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Mietermodernisierung"
Was man in der Wohnung verändern darf und was nicht
Genaue Zahlen gibt es zwar nicht, doch es ist jedenfalls keine
Seltenheit, dass Mieter ihre Wohnung selbst modernisieren.
Altbauwohnungen vornehmlich, die dafür nicht so teuer sind.
Manchmal wird schon beim Einzug vereinbart, dass der oder die
neuen Bewohner ihre Wohnung selbst herrichten, also zum Beispiel
eine Dusche einbauen, neue Böden verlegen oder eine Einbauküche
installieren. Manchmal ergeben sich Veränderungswünsche erst im
Laufe der Zeit, wenn beispielsweise ein Mieter das Bad neu fliesen
oder eine Mauer ziehen möchte, um aus einem großen Raum zwei
kleinere für seine Kinder zu machen.
 Doch wer denkt, er habe freie Hand, weil sich der Vermieter
eher freuen müsste, wenn seine Wohnung auf Kosten des Mieters
modernisiert wird, täuscht sich. Unabhängig davon, ob ein
unansehnlicher Linoleumboden durch Parkett oder hässliche
50er-Jahre-Fliesen im Bad durch moderne ersetzt werden auch wenn
die jeweilige Veränderung sinnvoll ist und die Wohnung durch den
Eingriff tatsächlich verbessert wird, gilt: Jede Maßnahme, die
über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus einen wesentlichen"
Eingriff in die Beschaffenheit und Substanz der Mietwohnung
darstellt, bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Vermieters!
Gleich ob schon beim Einzug oder später, sollten
Modernisierungsarbeiten und andere Veränderungen entweder bereits
im Mietvertrag oder in einer speziellen Vereinbarung zwischen
Mieter und Vermieter geregelt werden. Häufig wird im Mietvertrag
für Einbauten, Einrichtungen und Installationen des Mieters
generell, d. h. auch dann, wenn sie nur geringfügig sind, die
Zustimmung des Vermieters verlangt. Der Vermieter kann diese
jedoch nicht verweigern, wenn die geplante Maßnahme üblicherweise
in den Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung fällt.
Dazu zählen z. B. die Verlegung eines Telefonanschlusses oder die
Anbringung einer Markise.
Ist der Eingriff erheblich oder nicht?
Enthält der Vertrag keine Regelungen bezüglich Modernisierungen
durch die Mieter, kommt es eben darauf an, ob die Veränderung
einen erheblichen" Eingriff darstellt oder nicht. Dies ist
normalerweise nicht der Fall, wenn die Veränderung nach Beendigung
des Mietverhältnisses wieder ohne großen Aufwand vollständig
beseitigt werden kann und keine Substanzschäden zu erwarten sind.
Dann braucht der Mieter nicht extra die Erlaubnis des Vermieters
einholen. Zum Beispiel gilt dies für den Anschluss einer
Waschmaschine, den Einbau eines Hochbetts oder einer Einbauküche,
wenn zuvor keine drin war.
Maßnahmen dagegen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus
einen wesentlichen Eingriff in die Beschaffenheit und Substanz der
Wohnung darstellen, dürfen wie erwähnt nur mit Einwilligung des
Vermieters durchgeführt werden. Selbstverständlich gilt dies
insbesondere für alle baulichen Veränderungen, wenn also z. B.
Wände durchbrochen oder neue Trennmauern gezogen werden sollen.
Klar, dass auch der Einbau oder Abriss eines Bades
genehmigungspflichtig ist ebenso wie der Austausch von Fenstern
und Türen. Gemäß richterlicher Entscheidung kann es aber auch ein
erheblicher und damit zustimmungspflichtiger Eingriff sein, wenn
weiße Heizkörper, Einbauschränke, Tür- und Fensterrahmen zum
Beispiel in Schwarz umlackiert werden sollen! Und schließlich muss
der Vermieter einverstanden sein, wenn der Mieter einen
Kabelanschluss einrichten oder eine Parabolantenne an der Hauswand
anbringen möchte. Das heißt, er muss vorher gefragt werden!
