Hausfriedensbruch
Wer unerlaubt in ein Haus oder eine Mietwohnung eindringt oder dort verweilt, obwohl er zum Verlassen aufgefordert wurde, begeht Hausfriedensbruch und kann auf Antrag bestraft werden (§123 StGB).
Selbst der Vermieter kann im eigenen Haus Hausfriedensbruch begehen, wenn er nämlich gegen den Willen des Mieters in dessen Wohnung eindringt.
Auch wenn der Vermieter ohne Wissen des Mieters mit einem Zweitschlüssel die Mietwohnung betritt, ist dies Hausfriedensbruch und berechtigt den Mieter auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung.
Hausfriedensbruch kann sogar der Mieter selbst begehen, wenn er nämlich nach dem Gewaltschutzgesetz von der Nutzung der Wohnung vorübergehend ausgeschlossen wurde, weil er seinen mit in der Wohnung lebenden Partner verletzt oder misshandelt hat.




