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Parabolantenne

Ausländische Mieter haben ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse an einer Satellitenschüssel oder Parabolantenne, um Fernsehprogramme aus ihrer Heimat sehen zu können. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 67/08) hat erneut klargestellt, dass Vermieter verpflichtet sind, eine Satellitenschüssel zu genehmigen, wenn über den Kabelanschluss kein Sender aus der Heimat des Mieters empfangen werden kann.

 

Die Vermieterin argumentierte, dass die Mieter – türkische Kurden – per Kabelanschluss türkisches Fernsehen empfangen konnten, mittels zweier Zusatzpakete insgesamt neun Programme. Somit sei eine zusätzliche Satellitenschüssel nicht gerechtfertigt. Die Mieter argumentierten, sie könnten keinen Sender mit kurdischen Inhalten und in kurdischer Sprache empfangen. Dieses Interesse erkannte der Bundesgerichtshof an. Er verpflichtete die Vermieterin, der Installation einer Satellitenschüssel zuzustimmen, unter der Voraussetzung, dass die Mieter sich um eine notwendige Versicherung und um eventuell anfallende Rückbaukosten kümmerten.

 

Auch die Vermieterzweifel, ob der Inhalt der kurdischen Programme verfassungskonform sei, waren nicht entscheidend, da der Sender eine dänische Lizenz vorweisen kann. Fernsehprogramme aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dürften grundsätzlich weiterverbreitet werden, erklärte der Bundesgerichtshof.

 

Haben sechs Mietparteien jeweils eine Parabolantenne am Haus montiert, darf der Vermieter nicht nur gegen einen Mieter vorgehen und nur von ihm die Beseitigung der Antenne verlangen, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1320/04).

 

Die Verfassungsrichter bestätigten, dass Vermieter nicht eine Mietpartei herauspicken und dann nur ihr gegenüber vermeintliche Rechtsansprüche durchsetzen dürfen. Will der Vermieter die Beseitigung der Parabolantenne einfordern, muss er gleichzeitig erklären, dass er auch gegen die Nachbarn einen Anspruch auf Beseitigung der Antenne hat und durchsetzen wird.

 
Das Bundesverfassungsgericht betonte noch einmal, das eine Pflicht des Vermieters zur Duldung einer Parabolantenne bestehen kann, wenn trotz eines evtl. bestehenden Kabelanschlusses die Empfangsmöglichkeiten von Sendern in der Heimatsprache des Mieters nicht möglich sind. Können Sender in der Heimatsprache über Kabel empfangen werden und will der Mieter zusätzliche Programme in seiner Heimatsprache mit Hilfe einer Parabolantenne empfangen, muss geprüft werden, ob das Informationsinteresse des Mieters gegenüber dem Interesse des Vermieters an einer „optisch angemessenen Gestaltung seines Eigentums“ Vorrang hat oder nicht.

 

  Mietrecht von A-Z