Allerdings geht man auch bei genehmigungspflichtigen Eingriffen
davon aus, dass der Vermieter seine Zustimmung normalerweise nicht
verweigern kann, wenn
durch die beabsichtigte Maßnahme überhaupt erst die
Bewohnbarkeit der Wohnung sichergestellt bzw.
wiederhergestellt wird (zum Beispiel durch die Verlegung einer
Wasserleitung und das Anbringen eines Waschbeckens oder durch
den Anschluss eines Elektroherdes);
die Maßnahme aufgrund des technischen Fortschritts eine
Selbstverständlichkeit geworden ist und der Vermieter kein
berechtigtes Interesse an der Verweigerung vorweisen kann (z.
B. der Einbau einer Nachtspeicherheizung anstelle von
Kohleeinzelöfen) oder
der Mieter aufgrund seiner Behinderung ein berechtigtes
Interesse an der Umbaumaßnahme hat (siehe Kasten).
Allerdings kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter
mögliche Schäden beim Umbau durch eine Haftpflichtversicherung
abdeckt.
Sonderfall: Behindertengerechte Umbauten
Seit der im September 2001 in Kraft getretenen
Mietrechtsreform sind Vermieter verpflichtet, baulichen
Veränderungen und sonstigen Einrichtungen zuzustimmen, die
für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder des
Zugangs zu ihr erforderlich sind.
Vorausgegangen war dieser Reform ein spektakuläres
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im März des Jahres
2000, das einem Berliner Mieter gestattete, für seine
querschnittsgelähmte Lebensgefährtin auf eigene Kosten
einen elektrischen Treppenlift in das Mietshaus
einzubauen. Bis dahin hatte der Mieter seine Partnerin
stets durch das Treppenhaus in den zweiten Stock getragen,
was er aber mit zunehmendem Alter nicht mehr
bewerkstelligen konnte. Trotzdem hatte der Vermieter den
Einbau wegen der angeblich erhöhten Unfallgefahr für
andere Mieter verweigert und vom Berliner Landgericht
Recht bekommen. Der Mieter sei zu baulichen Veränderungen
nicht berechtigt und könne ja in eine andere
behindertengerechte Wohnung umziehen. Eine Auffassung, die
laut Bundesverfassungsgericht gegen Artikel 14 des
Grundgesetzes verstößt. Niemand dürfe wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden. Und das Recht auf die
vertragsgemäße Nutzung der Wohnung beinhalte
notwendigerweise auch den Zugang zu dieser. Ferner sei bei
der Abwägung der verschiedenen Interessen nicht
ausreichend geprüft worden, ob der Mieter nicht gerade
wegen der von ihm bereits durchgeführten Umbauten in der
Wohnung ein berechtigtes Interesse daran gehabt habe,
gerade in dieser Wohnung zu bleiben. Jedenfalls wurde in
Folge dieses Urteils ein neuer Passus zum
Modernisierungsanspruch von behinderten Mieterinnen und
Mietern (§ 554 a BGB) in das Mietrecht eingefügt.
Nach heute geltendem Recht kann also der Vermieter
seine Zustimmung zu behindertengerechten Umbauten nur noch
dann verweigern, wenn sein oder das Interesse anderer
Mieter am unveränderten Zustand des Gebäudes gegenüber den
Interessen einer behindertengerechten Nutzung überwiegt.
Folgende Kriterien können bei der Abwägung eine Rolle
spielen:
die Art und Grad der Behinderung,
die Notwendigkeit/Dringlichkeit der Maßnahme,
die Möglichkeit eines Rückbaus und
mögliche Auswirkungen auf andere Mieter.
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In der Regel muss jedoch der Vermieter Anpassungen bzw.
