist ein Zimmer - untervermieten will. Zwar braucht er hierzu
ebenfalls die Erlaubnis des Vermieters, sofern die Untervermietung nicht bereits im
Mietvertrag ausdrücklich gestattet wird. Dennoch ist er nicht allein auf dessen guten
Willen angewiesen. Denn das Gesetz besagt, daß der Mieter einen - notfalls auch
gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung hat,
wenn nach Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse"
an einer Untervermietung entsteht, oder anders ausgedrückt, wenn der Mieter einleuchtende
persönliche oder wirtschaftliche Gründe nachweisen kann. Als einleuchtender
persönlicher Grund wird z.B. angesehen, daß der Mieter seine in Wohnungsnot geratene
Schwester in die Wohnung aufnimmt. Ein berechtigtes Interesse kann auch dann vorliegen,
wenn wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Hauptmieters ein Untermieter für die
Mithilfe im Haushalt aufgenommen werden soll.
Die Möglichkeit, eine finanzielle Entlastung zu erreichen
bzw. seine Mietkosten zu reduzieren, ist zwar in den Augen der Richter auch ein
wirtschaftlich einleuchtender Grund für die Untervermietung. Da dieses Argument letztlich
jeder für sich in Anspruch nehmen kann, ist dies allerdings kein Freibrief für die
beliebige Untervermietung. Da das berechtigte Interesse immer erst nach Abschluß
des Mietvertrages entstanden sein darf, geht es z.B. nicht, zunächst alleine eine teure
Wohnung anzumieten und anschließend mit dem Argument der Kostenersparnis eine
Untermieterlaubnis einzufordern. Der Verdacht, daß das Interesse schon vor Abschluß des
Mietvertrages vorlag, liegt zumindest nahe bzw. es wird die Richter ggf. skeptisch machen,
wenn unmittelbar nach dem Einzug die Untervermietung beantragt wird, ohne daß dies vor
Vertragsabschluß angesprochen worden wäre.
Im Klartext bedeutet dies, daß ein Mieter nur dann einen
Anspruch auf Genehmigung einer beantragten Untervermietung aus wirtschaftlichen Gründen
hat, wenn sich nach Abschluß des Mietvertrages seine finanzielle Situation nachhaltig
verschlechtert hat, z.B: , wenn der Mieter nach Abschluß des Mietvertrages arbeitslos
geworden ist, wenn sich die Miete nicht unerheblich erhöht hat, wenn ein Ehepartner nach
der Scheidung ausgezogen ist, aber auch, wenn ein Mitglied einer schon bestehenden und
genehmigten WG ausscheidet, soweit es sich rechtlich gesehen um eine sog.
Untermiet-WG" handelt..
Spezialfall: Wohngemeinschaft
Hat im Rahmen einer Wohngemeinschaft nur ein Mitbewohner den Mietvertrag mit
dem Vermieter unterzeichnet, sollte er mit den übrigen WG-Mitgliedern Untermietverträge
abschließen, vorausgesetzt, der Vermieter stimmt dem Einzug weiterer Bewohner zu. Am
besten wäre es, die Gründung einer WG möglichst schon im Hauptmietvertrag zu erwähnen,
weil dadurch das Wechselrecht der Bewohner fest verankert wird. Zwar ist es theoretisch
auch möglich, daß alle WG-Mitglieder als gleichwertige Hauptmieter" einen
eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter eingehen, doch viele Vermieter ziehen es vor, einen
Hauptmieter und damit einen Ansprechpartner und Verantwortlichen für Mietzahlungen und
sonstige Belange zu haben - zumal die Fluktuation in den vielen WGs recht groß ist.
Gerade weil der Hauptmieter aber das volle Risiko - u.a. für die pünktliche Mietzahlung
- übernimmt sind klare Verträge - auch zwischen Freunden - innerhalb einer
Wohngemeinschaft unerläßlich. Leben Haupt- und Untermieter darüber hinaus nicht nur
unter einem Dach, sondern haben sie vielleicht noch gemeinsame Möbel angeschafft, eine
WG-Küchenkasse eingeführt oder gemeinsame Renovierungsarbeiten durchgeführt - kann aus
diesen Gemeinsamkeiten Gemeinschafts- oder gar Gesellschaftsrecht abgeleitet werden, das
über ein reines Untermietverhältnis hinausgeht. Ohne eine schriftliche Fixierung kann es
deshalb im Streitfall viele Probleme geben.
