Kinder machen Lärm und
dürfen das meistens auch!
Richter haben Nachsehen mit kleinen
Mietern/ Bei Kinderlärm gilt erweiterte Toleranzgrenze"
Jeden Abend gegen 19.00 Uhr wird der
dreijährige Maximilian noch einmal besonders aktiv dann nämlich,
wenn er den Erwachsenen mit aller Kraft beweisen will, dass er auf keinen
Fall müde, geschweige denn bettreif ist. Der Flur wird zum Fußballfeld
und das quietschende Bobby-Car durch die Wohnung geschrammt. Trommeln und
Tröten - den ganzen Tag unbeachtet in der Ecke gelegen erwachen zu
neuem Leben.
Akrobatische Turn- und Hüpfübungen über die Couchgarnitur
gehören schließlich ebenso zur allabendlichen Zeremonie wie
ohrenbetäubend munteres Piratengebrüll! Die leidgeprüften Eltern sind
gegen das lautstarke Ritual machtlos, das erst wieder endet, wenn der
junge Mann eine gute Stunde später entgegen aller Bemühungen trotzdem im
Bett liegt und sein allerletztes Gute-Nacht-Liedchen trällert. Gut, dass
die 84jährige Oma in der Wohnung darunter nicht mehr besonders gut hört
und sich noch nicht ein einziges Mal beschwert hat auch dann nicht,
als Maximilian noch ein Baby war, das - von Blähungen oder herbrechenden
Zähnchen geplagt - oft mehrere Stunden voll Inbrunst geschrieen hat.
Gerne nehmen Maximilians Eltern dafür in Kauf, dass die alte Dame ihr
Radio gelegentlich so laut dreht, dass man ein Stockwerk darüber noch
jedes Wort mithören kann.
Doch nicht alle Nachbarn sind schwerhörig
und nicht alle nehmen so viel Rücksicht aufeinander. Wenn junge und alte
Menschen Tür an Tür wohnen, gibt es oft Streit, denn während der Spiel-
und Bewegungsdrang von Kindern fast zwangsläufig mit Geräuschen und auch
Lärm verbunden ist, werden ältere Menschen oft sehr lärmempfindlich.
Aber nicht nur Senioren, auch arbeitsgestresste Singles und kinderlose
Paare, mögen sie noch so kinderlieb sein, reagieren wohl eher genervt,
wenn Sonntag früh um acht fröhliches, aber markerschütterndes
Kindergeschrei durchs Treppenhaus hallt. Wenngleich das Lärmempfinden
sehr subjektiv ist und das, was den einen kaum stört, für einen anderen
schon unerträglich sein kann der Krach, den Kinder ohne jede
böse Absicht! - veranstalten können, ist nicht zu unterschätzen. So
haben jüngste Untersuchungen ergeben, dass z.B. der Lärmpegel in
Kindergärten mitunter derart hoch ist, dass das Personal eigentlich
Schutzhelme tragen müsste, würde ein Kindergarten den gewerblichen
Lärmschutzbestimmungen unterliegen. Auch schalldämmende Maßnahmen
würden in diesen Fällen nur wenig weiterhelfen, so die Wissenschaftler,
ganz einfach, weil die Kinder sich und ihren Erzieherinnen direkt ins Ohr
brüllen.
Kinderlärm ist zwar unvermeidbar...
Trotz alledem: Ein Mietshaus ist nicht
vergleichbar mit einer Kindertagesstätte, wo manchmal hundert und mehr
Kinder auf relativ engem Raum zusammen sind. Und Kindern von Mietern
stehen natürlich dieselben Rechte zu wie den Mietern selbst. Das heißt,
dass sie selbstverständlich in der Wohnung spielen dürfen und dabei darf
es auch lauter zugehen.
Denn das Erzeugen von Lärm durch spielende
Kinder ist eine zwingend notwendige Ausdrucksform des Spielens, die nicht
unterdrückt werden kann, ohne dass dies zu dauernden Schäden der Kinder
führen kann," urteilte das Landesgericht Heidelberg. Üblicher
Kinderlärm muss also in einem Mehrparteienhaus hingenommen werden,
wenngleich das Spielen natürlich nicht zu einer unzumutbaren Störung der
anderen Hausbewohner führen darf. Was üblich und zumutbar ist, wurde in
vielen Gerichtsentscheidungen einzeln geklärt, denn eine allgemeine
gesetzliche Regelung zum Kinderlärm gibt es ebenso wenig wie etwa maximal
zulässige Höchstwerte für das Geschrei kleiner Wildfänge. Zwar
schreiben die meisten Hausordnungen eine Mittagsruhezeit von 12.00 Uhr bis
15.00 Uhr und eine Nachtruhezeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr morgens vor,
die als Bestandteil des Mietvertrages natürlich auch für Familien mit
Kindern verbindlich sind. Das heißt, die Eltern sind angehalten, dafür
zu sorgen, dass ihre Sprösslinge in dieser Zeit möglichst ruhig sind.
