Zeitmietvertrag
Zeitmietverträge, in denen eine bestimmte Mietvertragsdauer festgelegt wird, müssen von beiden Vertragspartnern eingehalten werden. Auch Mieter können diesen Vertragstyp nicht während der Laufzeit kündigen.
Bei Zeitmietverträgen wird nach Paragraph 575 Bürgerliches Gesetzbuch neben dem Vertragsbeginn auch ein konkretes Vertragsende von Anfang an im Vertrag fest vereinbart. Seit der Mietrechtsreform von 2001 muss bei Zeitmietverträgen aber zusätzlich ein konkreter Befristungsgrund im Vertrag angegeben sein.
Fehlt dieser Hinweis, hat dies zur Konsequenz, dass der Vertrag rechtlich wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt wird. Das bedeutet, der Mieter kann einen derartigen Vertrag jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, also mit Dreimonatsfrist, kündigen.
Drei denkbare Befristungsgründe nennt das Gesetz:
- Der Vermieter will die Wohnung nach Ablauf der Befristung selber nutzen, Eigenbedarf;
- er will die Wohnung abreißen, so umfassend umbauen oder sanieren, dass hier nicht mehr gewohnt werden kann oder
- er will die Wohnung – wie früher auch schon – wieder an einen Angestellten seiner Firma vermieten.
Haben Mieter und Vermieter einen derartigen Zeitmietvertrag mit Begründung vereinbart, muss der Mieter am Ende der Laufzeit ausziehen. Er kann sich nicht auf irgendwelche Schutzrechte berufen.




