Abstand und Ablöse
Abstand ist ein Geldbetrag, der für das bloße Freimachen der Wohnung von einem Vermieter oder Vormieter gefordert wird.
Zahlen soll den Betrag der Wohnungssuchende. Derartige Absprachen sind unwirksam.
Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz gibt es hiervon nur eine Ausnahme: Der Vormieter kann sich von seinem Nachmieter den Umzug bezahlen lassen. Eine derartige Kostenerstattung verstößt nicht gegen das Gesetz. Allerdings darf der Vormieter auch hier nur nachweislich entstandene Umzugskosten fordern.
Voraussetzung ist aber in jedem Fall eine übereinstimmende Vereinbarung zwischen Vormieter und Nachmieter.
Rechtlich völlig anders zu beurteilen ist die Frage nach der Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen.
Das sind Kaufverträge. Hier verkauft der Vormieter Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter.
Derartige Vereinbarungen sind so lange zulässig, wie Preis und Gegenleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen.
Unzulässig sind Ablösevereinbarungen dann, wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Wert des Kaufgegenstandes liegt.
Bei den Ablöseverhandlungen geht es vor allem um den Zeitwert der Einrichtungsgegenstände. Der ist anhand des Neupreises, des Erhaltungszustandes und des Alters zu ermitteln. Bei Einbauküchen zum Beispiel ist zusätzlich auch auf den objektiven Wert der der Wohnung angepassten Küche abzustellen.




