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Münchner Mieter Magazin

  Mieterverein München e. V.
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Draußen vor der Tür

Mietrecht rund um Balkon, Terrasse und Garten

 

Ein Jahrhundertsommer kommt eben nur einmal im Jahrhundert. Und so sind die wirklich lauen Abende und sonnigen Wochenenden leider gar nicht so zahlreich, an denen wir uns ungetrübten Open Air Vergnügungen hingeben könnten. Schade, wenn dann ein lustiger Grillabend auf dem Balkon in einen handfesten Streit mit dem Nachbar mündet. Weil des einen Freud leider manchmal auch des anderen Leid ist, mussten sich bereits viele Gerichte mit gegrillter Bockwurst auseinandersetzen. Für uns Anlass, in unserem Sommerheft noch einmal die wichtigsten Mieterrechte und -pflichten „unter freiem Himmel“ zusammenzufassen.

Zuerst das Grundsätzliche: Wer eine Wohnung mit Balkon, Terrasse oder Garten hat, darf diese natürlich auch benutzen! Schließlich bezahlt er dafür Miete. Das heißt, der Mieter darf damit all das tun, was man üblicherweise auf einem Balkon oder in einem Garten macht. Er darf Stühle, Tische, Bänke oder Sonnenschirme aufstellen, er darf Blumenkästen und Rankgitter anbringen, Wäsche trocknen und Gäste empfangen. Er darf auf seinem Balkon, auf der Terrasse oder im Garten allein oder mit anderen essen, trinken, feiern und selbstverständlich auch rauchen. Die Grenze der freien Verfügung ist erst dort erreicht, wo Nachbarn gestört oder die Rechte des Hauseigentümers beeinträchtigt werden. Aber wie so oft, ist genau das der Knackpunkt. Wer also sein Reihenhausgärtchen in einen Schrottplatz verwandelt oder den Balkon in eine Diskothek, muss mit Beschwerden von Ver- oder Mitmietern rechnen, weil dies keine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache mehr darstellt. Weil sich manche aber bereits gestört fühlen, wenn von oben ein Blättchen auf den eigenen Balkon fällt oder Zigarettenrauch herüberweht, kann die Frage, was erlaubt ist und was nicht, wiederum oft nur im Einzelfall beantwortet werden.

Balkon und Terrasse

Grundsätzlich ist es gestattet, Blumenkübel aufzustellen und Blumenkästen – auch außen – zu befestigen. Voraussetzung ist nur, dass die Kästen ordnungsgemäß angebracht sind und sichergestellt ist, dass sie auch bei einem Sturm nicht herabstürzen und Passanten gefährden können. Nachbarn müssen es auch dulden, wenn hin und wieder ein Blatt oder eine Blüte auf den darunter liegenden Balkon fällt. Nicht jedoch, wenn die darüber liegende Balkonbepflanzung – im konkreten Streitfall ein wild wuchernder Knöterich – in erheblichem Umfang über die Brüstung hinaus wächst und zu einer übermäßigen Belästigung durch herabfallenden Vogeldreck und abgestorbene Pflanzenteile führt. Blumenfreunde müssen ihre Blütenpracht also rechtzeitig zurückschneiden und außerdem darauf achten, dass nicht auslaufendes Gießwasser die Fassade oder den darunter liegenden Nachbarn beeinträchtigt.

 Ob Begonie, Banane oder Bergminze, wenngleich die Auswahl der Pflanzen ebenso wie die Einrichtung des Balkons dem Geschmack des Mieters überlassen bleibt, ist die Freiheit auch hier nicht grenzenlos. So wurde einem Mieter in Friedrichshafen fristlos gekündigt, weil er auf seinem Balkon 14 Cannabispflanzen gezüchtet hatte. Das Gericht gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter wegen schwerwiegender Verletzung des Vertrauensverhältnisses zur Räumung.

 Das Anbringen von Pflanzgittern, Rankhilfen oder einem optisch unauffälligen Sichtschutz auf Balkon und Terrasse ist gestattet, solange das Mauerwerk nicht beschädigt wird. Normale Bohrungen auf dem Balkon sind nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth aber genauso zulässig wie Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung selbst. Soll eine Markise installiert werden, muss der Vermieter allerdings um Erlaubnis gefragt werden. Gleiches gilt für andere „Baumaßnahmen“, die den Gesamteindruck des Hauses verändern können. Und sicher wird ein Balkon nicht vertragsgemäß genutzt, wenn er vollständig mit Planen umhüllt wird.

 Ist der Balkon oder die Terrasse reparaturbedürftig, muss der Vermieter die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen vornehmen, während der Mieter natürlich für die Reinigung zuständig ist. Hierzu gehört nach Ansicht des Landgerichts Berlin auch das Säubern des Abflusssiebes. Ist die Hausfassade jedoch ein beliebter Nistplatz für Tauben, muss wiederum der Vermieter dafür sorgen, dass Fensterbänke und Balkone nicht mit Kot und Federn verunreinigt werden.