Auch außerhalb dieser Zeiten ist nur kindgerechtes Spielen erlaubt;
Aktivitäten wie zum Beispiel von Stühlen herunter springen oder Möbel
umwerfen müssen die Eltern unterbinden. Doch weil die Kids nicht wie
Rasenmäher oder Bohrmaschinen ein Knöpfchen haben, an dem man sie
abschalten kann, weil man sie nicht mit Gewalt zwingen kann, mehrere
Stunden mucksmäuschenstill mit Buchanschauen zu verbringen, müssen die
Nachbarn den üblichen kindgemäßen Lärm wie Lachen, Weinen und Schreien
auch während der Ruhezeiten hinnehmen. Erst recht gilt dies natürlich
für Babygeschrei, das die meisten Eltern liebend gerne abstellen würden,
wenn sie nur könnten. Weil das aber leider nicht immer funktioniert und
sich Säuglinge überdies an keine Hausordnung bzw. Ruhezeiten halten,
müssen sich notgedrungen auch die Nachbarn mit dem Geschrei der
Allerkleinsten abfinden. Nach Auffassung der meisten Gerichte gilt also
bei Kinderlärm im Vergleich zu anderen Lärmquellen eine erweiterte
Toleranzgrenze", die auch durch strenge Hausordnungen nicht
ausgehebelt werden kann. Ein Mietshaus ist kein Kloster..." fasste
das Landgericht Köln zusammen und, Kinder können nicht wie junge
Hunde an die Kette gelegt werden." Kinderlärm gehört zum Leben und
ist folglich auch kein Abmahnungs- geschweige denn ein Kündigungsgrund!
Selbst die Eltern eines kleinen Schreihalses dürfen an einem heißen
Sommerabend trotz Babygeschrei das Fenster öffnen, wie ein Gericht
entschied.
...kann aber u.U. ein Mietminderung
rechtfertigen
Wenn allerdings eine Wohnung besonders
hellhörig und die Mitmieter deshalb oft von Kinderlärm oder
Säuglingsgeschrei gestört werden, so kann dies dem Nachbarn
möglicherweise das Recht geben, die Miete zu mindern. Hierzu ist es
manchmal notwendig, in der betreffenden Wohnung Lärmmessungen
durchzuführen, oft reichen auch Zeugenaussagen oder die
übereinstimmenden Beschwerden mehrerer Mieter, um eine über das
annehmbare Maß hinaus gehende Lärmbelästigung festzustellen, die dann
vielleicht eine Minderung der Miete rechtfertigt. Da dies aber immer vom
Einzelfall abhängt, empfiehlt es sich zuvor auf jeden Fall Kontakt mit
dem Mieterverein aufzunehmen.
Treppenhäuser sind keine Spielplätze
Was die Nutzung der Gemeinschaftsräume
außerhalb der eigenen Wohnung betrifft, so werden hier natürlich etwas
strengere Kriterien angelegt. So muss auf jeden Fall der Nutzungszweck der
gemeinschaftlichen Einrichtungen eingehalten werden. Im Klartext:
Kellerräume und Treppenhäuser sind nicht zum Spielen da! Und wenn das
Wetter noch so schlecht ist - der Hausflur ist keine Rollschuhbahn und der
Speicher kein Abenteuerspielplatz. Auch der Lift darf von den Kindern
nicht allein aus Jux und Tollerei benutzt werden. Das heißt, die Eltern
sind dafür verantwortlich, dass ihre Kinder sich in diesen
Gemeinschaftsräumen so verhalten, dass andere Hausbewohner nicht unnötig
gestört werden. Apropos: Kinderwägen dürfen tatsächlich nicht im
Hausflur abgestellt werden, wenn dies im Mietvertrag oder in der
beiliegenden Hausordnung untersagt ist. Nur wenn der Mieter im Einzelfall
darauf angewiesen ist, den Kinderwagen dort abzustellen, und der Flur
breit genug ist, dass die übrigen Mieter dadurch nicht erheblich
belästigt werden, kann das Verbot u.U. unwirksam sein.
Rasen betreten verboten?
