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Münchner Mieter Magazin

  Mieterverein München e. V.
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Mietrecht

 

 

Mietrechtsfragen aus der Praxis

Betrifft: Kündigung bei befristeten Mietvertrag

Im Dezember 2001 habe ich einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag unterschrieben und wir sind in ein Zweifamilienhaus gezogen. Unser Vermieter bewohnt die zweite Wohnung im Haus und von Anfang an  gab es Auseinandersetzungen wegen der Benutzung der Waschküche.  Jetzt hat unser Vermieter gedroht, uns demnächst zu kündigen. Kann unser Vermieter uns trotz des befristeten Mietvertrages rauswerfen?

Karen Söffge

 

 

 

Karen Söffge, stv. Geschäftsführerin:

Seit der Mietrechtsreform, also seit 1.9.2001 können keine einfachen befristeten Mietverträge mehr abgeschlossen werden. Enthält Ihr Mietvertrag lediglich eine Angabe zur Mietdauer, aber keine Begründung, weswegen das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt enden soll, gilt Ihr Mietvertrag als unbefristet abgeschlossen. Da Sie darüber hinaus mit Ihrem Vermieter in einem Zweifamilienhaus wohnen, gelten auch die Kündigungsschutzvorschriften nicht. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter Ihnen jederzeit mit einer um drei Monate verlängerten gesetzlichen Frist kündigen kann und dafür auch keine besonderen Kündigungsgrund, wie z.B. Eigenbedarf benötigt. Es bleibt Ihnen also nichts anderes übrig, als sich mit Ihrem Vermieter möglichst gut zu stellen, damit er freiwillig von seinem Kündigungsvorhaben Abstand nimmt.

© 2002 Mieterverein München e.V.



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