Wer ist nicht Untermieter?1. Nahe Familienangehörige bzw. Lebenspartner
Die Aufnahme von Ehegatten, Eltern und Kindern in die Wohnung
zählt nicht als Untermiete und ist deshalb auch nicht erlaubnispflichtig. Heiratet ein
Mieter, so kann also der Ehegatte in die Wohnung miteinziehen, ohne daß der Vermieter
gefragt werden müßte. Zunehmend wird dieses Recht auch unverheirateten Paaren
zugestanden, wobei das eheähnliche Verhältnis" im Ernstfall auch zu belegen
sein müßte (z.B. gemeinsame Haushaltsführung). Geschwister des Mieters oder entferntere
Verwandte gehören nicht zu dem privilegierten" Personenkreis; ihr Einzug
müßte somit vom Vermieter gestattet werden.
2. Gäste
Auch Besucher sind keine Untermieter, selbst dann nicht, wenn
der oder die Gäste mehrere (d.h. sechs bis acht) Wochen bleiben.! Der Vermieter hat kein
Recht, dem Mieter Vorschriften über den Empfang von Besuchern zu machen. Man muß den
Vermieter weder fragen, noch muß er mit dem Besuch einverstanden sein.
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Kann der Mieter ein berechtigtes Interesse an
der Untervermietung vorweisen, darf der Vermieter die Erlaubnis nur verweigern, wenn
dadurch entweder der Wohnraum übermäßig belegt werden würde (das ist nach Auffassung
der Gerichte der Fall bei weniger als 10 Quadratmetern pro Person, bzw. wenn die Zahl der
Bewohner die Zahl der Wohnräume über 6 Quadratmeter um mehr als 2 Personen
überschreitet) oder wenn in der Person des Untermieters selbst ein wichtiger -
gerichtlich überprüfbarer - Grund vorläge (z.B. wenn der ins Auge gefaßte Untermieter
dem Vermieter bekannt ist als Störer des Hausfriedens). Die Tatsache, daß es sich bei
dem Untermieter um einen Ausländer handelt, ist jedenfalls kein Grund, die
Untermieterlaubnis zu verweigern.
Ein gesetzlicher Anspruch auf teilweise
Untervermietung besteht im übrigen auch, wenn der Hauptmieter nicht selbst in der Wohnung
wohnt, sondern z.B. aus beruflichen Gründen vorübergehend abwesend ist. Entscheidend ist
jedoch, daß die Wohnung glaubhaft Lebensmittelpunkt des Mieters bleibt (hierfür spricht
z.B. einiges, wenn der Untermieter die Räume möbliert anmietet)! Das heißt zum einen,
daß der Hauptmieter auch bei langer Abwesenheit wenigstens einen Raum für sich behalten
muß (womit natürlich der Anspruch auf Untervermietung von Einzimmerappartements
äußerst fraglich ist!). Zum anderen spielt die Dauer der Abwesenheit eine große Rolle.
So werteten Gerichte zwölf Monate als überschaubaren Zeitraum, nicht jedoch einen
Auslandsaufenthalt von mehreren Jahren. Der Hauptmieter könne in einem solchen Fall
keinerlei Einfluß mehr auf die Wohnung nehmen, was quasi nicht mehr einer Unter-, sondern
eher einer Weitervermietung entspricht.