Umstritten ist häufig auch die Frage, ob
Kinder auf den zum Hause gehörenden Außenflächen spielen dürfen. Hier
kommt es im wesentlichen auf den Mietvertrag an. Gehören die
Außenflächen z.B. ein Innenhof oder der Innenbereich großer
Wohnanlagen vertragsgemäß zur Mietsache, dann dürfen auch dort die
Kinder spielen! Wenn nicht ohnehin bereits ein privater Kinderspielplatz
vorhanden ist, können die Eltern sogar Spielgeräte wie Schaukeln,
Planschbecken oder Rutschen aufstellen. Zwar sollten sie nach Möglichkeit
darauf achten, den Sandkasten nicht direkt unter dem Fenster des Nachbarn
zu platzieren, um Ärger zu vermeiden. Doch grundsätzlich müssen die
Hausbewohner ebenso wie die der umliegenden Gebäude den vom
Kinderspielplatz ausgehenden Lärm dulden und sind auch nicht zu einer
Mietminderung berechtigt. Auch Schulkameraden und Nachbarskinder dürfen
zum Spielen auf den privaten Spielplatz oder die gemeinschaftliche
Grünfläche mitgebracht werden, da kein Kind gezwungen werden kann,
allein zu spielen. Ein entsprechendes Verbot in der Hausordnung wäre
folglich unwirksam. Gleiches gilt für allzu rigide Ruhezeiten. So ist es
Kindern bis zu zwölf Jahren durchaus gestattet, den privaten Spielplatz
auch in der Mittagszeit und abends nutzen wenngleich sie dabei leise
sein sollen. Die Mittagszeit vom Spielen auszuschließen, würde für
kleinere Kinder insbesondere an kurzen Wintertagen eine unbillige Härte
darstellen, so die meisten Gerichte. Schließlich ist auch ein allgemeines
Sonntagsspielverbot nach Auffassung der Richter eine unzumutbare
Einschränkung und damit eine unzulässige Bestimmung in der Hausordnung.
Ganz anders jedoch, wenn der Mietvertrag
den Mietern und damit auch den Kindern generell die Nutzung der
Außenanlagen und das Betreten von Garten- und Rasenflächen verbietet -
was leider auch bei großen Anlagen häufig der Fall ist. Denn
grundsätzlich binden solche Vereinbarungen den Mieter, auch dann, wenn
das Verbot unnütz und willkürlich erscheint. Eltern und Kindern bleibt
in diesem Fall meist nur der Weg in den nächsten Park oder zum nächsten
Spielplatz.
Auch ältere Kinder haben ein Recht auf
Spielen
Oft wachsen schließlich die Konflikte im
Haus mit den Kindern. Wird der Lärm von süßen Kleinkindern noch eher
toleriert, sind Probleme mit den Nachbarn vielfach an der Tagesordnung,
wenn aus den kleinen größere und aus den größeren Kindern Jugendliche
werden. Denn Heranwachsende treffen sich gerne mit Freunden, und selbst
wenn sie nicht mehr spielen, werden häufig schon ihre Unterhaltungen in
der Gruppe von den Nachbarn als störend empfunden. Trotzdem haben
natürlich auch ältere Kinder und Jugendliche das Recht, sich in ihrem
unmittelbaren Wohnumfeld aufzuhalten und dort zu spielen. Sie dürfen
nicht etwa per Hausordnung oder Mietvertrag von gemeinschaftlichen
Spielplätzen verbannt werden, nur weil sie ein bestimmtes Alter
überschreiten. Altersbegrenzungen für Spielplatzbenutzer sind
grundsätzlich nicht verbindlich. Allerdings sind die Geräte auf privaten
Spielplätzen, z.B. was Größe und Gewicht betrifft, fast ausschließlich
auf Klein- und Vorschulkinder ausgerichtet. Für ältere Kinder fehlen
hingegen geeignete Angebote. Umstritten ist deshalb oft die Frage, ob die
Kids mangels besserer Möglichkeiten Innenhöfe oder Garagenzufahrten zum
Spielen nutzen dürfen. In der Tendenz entscheiden die Gerichte auch hier
zugunsten der nachwachsenden Generation. Das heißt, -Spielen ist dort
erlaubt. Auch hier gilt, dass die Mitmieter sich nicht gegen jeden Lärm
wehren können, die Kinder und Jugendlichen andererseits das Gebot der
Rücksichtnahme beachten müssen. Weil Urteile im Zusammenhang mit Lärm
Einzelfallentscheidungen sind und nicht automatisch auf andere Fälle
übertragen werden können, sollte man sich im Zweifel vom Mieterverein
beraten lassen.
Private Spielplätze
oft in bedauernswertem Zustand!
Nach § 10 Abs. 2 der Bauordnung in
Nordrhein-Westfalen sind Bauherren, die ein Gebäude mit mehr als
drei Wohnungen errichten, verpflichtet, einen Spielplatz
einzurichten, wenn nicht in unmittelbarer Nähe ein bereits ein
öffentlicher Spielplatz vorhanden ist. Diese kinderfreundliche
Vorschrift gibt es in Bayern auch.
