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Münchner Mieter Magazin

  Mieterverein München e. V.
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Was tun, wenn der Vermieter pleite ist?

Wenn das Treppenhaus seit Jahren nicht mehr gestrichen und dringend notwendige Reparaturen immer wieder hinausgezögert werden. Wenn das Haus kaum noch gereinigt und der Garten nicht mehr gepflegt wird, dann kann das natürlich daran liegen, dass der Eigentümer besonders geizig, gleichgültig oder unverschämt ist. Möglicherweise ist die Vernachlässigung aber auch ein Zeichen dafür, dass der Vermieter in finanziellen Schwierigkeiten steckt und nun versucht bei der Instandhaltung des Hauses zu sparen. Oft gibt es im Vorfeld aber auch gar keine Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten des Vermieters. Bis plötzlich ein Schreiben im Briefkasten liegt, in dem den Mietern mitgeteilt wird, dass für das Haus ein Insolvenzverwalter bestellt ist, an den die Mieter ab sofort die Miete zu zahlen haben.

Rechtlich hat die Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers für den Mieter zunächst keine Konsequenzen, denn sie berührt das Mietverhältnis nicht. Das heißt, geschlossene Mietverträge gelten selbstverständlich weiter. Wurde der Vertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst unterzeichnet und der Mieter ist noch gar nicht eingezogen, kann der Insolvenzverwalter u.U. den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Fall der gerichtlich angeordneten Insolvenz geht die Verfügungsgewalt über das Vermögen des Schuldners und somit auch über das Haus bzw. die Wohnung vollständig auf den Insolvenzverwalter über. Es sei denn, das Insolvenzgericht hat ausdrücklich die Eigenverwaltung des Schuldners – unter Kontrolle des Insolvenzverwalters – zugelassen. In der Regel wird jedoch der Insolvenzverwalter die Geschäfte übernehmen und ist damit alleiniger Ansprechpartner für die Mieter. Der Eigentümer kann fortan weder Mietverträge schließen noch kündigen, noch die Miete einziehen.

 


Insolvenzverwaltung

Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung ermöglicht es auch Privatpersonen wie zuvor schon Firmen, Insolvenz anzumelden, wenn sie nicht mehr zahlungsfähig (solvent) sind. Der Insolvenzantrag kann vom Schuldner oder einem Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Ziel des Insolvenzverfahrens ist zum einen, die Schulden soweit als möglich zu begleichen, sprich das übrig gebliebene Vermögen (Insolvenzmasse) unter den Gläubigern aufzuteilen. Zum anderen soll der Schuldner die Chance erhalten, seine wirtschaftliche Existenz zu bewahren und weiterhin am Wirtschaftsleben teilzuhaben. Im Unterschied zum Insolvenzverfahren, das die Verteilung des noch vorhandenen Schuldnervermögens unter den Gläubigern regelt, ist die Zwangsverwaltung eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung von Gläubigerforderungen.
 


Achtung: Der Dauerauftrag für Miete und Nebenkosten muss im Falle einer gerichtlich angeordneten Insolvenz unverzüglich gestoppt bzw. zugunsten des Insolvenzverwalters geändert werden. Denn jede Zahlung, die der Mieter an den Vermieter leistet, nachdem er bereits von dessen Insolvenz Kenntnis hatte, wird Teil der Insolvenzmasse und ist damit „verloren“. U. U. muss der Mieter die Miete dann noch einmal an den „berechtigten“ Insolvenzverwalter zahlen. Gleiches gilt selbstverständlich für die Betriebskostennachzahlung, wenn diese fällig wird.

Hat der Mieter dagegen zuviel entrichtet und ein Nebenkostenguthaben angesammelt, ist die Rückerstattung leider keineswegs gesichert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Guthaben aus neuen Betriebskostenabrechnungen direkt an die Mieter ausgezahlt werden. Dies gilt nicht für Guthaben aus Abrechnungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Diese Ansprüche müssen Mieter wie all anderen Gläubiger beim Insolvenzverwalter anmelden.Weil aber andere Gläubiger wie Banken, Lieferanten, Versicherungen etc. in der Regel sehr viel höhere Ansprüche geltend machen können und damit auch höhere Quoten bekommen, sind die Chancen sehr gering, am Ende des Verfahren wenigstens einen Teil des Guthabens wieder zurückzubekommen.

Kautionen dürfen dagegen nur getrennt vom Vermögen auf einem gesonderten Kautionskonto angelegt werden. Hat sich der Vermieter daran gehalten, gehört die Kaution im Fall einer Pleite nicht zur Insolvenzmasse und der Insolvenzverwalter muss sie spätestens sechs Monate nach dem Auszug des Mieters an diesen zurückzahlen. Hat der Vermieter die Kaution jedoch nicht ausreichend gesichert, sollte der Mieter spätestens, wenn er feststellt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vermieters verschlechtert haben, diesen auffordern, ihm unverzüglich die sichere Anlage nachzuweisen. Weigert sich der Vermieter oder reagiert er gar nicht, darf der Mieter gem. § 321 BGB umgehend den Kautionsbetrag zurückfordern oder den Mietzins mit der Kaution verrechnen. Den Kautionbetrag muss der Mieter jedoch zu Gunsten des Vermieters zur Verfügung halten.

Wird ein Haus oder eine Wohnung als Folge der Zahlungsunfähigkeit zwangsversteigert, hat der Käufer ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Trotzdem muss er seine Kündigung genauso begründen wie jede andere ordentliche Kündigung auch! Sprich, er kann sich nicht ohne Angabe von Gründen auf sein Sonderkündigungsrecht berufen, sondern muss ein berechtigtes Interesse an der Kündigung aussprechen.


Wenn die Versorgung eingestellt wird

Dramatische Auswirkungen kann es für die Mieter haben, wenn der Vermieter Abschlagszahlungen für Wasser, Strom, Gas, Fernwärme oder Müllabfuhr nicht an die Versorgungswerke weitergeleitet hat. Dann nämlich kann es passieren, dass die Mieter eines Tages im Trockenen, im Dunkeln oder im Kalten sitzen, weil der Hahn zugedreht wurde, oder dass der Abfall nicht mehr entsorgt wird. Droht eine solche Situation oder ist sie bereits eingetreten, dürfen die Mieter ihre Nebenkostenvorauszahlungen aussetzen, um mit den Versorgungsbetrieben übergangsweise eigene (Liefer-)verträge abzuschließen. Und zwar solange, bis ein gerichtlich bestimmter Insolvenzverwalter seine Arbeit aufgenommen hat. Im Übrigen berechtigt der Totalausfall von Strom, Gas oder Wasser selbstverständlich zur Minderung der Miete. Allerdings sollten Sie sich in diesem Fall unbedingt vom Mieterverein beraten lassen.


 

© 2005  Mieterverein München e.V.


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