Balkon
Gehört ein Balkon zur angemieteten Wohnung, kann ihn der Mieter grundsätzlich nach seiner freien Verfügung nutzen. Allerdings dürfen die Rechte der Nachbarn durch diese Nutzung nicht eingeschränkt werden.
Der Mieter darf also grundsätzlich die Wäsche auf dem Balkon trocknen. Blumenkästen und Blumentöpfe dürfen auf dem Balkon aufgestellt oder angebracht werden. Voraussetzung ist aber, dass die Blumentöpfe ordnungsgemäß befestigt sind. Es muss sichergestellt sein, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Dann dürfen Blumenkästen auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden (LG Hamburg 316 S 79/04).
Anders, wenn die Blumentöpfe, beispielsweise im dritten Stock, ungesichert, vollkommen frei auf einem Blumenregal stehen. Hier kann der Vermieter entsprechende Absicherungen oder die Beseitigung der Balkonbepflanzung fordern. Reagiert der Mieter überhaupt nicht, obwohl ein Blumentopf herabstürzt, kann der Vermieter fristlos kündigen (LG Berlin 67 S 278/09).
Nachbarn müssen eventuell herabfallende Blüten oder Blätter dulden. Die Balkonbepflanzung, zum Beispiel stark wuchernder Knöterich, muss zurückgeschnitten werden, wenn sie über die Balkonbrüstung wächst (LG Berlin 67 S 27/02). Und natürlich muss beim Blumengießen darauf geachtet werden, dass das Wasser nicht die unten wohnenden Mieter trifft (AG München 271 C 73794/00).