Umbauten zugunsten behinderter Mieter dulden, sei es der Einbau
einer schwellenlose Dusche, seien es Türverbreiterungen,
Geländererhöhungen oder Rollstuhlrampen. Allerdings kann er und
das bleibt sozusagen der Pferdefuss des neuen Rechts auch bei
behindertengerechten Umbauten den vollständigen Rückbau verlangen,
wenn der Mieter auszieht oder stirbt. Und um sicherzustellen, dass
der ursprüngliche Zustand später wiederhergestellt wird, darf er
sogar eine finanzielle Sicherheit fordern -zusätzlich zur Kaution
und in voller Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten (z. B.
gemäß Kostenvoranschlag). Für den Behinderten bzw. seine
Angehörigen bedeutet das im schlimmsten Fall, dass sie Einbau- und
Rückbaukosten auf einmal aufbringen müssen! Das Anbringen von
einfachen Haltegriffen, mobilen Rampen und anderen Hilfsmitteln,
die wieder leicht zu beseitigen sind, müssen jedoch nicht vom
Vermieter genehmigt werden.
Übrigens: Einer Wohnungskündigung durch den Vermieter können
schwerbehinderte Mieter unter Vorlage ihres
Schwerbehindertenausweises und eines ärztlichen Attestes
widersprechen, wenn sie deutlich machen, dass der Auszug eine
besondere soziale Härte darstellen würde. Davon abgesehen ziehen
jedoch behinderte Menschen in der Mietpraxis und leider auch in
der Rechtsprechung immer wieder den Kürzeren, wie einige Aufsehen
erregende Urteile deutlich machten: So wurde es einer Wohngruppe
behinderter Menschen vom Oberlandesgericht Köln untersagt, während
bestimmter Tageszeiten im Garten zu reden, weil sich ein Nachbar
durch angebliches Schreien und Lallen gestört fühlte. Und nach
einem Urteil des Landgerichts Itzehoe mussten die Eltern eines
schwerbehinderten Jungen ihre Mietwohnung räumen, nachdem sich die
Nachbarn wegen nächtlicher Schreie, Weinen und Klopfen beschwert
hatten. Das Amtsgericht Coburg wiederum sprach der Bewohnerin
eines Mehrfamilienhauses das Recht zu, die Miete zu mindern, u. a.
deswegen, weil sie sich durch den Gestank von
Desinfektionsmitteln" aus einer Nachbarwohnung, in der behinderte
Menschen lebten, belästigt fühlte.
Und in vielen anderen Fällen kommt es erst gar nicht zum
Mietvertrag, weil Vermieter und Nachbarn eine unzumutbare
Belästigung fürchten, so die leidvolle Erfahrung sozialer
Organisationen, die geeignete Mietobjekte für
Behinderten-Wohngruppen suchen. Auch das neue
Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes greift in solchen
Fällen nicht, weil es sich nur auf öffentliches Recht bezieht.
Rechte und Pflichten beim Auszug
Und was passiert mit den Veränderungen, wenn der Mieter
auszieht? Wurde im Mietvertrag oder in einer gesonderten
Vereinbarung nichts anderes festgelegt, ist der Mieter
grundsätzlich verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses
den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherzustellen, d. h.
die vorgenommenen Veränderungen wieder zu beseitigen. Für Schäden,
die dabei möglicherweise entstehen, z. B. weil der Lack nicht mehr
vollständig abgeht, haftet der Mieter.
Die Rückbaupflicht kann allerdings dann entfallen, wenn die
Wohnung durch die Arbeiten des Mieters überhaupt erst in einen
vertragsgemäßen Zustand versetzt wurde. Ebenso, wenn der Vermieter
die Modernisierung ausdrücklich gewünscht oder einer sehr
aufwändigen Investition zuvor vorbehaltlos zugestimmt hat. Damit
hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Handlungen des Mieters in
seinem Sinne waren, und kann hinterher nicht verlangen, dass alles
wieder entfernt wird. Schließlich kann sich der Mieter gegen die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wehren, wenn die
Wohnung nach Auszug des Mieters so umgebaut werden soll, dass die
Maßnahmen des Mieters ohnehin beseitigt werden müssten (also z. B.
bei einem Abriss oder einer Generalsanierung). Sonst aber muss man
damit rechnen, alle Ausstattungen und baulichen Veränderungen beim
Auszug wieder beseitigen zu müssen, es sei denn, man findet einen
Nachmieter, der die Modernisierung" übernehmen will, und der
Vermieter ist damit einverstanden.