Die ganze Wohnung soll untervermietet werden
Will der Mieter die ganze Wohnung untervermieten, braucht er
natürlich erst recht die Erlaubnis des Vermieters. Doch anders als bei der
Untervermietung einzelner Räume hat er in diesem Fall keinen gesetzlichen Anspruch
auf dessen Erlaubnis. Dies gilt auch bei Verwandten ersten Grades, z.B. wenn der Mieter
ausziehen will und Tochter oder Sohn in der Wohnung bleiben sollen. Verweigert der
Vermieter die Zustimmung, so bleibt dem Mieter theoretisch nur noch der Weg der
Kündigung. So steht ihm in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von
drei Monaten zu, was bei befristeten und langdauernden Mietverträgen von Bedeutung ist..
Der Mieter muß also in jedem Fall vor der
Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters einholen - am besten schriftlich! - und ihm
hierbei den Namen des gewünschten Untermieters mitteilen, sofern der Vermieter nicht eine
pauschale Genehmigung erteilt hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, ihm Auskünfte über
die Einkommensverhältnisse des Untermieters zu machen. Ebensowenig darf die
Untervermietung von irgendwelchen Bedingungen, Auflagen oder Befristungen abhängig
gemacht werden.
UntermietzuschlagDa sich durch die Aufnahme von Untermietern die Betriebskosten (z.B. für
Wasser, Müll usw.) erhöhen, kann der Vermieter u.U. die Miete erhöhen - allerdings nur
dann, wenn der Hauptmieter eine Inklusivmiete bezahlt. Andernfalls wird sich der
zusätzliche Bewohner voraussichtlich in einer höheren Betriebskostennachzahlung
bemerkbar machen", was wiederum eine Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlung
zur Folge haben kann.
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Unerlaubtes Untervermieten ist ein
Kündigungsgrund
Hat der Mieter ohne zu fragen untervermietet, kann dies eine
Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung" nach sich ziehen - und zwar
selbst dann, wenn der Mieter eigentlich ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung
gehabt hätte. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn der Vermieter bewußt getäuscht
wurde, indem z.B. ein Hauptmietverhältnis zum Schein" aufrechterhalten wird,
obwohl der Hauptmieter schon längst ausgezogen ist und die Wohnung faktisch von dem/den
Untermietern" übernommen wurde. Diese Praxis ist nicht selten, besonders bei
sehr günstigen Wohnungen, die andernfalls verloren" wären bzw. wohl nur mit
einem hohem Mietaufschlag weitervermietet würden. Die Wohnung auf diese Weise unter
der Hand" an Freunde weiterzugeben, ist aber wie erwähnt sehr riskant, vor allem
für den Untermieter. Zwar muß prinzipiell der Vermieter beweisen, daß unbefugt
untervermietet wurde oder der Hauptmieter die Wohnung verlassen hat, doch reicht hierfür
bereits ein aufgeklebtes Namensschild auf dem Briefkasten oder eine neue Adresse des
Hauptmieters im Telefonbuch. Darüber hinaus kann er unter Umständen Schadensersatz vom
Hauptmieter fordern, z.B. für entgangene Mieteinnahmen durch eine teurere Neuvermietung.
Von einer Kündigung durch den Vermieter sind von wenigen
Ausnahmen abgesehen stets beide betroffen - Haupt- und Untermieter. Möglicherweise
können dem Untermieter Schadensersatzansprüche gegen den Hauptmieter zustehen, wenn
jener die Kündigung verschuldet" hat. Doch Untermieter, die sich
längerfristig einquartieren" möchten, sollten sich vor dem Einzug
sicherheitshalber die Untermieterlaubnis vorlegen lassen, um sich vor unangenehmen
Überraschungen zu schützen.
Das Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter
Zwischen Haupt- und Untermieter gilt in erster Linie das, was
im Untermietvertrag vereinbart wurde, und ansonsten das normale Mietrecht des BGB. Das
heißt unter anderem, daß die Miete zu Beginn des Untermietverhältnisses zwischen Haupt-
und Untermieter grundsätzlich frei vereinbart werden kann, unabhängig davon, wieviel
Miete der Hauptmieter selbst bezahlen muß. Unzulässig wird der Untermietzins erst, wenn
er die sog. Wesentlichkeitsgrenze des § 5 Wirtschaftsstrafgesetzes überschreitet
(Mietpreisüberhöhung). Auch in der Folge ist der Hauptmieter - nicht anders wie der
Vermieter - an die Schutzvorschriften des Miethöhegesetzes, z.B. einjährige Sperrfrist
für Mieterhöhungen, ortsübliche Vergleichsmiete als Obergrenze und 20%ige
Kappungsgrenze, gebunden.
