Rauchen
Rauchen ist in der Mietwohnung erlaubt und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ein sich hierdurch gestört fühlender Nachbar kann weder die Miete mindern noch vom Vermieter verlangen, dass dieser das Rauchen verbietet oder dem Raucher bestimmte Lüftungszeiten vorschreibt, entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin 63 S 470/08).
Nachbarn von einem in der unteren Wohnung lebenden Raucher fühlten sich massiv gestört. Insbesondere, wenn der seine Wohnung lüftete, käme es zu erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen in ihrer Wohnung. Sie minderten die Miete um 50 Euro und forderten, der Vermieter sollte dem Mitmieter das Rauchen im Balkonzimmer seiner Wohnung verbieten bzw. das Lüften der Wohnung zu festgesetzten Zeiten vorschreiben, maximal zweimal täglich mit einer Dauer von höchstens einer halben Stunde.
Das Landgericht Berlin wies alle Forderungen zurück. Die Richter entschieden, Vermieter könnten ihren Mietern weder das Rauchen in bestimmten Räumen der Wohnung verbieten noch zu einem konkreten Lüftungsverhalten zwingen. Rauchen gehöre einfach zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Das als rücksichtslos beschriebene Verhalten des Rauchers halte sich tatsächlich im Rahmen des sozial Adäquaten und gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.