Umgekehrt hat natürlich auch der Mieter das Recht, seine
Einbauten wieder zu entfernen bzw. beim Auszug mitzunehmen. Zum
Beispiel weil er die einst von ihm eingebaute Duschkabine oder den
Durchlauferhitzer auch in seiner neuen Wohnung brauchen kann.
Wünscht der Vermieter, dass die Einbauten in der Wohnung bleiben,
muss er eine angemessene Entschädigung zahlen. Unklar ist
allerdings, was im Einzelfall angemessen ist bzw. wie hoch der
Wertersatz für verbleibende Modernisierungsvorteile nach dem
Auszug des Mieters sein sollte. Hier sind auf jeden Fall
individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter
ausschlaggebend.
Hat ein Mieter mit Billigung oder gar auf Wunsch des Vermieters
viel Arbeit und Geld in die Modernisierung seiner Wohnung
gesteckt, stellt sich außerdem die Frage, ob daraus ein Anspruch
auf geringere Mietzahlungen bzw. der vorübergehende Verzicht auf
Mieterhöhungen oder z. B. ein besonderer Kündigungsschutz
abgeleitet werden kann. Entsprechend einer Mustervereinbarung zur
Mietermodernisierung, die das Bundesjustizministerium in
Zusammenarbeit mit wohnungswirtschaftlichen Verbänden unter
anderem dem DMB entwickelt hat, ist davon auszugehen, dass
Aufwendungen eines Mieters in Höhe einer Jahres-Kaltmiete in vier
Jahren abgewohnt" sind. Das heißt, wenn die Nettomiete zu Beginn
der Modernisierung beispielsweise 600 Euro im Monat bzw. 7200 Euro
pro Jahr betrug und der Mieter mit Einverständnis des Vermieters
für rund 7000 Euro Modernisierungsarbeiten durchgeführt hat, wäre
die Modernisierung nach knapp vier Jahren abgewohnt". Ein
Modernisierungsaufwand in Höhe von etwa 14500 Euro (= 2 x
Jahres-Nettomiete), würde folglich auch die Abwohndauer" auf gut
acht Jahre verdoppeln. Demzufolge könnte in einer
Modernisierungsvereinbarung z. B. festgelegt werden, dass der
Mieter während dieser Zeit einen zusätzlichen Kündigungsschutz
genießt und im Falle eines vorzeitigen Auszugs Anspruch auf
Entschädigung hat. Nachteil dieser Berechnung ist, dass sich ein-
und dieselbe Investition sehr unterschiedlich auf die
Abwohndauer" auswirkt, je nachdem, wie hoch die Kaltmiete bereits
ist. Wer viel Miete bezahlt, wird demzufolge auch noch mit einer
geringeren Abwohndauer bestraft: Beträgt zum Beispiel die
Nettomiete 1200 Euro im Monat bzw. 14400 Euro im Jahr, würde sich
bei einer Investition von nur" 7200 Euro die Abwohndauer auf 2
Jahre reduzieren. In diesem Fall wäre es sicherlich günstiger, mit
dem Vermieter einen befristeten Verzicht auf Mieterhöhungen als
Gegenleistung für die Modernisierung auszuhandeln, anstelle einer
Entschädigung beim Auszug oder eines kurzzeitig erweiterten
Kündigungsschutzes.
Damit wird deutlich, dass es sich bei oben genannten
Berechnungen ohnehin nur um Richtwerte handelt und auch der
Mustervertrag nicht immer und in allen Fällen vorteilhaft ist. Wer
Modernisierungsarbeiten in der eigenen Wohnung plant, sollte sich
also auf jeden Fall zuvor vom Mieterverein beraten lassen, um
keine Fehler zu machen und die jeweils günstigste Vereinbarung mit
dem Vermieter zu treffen.
© 2003 Mieterverein München e.V.
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