Lediglich möblierte Zimmer, sofern sie nicht an eine ganze Familie vermietet wurden, sind
von den Schutzvorschriften des BGB ganz ausgenommen.
Ein gravierender Unterschied zum normalen Mietvertrag besteht
allerdings beim Kündigungsschutz, zumindest wenn Haupt- und Untermieter unter einem Dach
wohnen. So kann der Hauptmieter auch ohne die Benennung von Gründen kündigen, wenn er
die normale Kündigungsfrist (also in der Regel drei Monate) um weitere drei Monate
verlängert. Um die Kündigung abzuwehren könnte sich der Untermieter allenfalls auf die
Sozialklausel nach §574 BGB n. F. (= §556 BGB a. F.) berufen, derzufolge ein Auszug in bestimmten Fällen eine
unzumutbare Härte darstellen kann (z.B. Schwangerschaft, Krankheit). Nicht auf die
Härteklausel berufen kann sich dagegen der Bewohner eines möblierten Zimmers. Er muß
sogar auf eine Kündigung ohne Kündigungsgrund mit einer zwei-Wochen-Frist jeweils zum
Ablauf des Monats gefaßt sein. Und noch düsterer sieht es schließlich aus, wenn es gar
keinen schriftlichen Untermietvertrag gibt: Kann der Gast" nicht wenigstens
einen mündlichen Vertrag nachweisen, so muß er die Wohnung auf Aufforderung sofort
räumen.
Die Untermieter einer ganzen Wohnung genießen zwar
eigentlich den gleichen Kündigungsschutz wie normale" Mieter, d.h., der
Hauptmieter ist an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden und muß vor allem ein
berechtigtes Interesse nachweisen. Doch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in bei
Untermietverhältnissen in der Regel kein Problem.
Der Hauptmieter übernimmt die volle Haftung
Der Hauptmieter - auch von Wohngemeinschaften! - muß sich im
Klaren darüber sein, daß er gegenüber dem Vermieter grundsätzlich allein für die
pünktliche Mietzahlung haftet, ebenso für alle Schäden, die der oder die Untermieter
beim Gebrauch der Wohnung womöglich verschulden. Die eigene Haftpflichtversicherung kommt
jedenfalls nicht für solche von einem Fremden" verursachten Schäden am
Eigentum des Vermieters auf. Zwar kann natürlich der Hauptmieter vom Untermieter, der den
Schaden verursacht hat, Schadensersatz fordern (möglicherweise kommt auch dessen
Haftpflichtversicherung für den Schaden auf, sofern er eine abgeschlossen hat), doch für
den Vermieter ist es unerheblich, ob der Hauptmieter mit seiner Forderung erfolgreich ist
oder nicht. Notfalls muß er den Schaden aus eigener Tasche bezahlen (siehe hierzu auch
den Artikel über Versicherungen).
Da es keine vertraglichen Beziehungen zwischen Vermieter und
Untermieter gibt, können sich im übrigen auch sonst keine Maßnahmen des Vermieters
gegen den Untermieter richten. Verstößt z.B. der Untermieter wiederholt gegen die
Hausordnung, wird trotzdem der Hauptmieter Adressat der Abmahnung(en) des Vermieters sein.
Wiederum ist es seine Sache, dafür zu sorgen, daß der Untermieter die abgemahnten
Verhaltensweisen einstellt. Hat er keinen Erfolg, muß er selbst mit einer Kündigung
seitens des Vermieters rechnen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, daß der
Rechtsschutz des Mietervereins nur für Streitfälle zwischen Vermieter und dem
Hauptmieter, der Mitglied des Mietervereins ist, in Anspruch genommen werden kann, nicht
aber bei Streitigkeiten zwischen Hauptmieter und Untermieter.
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