Nicht nur, dass es in
München zu wenig solcher Spielplätze gibt, häufig sind sie in
einem bedauernswerten Zustand und deshalb bei Kindern und Eltern
oft nicht sehr beliebt. Laut Bayrischem Baugesetz ist der
Vermieter zwar verpflichtet, den Spielplatz, sofern vorhanden,
regelmäßig zu warten und einen gewissen Sicherheitsstandard
einzuhalten, doch gibt es keine Regelungen darüber, wie ein
solcher Spielplatz aussehen muss und was im Einzelnen zur Wartung
gehört (z.B. wie oft der Sand im Sandkasten ausgewechselt werden
muss). Der Mieter hat jedoch zumindest Anspruch darauf, dass auch
beim Spielplatz der Standard erhalten bleibt, den er bei
Unterzeichnung des Mietvertrages vorgefunden hat. Er braucht es
also nicht hinnehmen, wenn der Spielplatz im Laufe der Zeit immer
mehr herunterkommt oder einzelne Spielgeräte ersatzlos abgebaut
werden.
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Übrigens: Die erweiterte Toleranzgrenze in
Sachen Kinderlärm erstreckt sich nicht auf die Vorliebe vieler
Heranwachsender für laute Musik und rauschende Partys. Deshalb dürfen
auch jugendliche Musik-Fans ihre HiFi-Geräte trotz konzerttauglicher
Verstärker und Boxen immer nur so laut einstellen, dass die Geräusche in
der Nachbarwohnung nicht mehr oder zumindest kaum noch zu hören sind
und zwar auch außerhalb der üblichen Ruhezeiten! Freunde lautstarker
Musik müssen also auch am Nachmittag entweder entsprechend leise stellen
oder zum Kopfhörer greifen. Auch bei gelegentlichen Festen und Partys
muss auf die Nachtruhe der Nachbarn Rücksicht genommen werden. Zwar
braucht man auf Feiern in der Wohnung nicht völlig zu verzichten und bei
besonderen Anlässen wie z.B. Geburtstag oder Silvester können den
übrigen Hausbewohnern gewisse Beeinträchtigungen zugemutet werden (z.B.
Öffnen und Schließen der Türen, Lachen der Gäste etc.). Übermäßigen
Partylärm, verursacht durch Musik, Tanzen und lautstarkes Reden müssen
die Mitmieter jedoch nach 22.00 Uhr nicht hinnehmen.
Wer selbst Musik machen will, darf das
zwar, doch sollten dabei die in der Münchner Hausarbeits- und
Lärmverordnung festgeschriebenen Ruhezeiten (12.00 15.00 Uhr und
18.00 Uhr 8.00 Uhr) eingehalten werden, wenn die Musik
Zimmerlautstärke überschreitet. Häufig sind aber auch in der jeweiligen
Hausordnung Einschränkungen in Sachen Hausmusik enthalten, die dann zu
beachten sind. Weder Vermieter noch Nachbarn können allerdings das
Spielen (oder Üben!) eines Musikinstruments prinzipiell verbieten, es sei
denn, der Mieter hat dies mietvertraglich in Form einer
Individualentscheidung ausdrücklich akzeptiert. Ist dies nicht der Fall,
hat jeder Mieter egal ob jung oder alt - Anspruch darauf, in der Regel
zwei Stunden pro Tag auf seinem Instrument zu spielen. Bei einzelnen
Instrumenten, z.B. Schlagzeug, sind jedoch Einschränkungen möglich,
ebenso, wenn mehrere Familienmitglieder gemeinsam musizieren oder gar die
ganze Band zum Proben in die Wohnung kommen will.
Was können Nachbarn bei Ruhestörungen
tun?
Überschreitet der Lärm zumutbare Grenzen,
muss sich der Mieter theoretisch nicht selbst darum kümmern, sondern kann
vom Vermieter verlagen, dass der Lärm abgestellt wird.
Denn der Vermieter
ist verpflichtet, die Wohnung in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu halten. Das heißt, er muss bei berechtigten
Beschwerden dafür sorgen, das die Lärmverursacher leiser sind oder ggf.
auch Schallschutzmaßnahmen durchführen wenn der Lärm als kindgemäß
also normal einzustufen ist, aber die Wände so dünn sind, dass der
Nachbar nicht mehr schlafen kann. Der ruhegestörte Mieter kann für die
Dauer der Lärmbelästigung u.U. die Miete mindern. Trotzdem: Deutschland
steht nicht zu Unrecht in dem Ruf, kinderfeindlich zu sein. Dazu passt es,
Lautäußerungen von Kindern voreilig als Lärm einzustufen. Es empfiehlt
sich deshalb auf jeden Fall, zunächst mit dem oder den betreffenden
Nachbarn zu reden, wenn die Kids zu laut sind. Oft ist der Krach nur auf
Gedankenlosigkeit zurückzuführen oder der Verursacher"
Kindern und Eltern haben nicht einmal gemerkt, dass sie jemanden
stören.
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