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Lärm

Wer sich durch lärmende Nachbarn unzumutbar gestört fühlt und bisher ergebnislos versucht hat, mit den Lärmverursachern zu reden, oder immer wieder ohne Erfolg etwas mehr Rücksichtnahme eingefordert hat, muss trotzdem nicht klein beigeben, er hat gute Rechte, die er nutzen muss:

 

Der Mieter kann die zuständige Ordnungsbehörde einschalten. Bei nächtlichen Ruhestörungen kann er in dringenden Fällen die Polizei rufen. Rücksichtslos lärmenden Nachbarn oder Störern droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro.

 

Der Mieter kann auch denjenigen, der den Lärm verursacht hat, auf Unterlassung verklagen. Die Klage muss möglichst konkret gefasst werden. Genannt werden muss, welche Handlung unterlassen und welche konkreten Auswirkungen verhindert werden sollen. Wenn schnelles und kurzfristiges Handeln erforderlich ist und wenn Wiederholungsgefahr droht, kann beim zuständigen Amtsgericht auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

Der lärmgestresste Mieter kann aber auch direkt Ansprüche gegen seinen Vermieter geltend machen: Ist jeder Schritt aus der Nachbarwohnung zu hören, jedes Laufenlassen von Wasser usw. kann dies auf eine mangelhafte Schallisolierung zurückzuführen sein. Verantwortlich ist der Vermieter. Der Mieter kann die Beseitigung des Mangels fordern und die Miete mindern.

  • Nach einem Dachgeschossausbau oder beim Verlegen eines neuen Fußbodens – Parkett oder Laminat – werden häufig Fehler bei der Trittschalldämmung gemacht. Störungen in der darunter liegenden Wohnung rechtfertigen Minderungs- und Nachbesserungsansprüche des Mieters.

  • Auch wenn der Vermieter mit den Lärmstörungen nicht unmittelbar etwas zu tun hat, zum Beispiel bei Beeinträchtigungen von einer gegenüber liegenden Baustelle oder einer benachbarten Diskothek, kann sich der Mieter direkt an ihn wenden. Der Vermieter muss versuchen, das Mieterrecht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Der Mieter kann, solange der Wohnwert durch die benachbarte Baustelle beeinträchtigt ist, auch die Miete kürzen.

  • Auch wenn es um Lärm aus den Nachbarwohnungen geht, kann sich der Mieter direkt an den Vermieter wenden. Der muss dafür sorgen, dass die mietvertraglichen Vorgaben oder die Vorgaben der Hausordnung eingehalten werden. In Extremfällen hat der Mieter das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, z. B. bei dauernden, gravierenden, insbesondere nächtlichen Lärmstörungen aus Nachbarwohnungen oder aus einer im Haus liegenden Gaststätte.

  Mietrecht von A-Z