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Indexmiete

Mieter und Vermieter können bereits bei Abschluss des Mietvertrages festlegen, dass und wie die Miete künftig steigen soll. So kann beispielsweise die Miete an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gekoppelt werden. Bei derartigen Indexmietverträgen wird die Miete im Laufe des Mietverhältnisses in dem Umfang teurer, wie der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland steigt.

 

Indexmietverträge – gleichgültig, ob befristet oder unbefristet – müssen immer schriftlich abgeschlossen werden. Der Vermieter kann dann die ursprünglich vereinbarte bisherige Miete frühestens nach einem Jahr erhöhen. Hierzu ist erforderlich, dass der Vermieter in einer schriftlichen Mieterhöhungserklärung den alten und den aktuellen Preisindex des Statistischen Bundesamtes angibt. Die Differenz muss er in Prozente umrechnen und daraus dann die neue Miete oder den Mieterhöhungsbetrag berechnen. Anders als bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche  Vergleichsmiete, ist eine Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung nicht erforderlich. Die erhöhte Miete muss dann von Beginn des übernächsten Monats an gezahlt werden.

 

Der Vorteil von Indexmietverträgen ist, dass Mieter keine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach Modernisierungsarbeiten des Vermieters erhalten können. Der Nachteil ist, dass der Preisindex und damit die allgemeinen Lebenshaltungskosten schneller steigen als die durchschnittlichen Kaltmieten. Im Ergebnis müssen Mieter mit Indexmietverträgen zurzeit die steigenden Energiepreise „doppelt“ zahlen, einmal über höhere Heizkosten und zum anderen über einen entsprechend gestiegenen Preisindex, der maßgeblich von steigenden Energiepreisen beeinflusst wird.

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