 Allgemein gilt: Kann ein zur Wohnung gehörender mitgemieteter Balkon nicht benutzt werden, z.B. wegen einer benachbarten Großbaustelle oder weil ein Gerüst angebracht ist, berechtigt dies u.U. zu einer vorübergehenden Minderung der Miete (vom Mieterverein beraten lassen!). Dies gilt in der Regel nicht, wenn die Beeinträchtigung schon beim Einzug vorhanden und bekannt war, z.B. weil der Balkon an eine laute Durchgangsstraße oder einen Biergarten grenzt.

Garten

Gehört zu einem Mehrfamilienhaus ein Garten, kommt es auf den Mietvertrag an, ob und in welchem Umfang die Mieter den Garten nutzen dürfen oder nicht. Ist die Nutzung des Gartens allgemein oder für bestimmte Zwecke per Vertrag ausgeschlossen, ist das Verbot verbindlich. Falls nicht, kann es entweder sein, dass der Garten oder ein bestimmter Teil davon zusammen mit der Wohnung vermietet ist (hierfür genügt bereits die Formulierung „der Garten wird zur Nutzung überlassen“), oder er steht per Vertrag allen Bewohnern zu Verfügung, dann handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung. Es gibt jedoch keinen automatischen Anspruch oder ein Gewohnheitsrecht in Sachen Gartenbenutzung. Bei Einfamilienhäusern – gleich ob freistehend oder Reihenhaus – gilt der Garten grundsätzlich immer als mitvermietet, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Wer mit der Wohnung einen Garten gemietet hat, kann ihn im Rahmen des Mietvertrages nach freier Verfügung nutzen. Was allerdings nicht bedeutet, dass er damit machen kann, was er will, denn die Freiheit endet wiederum dort, wo Nachbarn gestört oder die Rechte des Vermieters beeinträchtigt werden. Die Mieter dürfen dort üblicherweise Gartenmöbel aufstellen, Wäsche aufhängen, essen, trinken und Gäste empfangen. Nachbarn oder Vermieter können auch nicht verbieten, dass die Kinder Spielkameraden mitbringen, sofern die allgemein gültigen Ruhezeiten und Lärmschutzbestimmungen eingehalten werden. Die Nutzung eines mitgemieteten Gartens beinhaltet auch, dass der Mieter im üblichen Umfang Blumen säen, Sträucher und Bäume pflanzen und einen Komposthaufen anlegen kann. Selbst gepflanzte Sträucher und Bäume darf er ohne weiteres auch wieder entfernen. Und selbstverständlich steht dem Mieter auch die Ernte zu. Wer allerdings wesentliche Teile der ursprünglichen Gartenanlage erheblich verändern, also z.B. alteingewachsene Hecken, Sträucher und Bäume entfernen möchte, braucht dafür die ausdrückliche Genehmigung des Vermieters. Bei Mietern, die langfristig ein Einfamilienhaus gemietet haben, geht man davon aus, dass sie den Garten nicht nur benutzen, sondern auch bearbeiten dürfen, d.h. zum Beispiel auch einen Teich oder eine Terrasse anlegen, Wege einbauen oder ein Gartenhäuschen aufstellen. Allerdings empfiehlt sich auch hier, kostspielige bauliche Umbauten mit dem Vermieter abzusprechen, zumal bei Vertragsende der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden muss. Zieht der Mieter aus, darf er nach Auffassung der meisten Gerichte seine Pflanzen und „mäßig große und eindeutig umsetzbare“ Bäume mitnehmen oder er einigt sich mit dem Vermieter über eine angemessene Entschädigung. Vom Mieter gepflanzte, nicht mehr umsetzbare Bäume gehen allerdings in den Besitz des Vermieters über.

Innenhof und Gemeinschaftsgarten

Bei einem Gemeinschaftsgarten kann man nicht davon ausgehen, dass dessen Bepflanzung von den Mietern wesentlich verändert werden darf. Wird der Innenbereich einer Wohnanlage vertragsgemäß für Sport und Spiel von Kindern genutzt, müssen Mitmieter und Nachbarn die damit verbundene „normale“ Lärmbelästigung dulden und können nicht etwa die Miete mindern. Auch das Aufstellen von Gartenmöbeln, Sonnenschirmen, kleiner Sandkästen, Planschbecken oder anderer Spielgeräte durch einzelne Mieter gehört nach Auffassung der meisten Gerichte zur vertragsgemäßen Nutzung von Gemeinschaftsflächen. In der Praxis verbietet jedoch oft schon der Mietvertrag oder die Hausordnung die Benutzung der Garten- und Rasenflächen. Grundsätzlich binden solche Vereinbarungen den Mieter, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich sind oder ihre Einhaltung als Schikane angesehen werden kann. Im Zweifel sollten sich Mieter von den Experten des Mietervereins beraten lassen.

 Gartenpflege

Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, die Außenanlagen seines Mietobjektes zu pflegen. So gibt es natürlich kein „Gewohnheitsrecht“, das die Mieter von Parterrewohnungen zur Pflege von Vorgärten oder zum Heckenschneiden verdonnern würde. Auch die Verkehrssicherungspflicht trifft zunächst den Vermieter, was bedeutet, dass er sicherstellen muss, dass niemand durch morsche Äste oder nasses Laub auf den Wegen gefährdet wird. Per Mietvertrag kann er diese Pflichten jedoch auf den Mieter übertragen. Praktisch heißt dies meist, dass der, der den Garten(anteil) mit der Wohnung gemietet hat und nutzt, diesen auch pflegen muss. Ohne besondere Vereinbarung fallen darunter aber nur einfache Arbeiten wie regelmäßiges Rasenmähen oder Unkraut jäten.

Wird die Gartenpflege nicht vom Mieter selbst, sondern wie in den meisten Wohnanlagen von einer Firma oder dem Hauswart übernommen, können die Aufwendungen als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Aber nur dann, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so vereinbart wurde und selbstverständlich auch nur, wenn der Garten auch von allen Mietern benutzt werden darf (Ausnahme: kleine Ziergärten). Aufwendungen, die über die laufenden Pflege und übliche Ersatzpflanzungen hinaus gehen, zum Beispiel eine komplette Neuanlage des Gartens, muss der Vermieter selbst bezahlen.

 Dauerbrenner Grillen und Feiern

Nach Kinderspielen ist das Grillen wohl die unter Nachbarn umstrittenste Aktivität der Freiluftsaison, übrigens nicht nur unter Mietern, sondern auch unter Eigenheimbesitzern! Während die einen Frischgegrilltes als Inbegriff geselliger Sommertage schätzen und Toleranz fordern, klagen die anderen über lästigen Qualm und unangenehmen Gestank, der ihnen ihrerseits den Aufenthalt im Garten oder auf dem Balkon vermiest.

Zwar verbietet das Immissionsschutzgesetz Grillen im Freien, wenn Qualm konzentriert in die Wohnung oder die Schlafräume von Anwohnern zieht. Andererseits gilt das Grillen eben als eine durchaus gebräuchliche Art der Speisenzubereitung, zumal wenn man versucht, die Rauch- und Geruchsentwicklung zum Beispiel mit Elektrogrill und Aluschalen auf ein Minimum zu beschränken. Kein Wunder also, wenn in dieser Frage nicht einmal unter den Richtern Einigkeit herrscht: So war das Landgericht Stuttgart der Auffassung, dass 3x2 Stunden Grillvergnügen im Jahr zulässig, aber auch ausreichend seien. Das Amtsgericht Bonn entschied, dass im Sommer einmal im Monat mit 48-stündiger Voranmeldung auf dem Balkon gegrillt werden dürfe. Und das Bayer. Oberste Landgericht erlaubte in einer Wohnungseigentumsanlage 5 Grillfeste im Jahr auf Holzkohlefeuer, wenn der Grill am Ende des Gartens aufgebaut würde. Diese Entscheidung dürfte allerdings nur dann auf Mietwohnungen übertragbar sein, wenn zur Wohnung ein Garten gehört und der Abstand zum Nachbarn ausreichend groß ist.

Wesentlich strenger urteilte dagegen das Landgericht Essen: Weil Rauch und Geruch bei keinem Grill ganz vermeidbar und diese Immissionen grundsätzlich dazu geeignet seien, Mitmieter zu belästigen, ist ein generelles Grillverbot auf Balkonen von Mehrfamilienhäusern rechtens, um Streitigkeiten von vorneherein zu vermeiden. Wenngleich solche Regelungen bislang (noch) selten vorkommen, sollten Grillfreunde trotzdem vorsichtshalber im Mietvertrag nachschauen. Und selbst wenn dort nichts steht: Wer seine Nachbarn regelrecht einräuchert, begeht laut OLG Düsseldorf eine Ordnungswidrigkeit und muss sogar mit einer Geldbuße rechnen.

Balkon- und Gartenpartys

Grundsätzlich hat ein Mieter das Recht, auf seinem Balkon oder im Garten zu feiern. Ab 22.00 Uhr muss jedoch Nachtruhe herrschen, d.h. wenn sich Mitmieter gestört fühlen, muss ab diesem Zeitpunkt das Fest in die Wohnung verlagert werden und Zimmerlautstärke eingehalten werden. Andernfalls kann wiederum ein Bußgeld verhängt werden.

 

© 2005  Mieterverein München e.V.


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